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Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft und anschließender Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft und anschließender Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
vom 25. August 1998
Außer Kraft getreten
Den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 18.08.1998 - Az.: 32 - S 4514 - 3/98 gebe ich wie folgt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand dann nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG begünstigt, wenn der Einbringende nach einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aus der Gesamthand ausscheidet oder seinen Anteil an ihr verringert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gesellschafterstellung des einbringenden Gesamthänders durch die Umwandlung oder Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger übergeht.
Zu der Frage, ob die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach den o. g. Grundsätzen auch zu versagen ist, wenn eine Personengesellschaft, in die ein Grundstück eingebracht wurde, nach der Grundstückseinbringung formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG setzt nach höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung voraus, dass der Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Gesamthand nach einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung durch formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, weil in diesem Fall der bisherige Gesamthänder nunmehr als Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG) und die Teilhabe der Gesellschafter am Wert des eingebrachten Grundstücks nicht mehr über eine gesamthänderische Berechtigung vermittelt wird.