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Übergangsregelung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern einschließlich Ostberlin (Beitrittsgebiet)
Übergangsregelung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern einschließlich Ostberlin (Beitrittsgebiet)
vom 19. Oktober 1993
Außer Kraft getreten
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist wie folgt zu verfahren:
1. Verlängerung der Optionsfrist nach § 54 Abs. 5 Satz 1 KStG für Genossenschaften im Beitrittsgebiet um ein Jahr
Die Optionsfrist in § 54 Abs. 5 Satz 1 KStG für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Beitrittsgebiet ist im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes bis zum 31.12.1993 verlängert worden.
2. Übergangsregelung zur Anpassung an die Rahmenbedingungen der steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften für die Wohnungsunternehmen im Beitrittsgebiet
- Übergangsregelung betreffend die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
Die gewachsenen Geschäftsstrukturen der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet entsprechen bei der weitaus überwiegenden Zahl nicht den erforderlichen Voraussetzungen, um die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG in Anspruch nehmen zu können. Die Wohnungsgenossenschaften erzielen als Ausfluss der damaligen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR und aufgrund langfristiger Verträge auch Einnahmen aus nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG nicht begünstigten Tätigkeiten. Zu diesen nicht begünstigten Tätigkeiten rechnen z. B.
- Regiebetriebe und Lagerhaltungen, die zur Kapazitätsauslastung auch Leistungen für Dritte erbringen müssen,
- Wärmelieferung an Dritte,
- Verwaltung von Wohnungsbeständen für Kommunen bzw. nach Enteignungen während der Zeit der Zwangswirtschaft,
- die Überlassung von Räumen für Gewerbebetriebe wegen der unterschiedlichen Rechtslage (Mietpreisbindung) für Wohnungs- und Gewerbemieten.
Entsprechend der Regelung in Tz. 47 des Schreibens des BMF vom 22.11.1991, IV B 7 - S 2730 - 24/91, BStBl I 1991, 1014) ist aus Billigkeitsgründen die Steuerbefreiung für die Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG für die Jahre 1991 bis 1994 nicht in vollem Umfang zu versagen, wenn die 10 v. H.-Grenze nur wegen der Einnahmen aus den o. g. nicht begünstigten Tätigkeiten überschritten wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verträge für die in dem ersten bis dritten Spiegelstrich genannten Geschäfte vor dem 03.10.1990 abgeschlossen worden sind. Der Gewinn aus diesen Tätigkeiten ist allerdings zu versteuern.
Aus Billigkeitsgründen werden Einnahmen aus Grundstücksgeschäften im Rahmen der Privatisierungspflicht gemäß § 5 AHG vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944 [986]) nicht auf die 10 v. H.-Grenze angerechnet, soweit die Grundstücke vor dem 31.12.2003 veräußert werden. Die Steuerpflicht aus diesen Grundstücksgeschäften bleibt unberührt.
- Übergangsregelung zur Anpassung an die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der „erweiterten Kürzung“ des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 - 4 GewStG
Bei Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsgesellschaften ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 - 4 GewStG für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1994 nicht zu versagen, wenn die Unternehmen die in Buchstabe a bezeichneten nicht begünstigten Tätigkeiten ausüben. Ferner ist es für die erweiterte Kürzung bis einschl. 1994 unschädlich, wenn der gewerbliche Charakter der Grundstücksunternehmen auf Tätigkeiten beruht, die in Tz. 61 des Schreibens des BMF vom 22.11.1991, IV B 7 - S 2730 - 24/91, BStBl I 1991, 1014 aufgeführt sind.
Der Teil des Gewerbeertrags, der auf die in dem vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten entfällt, ist in die erweiterte Kürzung jedoch nicht einzubeziehen.
- Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Im Hinblick auf die finanziellen Entlastungen der Wohnungsunternehmen im Beitrittsgebiet durch das Altschuldenhilfegesetz besteht für eine Billigkeitsmaßnahme keine Notwendigkeit.
- Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
Zu dieser Frage ergeht ein gesonderter Erlass.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 03.11.1993, S 2730 - 4 - St 123, G 1351 - 5 - St 123)