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Umzugsfibel

Umzugsfibel
vom 31. August 2005

Anlagen

Als Arbeitserleichterung übersende ich Ihnen eine Umzugsfibel, die in Zusammenarbeit mit dem für Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht zuständigen Grundsatzreferat unter Beachtung der neuen Regelungen ab 01.09.2005 erarbeitet wurde.

Die Umzugsfibel soll als ein nützlicher Ratgeber dienen. Sie gibt Hinweise, was bei einem Umzug bedacht werden muss und soll einen Überblick darüber verschaffen, in welcher Weise der Dienstherr/Arbeitgeber bei einem Umzug und in der Zeit davor unterstützen kann.

Die Umzugsfibel ist in kurzer sowie übersichtlicher Form aufgebaut und fasst alle wesentlichen Bestimmungen und Hinweise zusammen. Ich weise aber darauf hin, dass sie nicht die Ratschläge und Informationen ersetzen kann, die in einem persönlichen Gespräch mit für Reisekosten zuständigen Sachbearbeitern erörtert werden.

Anlage 1

Stand: 1. September 2005

Ministerium der Finanzen
Ref. 14

Umzugsfibel

Inhaltsübersicht

1. Einleitung

2. Versetzungsverfügung

3. Umzugstermin
3.1. Umzug zum Versetzungstermin
3.2. Umzug vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort (Vorwegumzug)
3.3. Umzug nach dem Dienstantritt am neuen Dienstort

4. Am neuen Dienstort zunächst ein möbliertes Zimmer

5. Trennungsgeld
5.1. Trennungsgeld - allgemein
5.2. Trennungsgeldantrag
5.3. Trennungsgeld - wie viel?
5.4. Wegfall des Trennungsgeldanspruchs
5.5. Trennungsgeld auch nach Wegfall des Wohnungsmangels

6. Schulbeihilfen

7. Die Wohnung am neuen Dienstort
7.1 Wohnungssuche
7.2 Neue Wohnung am Dienstort oder in Dienstortnähe

8. Umzugsvorbereitungen
8.1 Kündigung der bisherigen Wohnung
8.2. Kündigung der möblierten Unterkunft
8.3 Beförderungsauslagen (§ 6 BRKG)
8.3.1 Umzug in Eigenregie
8.4 Spediteurhaftung und Umzugsgutversicherung
8.5 Weitere Tipps
8.5.1  Die Kinder vom Kindergarten und der Schule rechtzeitig abmelden und am neuen Dienstort (so bald wie möglich) anmelden.
8.5.2  Ab- und Anmeldung bei der Meldebehörde.
8.5.3  Versorgungsbetriebe (Wasser, Strom, Gas- und Fernheizung) verständigen.
8.5.4  Beim Postamt Nachsendeantrag stellen!
8.5.5  Telefonanschluss kündigen
8.5.6  Die Rundfunk- und Fernsehgebühreneinzugszentrale verständigen, Zeitungen und Zeitschriften ab- oder umbestellen!
8.5.7 Finanzamt, Bank/Sparkasse, Postgiroamt, Telekomprovider und ähnliche Stellen benachrichtigen!
8.5.8  Versicherungsgesellschaften in Kenntnis setzen!
8.5.9  Besitzer von Eigenheimen:
8.5.10 Regelmäßige Lieferungen abbestellen!
8.5.11 Kraftfahrzeug ummelden
8.5.12 Abmeldung Vereine etc.

9. Zahlung der Umzugskostenvergütung
9.1 Allgemeines
9.2 Kosten der Umzugsreise
9.3 Wohnungsbesichtigungsreisen
9.4 Umzugsvorbereitungsreise
9.5 Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes
9.6 Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 9 BUKG)
9.7 Kostenbeitrag für zusätzlichen Unterricht und Kochherdbeschaffung (§ 9 Abs. 2 und 3 BUKG)
9.8 Mietentschädigung (§ 8 Abs. 1 BUKG)
9.9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
9.10 Häufigkeitszuschlag (§ 10 Abs. 6 BUKG)
9.11 Auslagen für Umzugsvorbereitungen
9.12 Abschlagszahlungen

10. Erstattung von Auslagen für Umzüge aus besonderen Gründen
10.1 Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer Eheschließung

1. Einleitung

Diese Fibel soll Hilfen und Leistungen aufzeigen, die bei Umzügen mit Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Darüber hinaus will sie auf die „wichtigen Kleinigkeiten“ aufmerksam machen, die sonst noch bei einem Umzug zu beachten, zu erledigen sind und nicht vergessen werden sollten

2. Versetzungsverfügung

Sie erhalten eine Versetzungsverfügung oder Abordnungsverfügung mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

Damit garantiert Ihnen der Dienstherr/Arbeitgeber, Ihnen die notwendigen Kosten des Umzuges auf Antrag zu erstatten. Da die nachstehenden Erläuterungen nicht auf alle Einzelheiten eingehen können, ist es ratsam, sich bereits bei der Anhörung mit den im Anschreiben genannten Kollegen beraten zu lassen.

Verpflichtungen, die vor Wirksamwerden der Umzugskostenvergütung (UKV) von Ihnen eingegangen wurden, können nicht erstattet werden.

3. Umzugstermin

Nun kommen viele Fragen, die auch im Familienkreis diskutiert und entschieden werden sollten.
Wann umziehen?

3.1. Umzug zum Versetzungstermin

In diesem Fall informieren Sie sich eingehend über die Wohnungsmarktlage sowie darüber, zu welchem Zeitpunkt Sie eine familiengerechte Wohnung voraussichtlich erhalten können. Notwendige Fahrkosten zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung am neuen Wohnort werden für zwei Personen oder zwei Reisen für jeweils eine Person erstattet (vgl. Nr. 9.3).

3.2. Umzug vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort (Vorwegumzug)

Als Vorwegumzug wird ein Umzug vor Wirksamwerden der Versetzung/Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) bezeichnet.

Ein solcher Vorwegumzug kann für Berechtigte mit Kindern sehr sinnvoll sein, wenn dadurch ein Kind das neue Schuljahr oder eine Berufsausbildung bereits am neuen Wohnort (künftigen Dienstort) beginnen kann.

Bei einem so genannten Vorwegumzug kann ggf. nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung (TGV) Trennungsgeld gewährt werden (§ 2 Abs. 3 TGV).

Besprechen Sie die Vor- und Nachteile eines Vorwegumzuges in der Familie und die finanziellen Auswirkungen mit den im Anschreiben genannten Kollegen.

3.3. Umzug nach dem Dienstantritt am neuen Dienstort

Ein Umzug nach dem Dienstantritt hat den Vorteil, dass Sie sich mit dem Wohnungsmarkt am neuen Dienstort ohne zeitlichen Druck intensiv vertraut machen können, um sich dann für die passende familiengerechte Wohnung zu entscheiden.

4. Am neuen Dienstort zunächst ein möbliertes Zimmer

Wenn Sie von Ihrem neuen Dienstort nicht täglich an Ihren Wohnort zurückkehren können, benötigen Sie für die Zeit bis zum Umzug eine möblierte Unterkunft. Bis Sie etwas Passendes gefunden haben, können Sie mit Hilfe der erhöhten Abfindungen in den „fetten Tagen“ (vgl. Nr. 5.3) zunächst auch im Hotel übernachten. Eine angemessene amtliche Unterkunft sollten Sie nicht ablehnen, weil anderenfalls die durch die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers oder die Anmietung einer Unterkunft des freien Wohnungsmarktes entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Angemessene Unterkunft: Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers, sanitären Einrichtungen, die zur ausschließlichen Benutzung durch den Beschäftigten genutzt wird, Kochgelegenheit muss nicht vorhanden sein; Größe 15 - 40 . Erstattungsfähiger Höchstbetrag 250 € monatlich, darüber hinaus nur auf Nachweis von erfolglosen Bemühungen.

5. Trennungsgeld

5.1. Trennungsgeld - Allgemein

Wenn Sie uneingeschränkt bereit sind, an Ihren neuen Dienstort oder in dessen Nähe (Einzugsgebiet) umzuziehen, der Umzug aber mangels einer angemessenen Wohnung noch nicht möglich ist, erhalten Sie Trennungsgeld. Als Einzugsgebiet wird die nähere räumliche Umgebung des Dienstortes im Umkreis von 50 km bezeichnet.

Sie müssen sich nachweisbar intensiv um eine Wohnung bemühen. Dazu gehört das schriftliche Beauftragen von Maklern, die Aufgabe von Suchanzeigen in der örtlichen Tagespresse, die Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften, privaten Vermietern usw. Die für die Vermittlung einer Wohnung von Maklern geforderte Gebühr ist im notwendigen Umfang erstattungsfähig (vgl. Nr. 9.6).

