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Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Geschäftsbereich der Justiz

Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Geschäftsbereich der Justiz
vom 22. Februar 2021
(JMBl/21, [Nr. 3], S.18)

Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz
vom 22. Februar 2021
(3240-I.002)

I.

Folgende Verwaltungsaufgaben werden wie folgt übertragen:

1. Vorbereitung der Entscheidungen über Ernennungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, soweit nicht Auskünfte nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und nach dem Gesetz über das Zentralregis­ter und das Erziehungsregister einzuholen sind, jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
  2. der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
  3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
  4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
  5. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozial­gerichts Berlin-Brandenburg und
  6. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;

2. Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich und zu a) und b) jeweils mit dem Recht der Weiterübertragung

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
  2. der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
  3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und
  4. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg;

3. Benennung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
  2. der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
  3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
  4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
  5. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozial­gerichts Berlin-Brandenburg und
  6. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;

4. Prüfung der Zahlstellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

II.

1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (JMBl. Sondernummer S. 193), die durch die Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 (JMBl. 2007 S. 3) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. Februar 2021

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann