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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) sowie an eine Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) sowie an eine Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg
vom 28. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 4], S.123)

Außer Kraft getreten am 23. August 2023 durch Richtlinie des MSGIV vom 12. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 33], S.891)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) im Rahmen des landesweiten Bedarfs sowie für eine koordinierende Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg.

1.2 Übergreifende Ziele der Förderung sind die Prävention und Bekämpfung von Suchtkrankheiten und gesundheitsschädlichem Konsum von Suchtmitteln durch eine koordinierende Zentralstelle und ein flächendeckendes Netz von überregionalen Suchtpräventionsfachstellen. Vorrang dabei haben die psychoaktiven Substanzen mit der größten Krankheitslast und den meisten Todesfällen.

1.2.1 Die Ziele der Förderung von überregionalen Suchtpräventionsfachstellen im Rahmen des landesweiten Bedarfs sind:

  • Erfassung, Nutzung und Koordinierung der Möglichkeiten der Suchtprävention vor Ort sowie Sensibilisierung von unterschiedlichen Zielgruppen für die Suchtprävention,
  • Sicherstellung einer Anlauf- und Servicestelle für alle Handelnden im Handlungsfeld Suchtprävention im jeweiligen Einzugsgebiet.

Die Hauptzielgruppe für die Suchtprävention sind Kinder und Jugendliche. Die Aufgaben der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen bestehen überwiegend in der Unterstützung der schulischen Suchtprävention. Daher decken sich die Zuständigkeitsgrenzen der vier überregionalen Suchtpräventionsfachstellen mit denen der vier Schulämter im Land Brandenburg.

Die Zuständigkeiten der ÜSPF umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte:

  • ÜSPF Brandenburg an der Havel:
    Brandenburg an der Havel, Potsdam, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming
  • ÜSPF Cottbus:
    Cottbus, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße
  • ÜSPF Frankfurt (Oder):
    Barnim, Frankfurt (Oder), Märkisch-Oderland, Oder- Spree, Uckermark
  • ÜSPF Neuruppin:
    Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz

Die Ziele der Förderung sollen erreicht werden durch:

  • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung der Handelnden und Aktivitäten,
  • Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Sucht und Suchtprävention,
  • Netzwerkarbeit,
  • Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtprävention,
  • Bestandsaufnahme, Dokumentation und Evaluation.

Zu den Aufgaben der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen gehören insbesondere:

  • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung
    • Initiierung, Koordinierung, konzeptionelle Fortschreibung und Umsetzung praktischer Präventionsarbeit, insbesondere in und für Schulen,
    • Entwicklung von und Mitarbeit in Landes- und Regionalprojekten,
    • Mitarbeit in regionalen Arbeitskreisen zur Suchtprävention und dem Arbeitskreis Suchtprävention der Landessuchtkonferenz (LSK) auf Landesebene,
    • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern entsprechend den Arbeitsaufgaben,
    • fachliche Beratung und Unterstützung der Partnerinnen und Partner,
  • Öffentlichkeitsarbeit
    • Pressearbeit,
    • Nutzung unterschiedlicher Medien (Homepage, Flyer, Info-Brief usw.),
    • Beiträge zur Homepage www.suchtpraevention-brb.de,
    • Erstellen und Versand von Materialien,
  • Fortbildung, Information
    • Planung und Durchführung von Elternabenden, Fortbildungsangeboten und Tagungen der Region,
    • Teilnahme an Fortbildungen, Tagungen und Kongressen zur eigenen Qualitätssicherung,
  • Bestandsaufnahme, Evaluation und Dokumentation
    • Beobachtung und Bestandsaufnahme der regionalen Angebote in der Suchtprävention,
    • Dokumentation der eigenen Arbeit mit dem Dokumentationssystem Dot.sys,
    • Nutzung von Evaluationstechniken für die eigene Arbeit sowie für die angebotenen Suchtpräventionsprogramme.
  • Die ÜSPF als regionale Akteure sind zur fachlichen Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtpräven­tion verpflichtet. Dies gilt insbesondere in folgenden Punkten:
    • Information, Fortbildung, Beratung
      • Bereitstellung von aktuellen Informationen und Materialien zu Themen der Suchtprävention,
      • Unterstützung bei Fortbildungen für Multiplikatoren und andere Zielgruppen,
      • Praxisberatung,
    • Koordination und Kooperation
      • überregionaler Austausch in Arbeitstreffen,
      • Unterstützung bei der Vernetzung, Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen in der Suchtprävention Tätigen in der Region,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung
      • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über Aufgaben, Angebote, Maßnahmen, Projekte, Entwicklungen und Netzwerkarbeit der Suchtprävention in der Region,
      • Unterstützung bei der Erarbeitung und Herausgabe von Informationen und Artikeln.