Unzureichende Bemühungen um eine Wohnung lassen die Gewährung des Trennungsgeldes nicht zu.

Trennungsgeld wird auf Antrag zunächst für die Dauer bis zu einem Monat unter dem Vorbehalt gewährt, dass ausreichende Wohnungsbemühungen (ggf. schon vor Wirksamwerden der Versetzung) nachgewiesen werden. Bei der Entscheidung über den Antrag wird davon ausgegangen, dass im Bereich des Dienstortes Potsdam und seines Einzugsgebietes grundsätzlich Wohnungsmangel nicht besteht.

5.2. Trennungsgeldantrag

Der schriftliche Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu stellen. Die Zahlung selbst erfolgt auf Grund von monatlich vorzulegenden Forderungsnachweisen. Auch dafür gilt die Frist von sechs Monaten. Die Formulare erhalten Sie in Ihrer „Reisekostenstelle“.

5.3. Trennungsgeld - wie viel?

5.3.1 Trennungsgeld beim Verbleiben am Dienstort

In den ersten sieben Tagen am neuen Dienstort erhalten Sie ein Trennungsreisegeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung (regelmäßig Tage- und Übernachtungsgeld, notwendige Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststelle).

Ab dem achten Aufenthaltstag ermäßigt sich das Trennungsgeld deutlich. Die Höhe des Trennungstagegeldes ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig. Neben diesem Trennungsgeld für Verpflegungskosten erhalten Sie ein Trennungsübernachtungsgeld, wenn Sie eine möblierte Unterkunft anmieten müssen, weil Ihnen eine amtliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die von Ihnen nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft werden für längstens einen Monat erstattet, danach nur bis zur ortsüblichen Miethöhe, höchstens jedoch 250 €/Monat.

Für Heimfahrten zum Wohnort erhalten verheiratete und diesen gleichgestellte Berechtigte (in erster Linie Unverheiratete mit Kindern und Beschäftigte in eingetragener Lebenspartnerschaft) halbmonatlich, alle übrigen Berechtigten monatlich eine Reisebeihilfe. Sie wird auf Antrag, der innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Anspruchszeitraumes zu stellen ist, gezahlt. Die Fahrtkosten Dienstort - Wohnort und zurück werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehen, allerdings nur der günstigste Fahrpreis in der niedrigsten Wagenklasse. Fahrkosten für Zu- und Abgang am neuen Dienstort und am Wohnort sind nicht erstattungsfähig.

5.3.2 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Kehren Sie von Ihrer neuen Dienststelle täglich zu Ihrer Wohnung zurück, erhalten Sie als Trennungsgeld Fahrkostenersatz (billigste Fahrkarte). Sofern die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zumutbar ist, Sie aber trotzdem fahren und Ihren PKW benutzen, erhalten Sie anstelle des Fahrkostenersatzes hierfür eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung; sie beträgt 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der neuen Dienststätte- Vom Fahrkostenersatz und von der Wegstreckenentschädigung kommt ein gewisser Betrag in Abzug, wenn Sie bereits vorher Fahrkosten zwischen Ihrer Dienststätte und Ihrer Wohnung hatten.

Die tägliche Heimfahrt wird Ihnen zugemutet, wenn Sie bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

  • höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind
    oder
  • das Zurücklegen des Weges von Ihrer Wohnung zur Dienststätte und zurück nicht mehr als drei Stunden dauert.
5.4. Wegfall des Trennungsgeldanspruchs

Die Dauer der Gewährung von Trennungsgeld ist auf längstens drei Monate begrenzt. Unabhängig hiervon erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld mit dem frühestmöglichen Bezug einer zumutbaren und angemessenen Wohnung am Dienstort oder im Einzugsgebiet zu Ihrer Dienststätte (weniger als 50 km Straßenentfernung; vgl. Nr. 7.2).

Wird eine auf dem freien Markt angemietete Wohnung erst nach Ablauf des Trennungsgeldbewilligungszeitraumes beziehbar, kann Trennungsgeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Klären Sie in diesem Falle deshalb mit Ihrer Trennungsgeldstelle die Angelegenheit bezüglich des Trennungsgeldes vor Abschluss des Mietvertrages.

5.5. Trennungsgeld auch nach Wegfall des Wohnungsmangels

Trennungsgeld - mit Ausnahme des Trennungsgeldtagegeldes - wird trotz Wegfalls des Wohnungsmangels ausnahmsweise dann weitergezahlt, wenn Sie aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend am Umzug gehindert sind. Diese berücksichtigungsfähigen Gründe sind in § 2 Abs. 2 TGV abschließend genannt:

  1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr;
  2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht;
  3. Schul- und Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe eines Gymnasiums, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
  4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes. Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
  5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten/Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
  6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten/Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nr. 3.

Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung des Ministeriums Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weitergezahlt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht mehr gewährt werden.

6. Schulbeihilfen

Kann ein Kind am Familienumzug nicht teilnehmen und muss es am bisherigen Wohnort anderweitig untergebracht werden, weil ein Schulwechsel oder ein Wechsel des Ausbildungsplatzes unmöglich oder unzumutbar ist, können für die Unterbringung außerhalb des Elternhauses Schulbeihilfen gewährt werden.

In diesen Fällen werden als Reisebeihilfen auch die Auslagen für zwei Heimfahrten des Kindes im Monat erstattet.

Ist nach einem Umzug eine entsprechende Einschulung am neuen Dienstort nicht möglich und wird das Kind „Fahrschüler“, kann eine Beihilfe zu den Fahrkosten gewährt werden. Gleiches gilt für Fahrten zum Erreichen der bisherigen oder nächstgelegenen entsprechenden Ausbildungsstätte.

Da diese Leistungen zeitlich befristet gewährt werden, lassen Sie sich über die Voraussetzungen von den im Eingang genannten Personen beraten. Dort erhalten Sie auch Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung.

7. Die Wohnung am neuen Dienstort

7.1 Wohnungssuche

Die neue Wohnung ist Ihr künftiger Lebensmittelpunkt. Intensive Bemühungen um Ihr neues Zuhause zahlen sich deshalb aus. Dies ist auch Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Sie müssen sich intensiv auf dem freien Wohnungsmarkt umsehen und eine Wohnung zum alsbaldigen Bezug mieten, damit Sie keine Nachteile beim Trennungsgeld haben.

7.2 Neue Wohnung am Dienstort oder in Dienstortnähe

Am besten ist es, an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet zu Ihrer Dienststelle zu ziehen. Zum Einzugsgebiet gehören alle Wohnungen, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 km von der neuen Dienststätte entfernt sind. Ist die Entfernung von Ihrer künftigen Wohnung zu Ihrer Dienststätte größer, darf Umzugskostenvergütung nicht gezahlt werden.

Bedenken Sie aber auch, dass das tägliche Pendeln von einer weiter entfernt gelegenen Wohnung auf Dauer finanziell und zeitlich sehr belastend und zudem risikoreich sein kann. Die finanzielle Belastung müssen Sie selber tragen.

8. Umzugsvorbereitungen

Sie haben eine Wohnung in Aussicht, die Sie bald beziehen können. Nun kommt einige Arbeit auf Sie zu. Ruhe bewahren, nichts vergessen. Am besten das folgende Schema benutzen:

8.1 Kündigung der bisherigen Wohnung

Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben spätestens aber mit Unterzeichnung des neuen Mietvertrages müssen Sie das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, um Nachteile bei der Mietentschädigung (vgl. Nr. 9.8) zu vermeiden. Mietentschädigung für die bisherige Wohnung wird nämlich nur für längstens 6 Monate gezahlt

8.2. Kündigung der möblierten Unterkunft

Vergessen Sie bitte auch nicht, Ihre möblierte Unterkunft am neuen Dienstort zeitgerecht zu kündigen. Sofern Sie bis zum Umzug noch Trennungsgeldempfänger sein werden, sind notwendige Mietzahlungen bis zur frühestmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses erstattungsfähig.

8.3 Beförderungsauslagen (§ 6 BRKG)

Nach den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen werden Ihnen die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen in die neue Wohnung erstattet

Mit der Zusage der Umzugskostenvergütung ist Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Durchführung des Umzugs an den neuen Dienstort im Rahmen der Vorschriften des Umzugskostengesetzes zugesichert worden.

Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsanlagen ist das Ausfüllen einer Umzugsgutliste zwingend erforderlich. Die Einzelheiten erfahren Sie von Ihrem Umzugskosten-Bearbeiter(in).

Beauftragen Sie mindestens zwei Möbelspediteure, die rechtlich und wirtschaftlich selbständig sind, mit

  1. der Besichtigung Ihres Umzugsgutes und
  2. der Angabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages einschließlich der Nebenleistungen. Dieser muss spezifiziert und prüfungsfähig sein.

In letzter Zeit wurde des Öfteren von Spediteuren, die vom Umziehenden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden sind, gleichzeitig ein zweites Angebot einer anderen Spedition (in der Regel mit höheren Kostenansätzen) mit übergeben, um damit die Auftragserteilung zu erreichen. Diese Praktiken sind unstatthaft und vom Umziehenden energisch zurückzuweisen.

Nur bei Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen werden die Umzugskosten erstattet.

Bei der Durchführung des Umzuges, für den eine Kostenerstattung begehrt wird, hat jeder Umziehende eine Mitwirkungspflicht. Er hat sich insbesondere davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Leistungen notwendig waren und tatsächlich erbracht worden sind. Dies gilt insbesondere für die Speditionsrechnung. Die Transportunternehmen sind gehalten, den Tarif für den Möbelverkehr zu beachten.

Prüfen Sie in jedem Fall, ob Ihnen nicht mehr Leistungen in Rechnung gestellt wurden, als tatsächlich erbracht worden sind. Prüfen Sie die von Ihnen vorzulegenden Rechnungen insbesondere auf den benötigten Laderaum, die Packerstunden und die Kartonagen. Der höchstzulässige Laderaum eines Möbelwagens ergibt sich aus den Angaben im Frachtbrief; 1 Möbelwagenmeter (MWM) umfasst 5 cbm Rauminhalt. Bei durchschnittlicher Möbelausstattung werden bei einer 2-Zimmerwohnung 5 MWM, einer 3-Zimmerwohnung 6,5 bis 7 MWM, einer 4-Zimmerwohnung 8-10 MWM und für jedes weitere Zimmer 1 bis 1,5 MWM benötigt.

Packerstunden sind Stunden, die für das Ein- und Auspacken von Gegenständen benötigt werden. Hierzu rechnet auch das Auseinandernehmen und Montieren von Gegenständen, wenn die technische Gestaltung größeren Zeitaufwand, handwerkliche Tätigkeiten und besonderes Handwerkzeug erforderliche machen, die Leistungen vereinbart und einzeln im Frachtbrief ausgewiesen sind. Die für das Be- und Entladen des Fahrzeugs benötigte Zeit ist bereits im Beförderungsentgelt enthalten und darf deshalb nicht nochmals berechnet werden.

Nehmen Sie im Zusammenhang mit der Erteilung eines Umzugsauftrages keinerlei Geld- oder Sachzuwendungen an. Derartige Leistungen - auch wenn sie Ihren Angehörigen zufließen - stellen sich als Rabatte dar, die von der Speditionsrechnung auch dann abgesetzt werden müssen, wenn es sich um die Vergütung von Eigenleistungen oder sogenannten Provisionen handelt. Zugeflossene Vergünstigungen müssen, wenn sie nach durchgeführtem Umzug gewährt werden, von Ihnen unverzüglich der für die Bewilligung der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Achten Sie darauf, dass außertarifliche Leistungen oder Leistungen, die nicht erstattungsfähig sind (z. B. Befördern von Kraftfahrzeugen durch den Spediteur, Vor- und Neben- und Nachtransport, Zwischenlagerungen, Anschluss von Geräten, Anbringen von Gardinen usw.) in der eingereichten Rechnung besonders ausgewiesen sind.

Mit dem Umzug können Sie den Möbelspediteur Ihrer Wahl beauftragen. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Beförderungsanlagen nach dem preisgünstigen Kostenvoranschlag.

Beispiel für die Kostenerstattung:

 KostenvoranschlagRechnung
Transportleistung (85m³) 4256 € (90m³) 4507 €
De- und Montage 793 € 657 €
Ein- und Auspacken 1423 € 1970 €
Verpackung 703 € 573 €
Elektroarbeiten 537 € 448 €
Tischlerarbeiten 327 € ----
  8039 € 8155 €

Erstattet wird der Höchstpreis von 8039 €.

Vor dem Umzug können Sie eine Abschlagszahlung beantragen. Hierzu müssen Sie neben dem Antrag zwei Kostenvoranschläge, die Inventarliste und die Versetzungsverfügung mit Zusage der UKV vorlegen.

Denken Sie daran, dass bei Mietentschädigung (vgl. Nr. 9.8) Bescheinigungen des Vermieters der bisherigen und neuen Wohnung erforderlich sind (Formblätter).

Denken Sie bitte daran, dass die Nichtbeachtung der Ihnen auferlegten Pflichten, insbesondere aber falsche Angaben, neben Schadenersatzansprüche auch strafrechtliche Folgen haben können.