1.2.2 Die Förderung der Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg soll die Koordinierung und Vernetzung der relevanten staatlichen und nicht staatlichen Akteure im Sinne der Querschnittsaufgabe Prävention auf der Landesebene sicherstellen. Die Zentralstelle Suchtprävention leistet landesweite Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen der Suchtprävention.

Zu den Aufgaben der Zentralstelle gehören insbesondere:

  • Leitung von und Mitarbeit in Arbeitskreisen zur Suchtprävention (wie Arbeitskreis Suchtprävention der Landessuchtkonferenz),
  • themenspezifische Fortbildungen der Beschäftigten der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen (Fachveranstaltungen),
  • Koordinierung und fachliche Begleitung des Netzwerks ÜSPF (inklusive Zusammenführung und Bewertung der Dokumentationen der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen),
  • Aufklärung bei allen Suchtfragen durch
    • Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Multiplikatoren,
    • landesweite Kampagnen und Präventionsmaterial,
    • Organisation von Veranstaltungen und Fachveranstaltungen,
  • Kooperation mit allen relevanten Institutionen und Akteuren,
  • Initiierung und Begleitung von Evaluation und Forschung,
  • Organisation, Durchführung, Begleitung und Kon­trolle von Praxisprojekten,
  • Vernetzung der Angebote im Land Brandenburg mit Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Suchtprävention
    • Aufbau, Weiterentwicklung und Koordinierung von suchtpräventiven Maßnahmen und Projekten (landesweit),
    • Durchführung von Schulungen und Praxisberatung,
    • Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung in aktuellen Themengebieten der Suchtprävention,
    • Vorbereitung und Moderation von Veranstaltungen und Gremien,
    • Öffentlichkeitsarbeit, Pflege der Internetpräsenz,
    • Erstellung von Stellungnahmen und Statistiken,
  • Zusammenarbeit mit den überregionalen Suchtpräventionsfachstellen insbesondere in folgenden Punkten
    • Information, Fortbildung, Beratung
      • Bereitstellung von evidenzbasierten Informationen und Materialien zur Suchtpräven­tion,
      • Unterstützung bei Fortbildungen für Multiplikatoren und andere Zielgruppen,
      • Praxisberatung,
    • Koordination und Kooperation
      • überregionaler Austausch in Arbeitstreffen,
      • Unterstützung bei der Vernetzung, Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen in der Suchtprävention Tätigen in der Region,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung
      • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über Aufgaben, Angebote, Maßnahmen, Projekte, Entwicklungen und Netzwerkarbeit der Suchtprävention in Brandenburg,
      • Unterstützung bei der Erarbeitung und Herausgabe von Informationen und Artikeln.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen sowie der Zen­tralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg.

3 Zuwendungsempfangende

Als Zuwendungsempfangende in Betracht kommen juristische Personen des Privatrechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung durch das Land Brandenburg sollen sich die Antragstellenden an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei beträgt in der Regel der Eigenanteil mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Kann der Antragsteller keine Eigenmittel oder nur in geringerem Umfang beibringen, so hat er dies nachvollziehbar zu begründen.

4.2 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

4.3 Grundsätzlich müssen überregionale Suchtpräventionsfachkräfte mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Psychologie, Soziologie oder Gesundheitswissenschaften oder vergleichbare Qualifikationen haben.

Die Fachkraft der Zentralstelle Suchtprävention muss mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Psychologie, Public Health oder Gesundheitswissenschaften haben sowie über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Suchtprävention verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Zuschüsse können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden.

5.4.1 Überregionale Suchtpräventionsfachstellen

Zuwendungen können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt bei jeder der vier überregionalen Suchtpräventionsfachstellen 67 400 Euro. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 269 600 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben für maximal eine Vollzeitkraft bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 8. Januar 2020, Zeitraum ab 1. Januar 2020) bis zu Entgeltgruppe 11 gefördert werden.

    Im Regelfall soll jede überregionale Suchtpräven­tionsfachstelle mit einer Fachkraft besetzt sein. Eine Aufteilung auf maximal zwei Personen ist möglich.

  2. Sachausgaben

    Sachausgaben werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert. Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Förderfähige Ausgaben sind insbesondere:

    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.

    Nicht förderfähig sind insbesondere:

    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen und sonstige Pauschalen.

5.4.2 Zentralstelle

Zuwendungen können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 99 800 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der TV-L. Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (Fachkraft Suchtprävention siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 8. Januar 2020, Zeitraum ab 1. Januar 2020) folgender Entgeltgruppen gefördert werden:
    • bis zu Entgeltgruppe 11 für eine Fachkraft Suchtprävention (1 Vollzeitkraft [VZK]),
    • bis zu Entgeltgruppe 13 für anteilige Aufgaben Leitung (0,2 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe 9b für anteilige Aufgaben Verwaltung (0,25 VZK).

  2. Sachausgaben

    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Laufende Sachausgaben der Zentralstelle Suchtprävention (zum Beispiel Miete, Strom, Reisekosten) werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Weitere Sachausgaben zur landesweiten Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen der Suchtprävention (zum Beispiel Durchführung von Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Auswertungen und Statistik, Gremienarbeit, Raumkosten, Flyer, Versandkosten und Reisekosten außerhalb von Honorarverträgen) werden in Höhe von bis zu 5 250 Euro gefördert.

  3. Nummer 5.4.1 Buchstabe b gilt entsprechend.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendung für die Jahre 2022 und 2023 sind bis zum 30. September 2021 bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53, Lipezker Straße 45 in 03048 Cottbus (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2 Verwendungsnachweisverfahren

Ergänzend zu Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Neben­bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist im Sachbericht insbesondere einzugehen auf

7.2.1 überregionale Suchtpräventionsfachstellen

  • Darstellung der regionalen Aktivitäten und Arbeitsschwerpunkte
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Bildungsarbeit (Informationsveranstaltungen, Schul­ungen, Präventionsberatungen),
    • Projektarbeit,
  • Darstellung der Netzwerkarbeit
    • auf regionaler Ebene,
    • auf Landesebene,
  • Darstellung der erreichten Zielgruppen,
  • Darstellung der Qualitätssicherung und Evaluation,
  • Angabe des Arbeitszeitverbrauchs in Prozent getrennt nach
    • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit,
    • Fortbildung, Information,
    • Bestandsaufnahme, Dokumentation und Evaluation,
    • Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtprävention.

7.2.2 Zentralstelle

  • Darstellung der Aktivitäten für das Netzwerk ÜSPF (Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Auswertungen und Statistik),
  • Darstellung und Zusammenfassung der Aktivitäten der einzelnen ÜSPF (Auswertung der Sachberichte und Statistiken),
  • Darstellung der landesweiten und landesübergreifenden Gremienarbeit,
  • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit,
  • Auflistung der organisierten, durchgeführten, unterstützten Veranstaltungen und Fachveranstaltungen,
  • Auflistung von organisierten, durchgeführten, unterstützten Projekten (insbesondere im Bereich Evaluation und Forschung),
  • Darstellung der landesweiten Kampagnen und Präventionsmaterial,
  • Darstellung der Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Angabe des Arbeitszeitverbrauchs in Prozent getrennt nach
    • Aktivitäten für das Netzwerk,
    • Gremienarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit,
    • Organisation, Durchführung, Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten,
    • Dokumentation und Evaluation.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) sowie an eine Zen­tralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg vom 3. September 2019 (ABl. S. 941) außer Kraft.