Schließlich wird auf die Beachtung der Ausschlussfrist von § 2 Abs. 2 BUKG hingewiesen. Hiernach müssen alle in Betracht kommenden Vergütungen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzuges schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Beantragung einer Abschlagszahlung ersetzt nicht das Erfordernis der Beantragung der UKV. Ein Globalantrag reicht ebenfalls nicht aus.

Bewahren Sie alle Festsetzungsbescheide über die UKV sowie die Umzugsgutliste bis zur Abrechnung des nächsten Umzuges auf!

Zum berücksichtigungsfähigen Umzugsgut gehört Ihre Wohnungseinrichtung ungeachtet ihres Umfanges. Andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die Ihnen oder den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehören, werden in angemessenem Umfang berücksichtigt. Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Muss z. B. ein Sonderfahrzeug eingesetzt werden, wird der angemessene Rahmen überschritten. Ihre privaten Kraftfahrzeuge und Pkw-Anhänger müssen Sie oder Ihre Angehörigen selbst überführen. Hierfür wird Ihnen eine gesonderte Entschädigung gezahlt.

8.3.1 Umzug in Eigenregie

Bei Umzug ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Arbeiten von Ihnen selbst oder von mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.

8.4 Spediteurhaftung und Umzugsgutversicherung

Der Spediteur haftet grundsätzlich für den Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes mit bis zu 613,55 Euro je Kubikmeter Laderaum. Er ist aber von der Haftung u. a. befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Schadensfälle, die ihre Ursache in einem unabwendbaren Ereignis haben, gehen nicht zu Lasten des Spediteurs. Deshalb empfiehlt es sich, eine Transportversicherung abzuschließen. Als notwendige Versicherungssumme wird höchstens die Summe anerkannt, die Ihrer privaten Hausratversicherung zu Grunde liegt.

Besteht eine solche Versicherung nicht oder ist Ihr Hausrat unterversichert, kann die Versicherungssumme zugrunde gelegt werden, die anhand einer vorzulegenden Umzugsgutliste mit Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung werden höchstens 2,5 vom Tausend der maßgeblichen Versicherungssumme erstattet.

8.5 Weitere Tipps

8.5.1 Die Kinder vom Kindergarten und der Schule rechtzeitig abmelden und am neuen Dienstort (so bald wie möglich) anmelden.

8.5.2 Ab- und Anmeldung bei der Meldebehörde.

Die Meldung muss bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde/Stadtverwaltung) vorgenommen werden. Erfolgt der Umzug innerhalb einer Stadt/Gemeinde, genügt eine Ummeldung. Meldefrist: Eine Woche.

8.5.3 Versorgungsbetriebe (Wasser, Strom, Gas- und Fernheizung) verständigen.

Am alten und neuen Wohnort rechtzeitig den jeweiligen Zählerstand ablesen lassen!

8.5.4 Beim Postamt Nachsendeantrag stellen!

Der Nachsendeantrag sollte drei Werktage vor dem ersten Nachsendetag beim bisherigen Zustellpostamt vorliegen. Der Nachsendeantrag ist kostenpflichtig.

8.5.5 Telefonanschluss kündigen

Den Telefonanschluss in der alten Wohnung schriftlich kündigen. Bei dieser Gelegenheit der Telefongesellschaft mitteilen;

  • ob der Wohnungsnachfolger den Anschluss übernehmen will,
  • ob in der neuen Wohnung (genaue Anschrift angeben) ein Telefonanschluss gewünscht wird.

8.5.6 Die Rundfunk- und Fernsehgebühreneinzugszentrale verständigen, Zeitungen und Zeitschriften ab- oder umbestellen!

Wichtig bei Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften! „Antrag auf Anschriftenänderung“ beim zuständigen Zustellpostamt stellen. Frist: eine Woche vor dem Umzug. Bei Zeitungen und Zeitschriften, die bisher vom Zeitungsträger ins Haus gebracht oder als Streifbandsendung zugestellt wurden, den Verlag über den Umzug unterrichten!

8.5.7 Finanzamt, Bank/Sparkasse, Postgiroamt, Telekomprovider und ähnliche Stellen benachrichtigen!

Die Adressenänderung grundsätzlich anzeigen. Wichtig für die Bankverbindungen: evtl. Änderung von Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen.

8.5.8 Versicherungsgesellschaften in Kenntnis setzen!

Die Adressenänderung schriftlich unter Angabe der jeweiligen Versicherungsart und der Versicherungsschein-Nr. anzeigen.

8.5.9 Besitzer von Eigenheimen:

Kaminkehrer, Müllabfuhr usw. benachrichtigen.

8.5.10 Regelmäßige Lieferungen abbestellen!

8.5.11 Kraftfahrzeug ummelden

Bei Umzug innerhalb eines Stadt- oder Landkreises: Fahrzeug bei bisheriger Zulassungsstelle nur ummelden, Personalausweis mit neuer Adresse sowie Fahrzeugpapiere sind vorzulegen. Andernfalls muss das Fahrzeug neu zugelassen werden. Bei Neuzulassung Deckungskarte des Kfz-Versicherers vorlegen.

8.5.12 Abmeldung Vereine etc.

Zu guter Letzt sollte man nicht vergessen, sich auch da abzumelden, wo man mit dabei war, z. B. Vereine, Chöre, Pfarrgemeinde.

9. Zahlung der Umzugskostenvergütung

9.1 Allgemeines

Nur die im Bundesumzugskostengesetz ausdrücklich aufgeführten Kosten und Auslagen, die durch den Umzug verursacht worden sind, können erstattet werden.

Das Umzugskostenrecht berücksichtigt - wie alle Erstattungsgesetze - nur die notwendigen Kosten. Denken Sie also daran, dass Ihnen vermeidbare Kosten nicht ersetzt werden können. Die mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten entstehen in aller Regel zu verschiedenen Zeitpunkten. Werden größere Beträge (z. B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietzahlungen) fällig, können Sie einen Abschlag beantragen.

Denken Sie daran, dass alle Umzugsauslagen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Stelle beantragt sein müssen. Die Ausschlussfrist ist eine absolute Frist, es gibt keine Verlängerung. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist etwa versäumt ist. Es wird daher dringend empfohlen, im Formularantrag auf Erstattung der Umzugskostenvergütung alle in Betracht kommenden Ansprüche geltend zu machen und ggf. Belege nachzureichen.

9.2 Kosten der Umzugsreise

Die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Sie erhalten für sich und Ihre Familienangehörigen die Erstattung der Fahrkarten, wenn Sie die Umzugsreise mit der Eisenbahn durchführen. Benutzen Sie Ihr Kraftfahrzeug, erhalten Sie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Für den Transport Ihres Wohnwagens oder eines Anhängers erhalten Sie 0,06 € pro Kilometer. Übernachtungskosten werden in der notwendigen Höhe gegen Nachweis, ohne Nachweis in Höhe eines Pauschalbetrages erstattet. Für die Nacht nach dem Ausladen des Umzugsgutes besteht ein Anspruch auf Übernachtungsgeld nur, wenn in der neuen Wohnung noch nicht übernachtet werden konnte.

9.3 Wohnungsbesichtigungsreisen

Die Auslagen für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage je nach Entfernung gewährt.

9.4 Umzugsvorbereitungsreise

Für Ihre Reise vom neuen Dienstort zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden nur die Fahrkosten wie bei einer Wohnungsbesichtigungsreise erstattet. Das Gleiche gilt bei einem Vorwegumzug für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort.

9.5 Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes

Damit nicht unnötige, und damit auch nicht erstattungsfähige Kosten entstehen, sorgen Sie bitte im eigenen Interesse dafür, dass der Umzug in kürzester Zeit (Stehtage und Wochenenden vermeiden) abgewickelt wird. Reichen Sie nach dem Umzug die Rechnung des Spediteurs möglichst mit allen anderen Belegen gemäß den Ihnen ausgehändigten Formularen bei der für die Abrechnung Ihres Umzuges zuständigen Stelle ein.

Lebt in Ihrer häuslichen Gemeinschaft eine Person, die nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) gehört (z. B. Lebensgefährtin, Schwiegermutter mit eigener Rente), und zieht diese mit ihrem Umzugsgut mit Ihnen gleichzeitig um, muss der Spediteur insoweit eine gesonderte Abrechnung vornehmen, weil deren Auslagen nicht erstattungsfähig sind.

9.6 Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 9 BUKG)

Haben Sie für die Anmietung am neuen Dienstort die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen, so werden die Vermittlungsgebühren für die Wohnung nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz erstattet. Bei Anmietung einer außergewöhnlichen luxuriösen Wohnung kann eine reduzierte Erstattung in Betracht kommen.

Bei Inanspruchnahme eines nicht gewerbsmäßig tätigen Wohnungsvermittlers kann die Erstattung der Provision nur erfolgen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Wohnung sonst nicht erhalten hätten.

9.7 Kostenbeitrag für zusätzlichen Unterricht und Kochherdbeschaffung (§ 9 Abs. 2 und 3 BUKG)

In besonderen Ausnahmefällen, kann Ihnen zu den nachgewiesenen Kosten für einen zusätzlichen Unterricht Ihrer Kinder und für eine notwendige Beschaffung eines Kochherdes ein Kostenbeitrag gewährt werden.

9.8 Mietentschädigung (§ 8 Abs. 1 BUKG)

Müssen Sie wegen des Umzuges aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für dieselbe Zeit Miete für zwei Wohnungen zahlen, können Ihnen die Kosten für die Wohnung, die nicht genutzt wird, erstattet werden und zwar

  • für die bisherige Wohnung längstens für sechs Monate,
  • für die neue Wohnung längstens für drei Monate.

Beachten Sie, dass der Umzug in die neue Wohnung zur Vermeidung von Nachteilen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen ist, in der Regel also mit Beginn des neuen Mietverhältnisses. Verzögerungen des Umzuges können nur bei Vorliegen objektiv anzuerkennender Umzugsverzögerungsgründe zur Gewährung von Mietentschädigung führen, wenn für diese Zeit eine zweite Miete gezahlt werden muss.

Beispiel: Sie mieten zum 01.09. die neue Wohnung, die jedoch erst zum 15.9. beziehbar ist. Für die bisherige Wohnung muss Miete bis zum 30.9. bezahlt werden.
Erstattet werden

  • die Miete für die neue Wohnung vom 1. bis 14.9.,
  • die Miete für die bisherige Wohnung vom 15. bis 30.9.
9.9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

Die Pauschvergütung erhalten Sie für alle sonstigen Umzugsauslagen, d. h. außer den bisher unter Nr. 9.2 bis Nr. 9.9 erwähnten Erstattungen (hierzu zählen z. B. Fahrzeugüberführungen; Achtung: nicht erstattungsfähig sind Montage- und Anschlussarbeiten). Die Höhe der Pauschvergütung richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand und der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen, dem Vorhandensein einer Wohnung sowie der Besoldungsgruppe.

9.10 Häufigkeitszuschlag (§ 10 Abs. 6 BUKG)

Sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus dienstlichen Gründen mit der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen, erhalten Sie ferner einen Zuschlag von 50 % der nach Nr. 9.10 errechneten Pauschvergütung.

9.11 Auslagen für Umzugsvorbereitungen

Auslagen für Umzugsvorbereitungen, die Sie nach Erhalt der Zusage, der Umzugskostenvergütung aufgewendet haben, werden Ihnen im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes erstattet, falls die Personalmaßnahme vor Dienstantritt am neuen Dienstort aufgehoben oder geändert wird und der Umzug noch nicht durchgeführt worden ist.

Hatten Sie bereits einen Vorwegumzug durchgeführt, kann Ihnen die Zusage der Umzugskostenvergütung erneut erteilt werden, damit Ihnen die Auslagen für einen weiteren Umzug erstattet werden können.

9.12 Abschlagszahlungen

Zur Bestreitung der anfallenden Umzugskosten (also nicht nur für Spediteurkosten nach Nr. 9.5) können Sie eine Abschlagszahlung bei der für die Gewährung der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle beantragen. Damit werden Sie in die Lage versetzt, die anfallenden und nach den Erstattungsregelungen berücksichtigungsfähigen Kosten zu bestreiten. Sie brauchen also nicht in Vorlage zu treten. Die Abschlagszahlung darf nach Aushändigung der Zusage der UKV, jedoch frühestens an dem Tage, an dem Sie die Vorbereitungen zur Durchführung des Umzuges einleiten (z. B. Abschluss des Beförderungsvertrages mit dem Spediteur) gewährt werden. Beachten Sie, dass es sich hier um eine zweckgebundene Zahlung handelt, die für andere Zahlungsverpflichtungen nicht verwendet werden darf.

10. Erstattung von Auslagen für Umzüge aus besonderen Gründen

10.1 Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer Eheschließung

Sind Sie als Unverheirateter aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung, Abordnung) mit Zusage der UKV an den neuen Dienstort umgezogen und haben Sie später geheiratet, so können die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattgefunden hat, an dem Ihnen die Zusage der UKV ausgehändigt worden ist.

Anlagen

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