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Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 06/03)

Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 06/03)

vom 10. Februar 2003

Nach dem Urteil des BFH vom 04.07.2002 (BFH, Urteil vom 04.07.2002, V R 31/01) ist eine auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck unterschriebene und per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung wirksam.

In meiner Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts vom 11.10.2002, S 0321 - 7 - St 251 (Ausgabe 20/2002) habe ich gebeten, bis zum Abschluss einer länderübergreifenden Meinungsbildung zur Anwendung des BFH Urteils vom 04.07.2002 V R 31/01, per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nicht zurückzuweisen. Nunmehr steht das Ergebnis der Erörterungen fest.

Demnach sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 04.07.2002 auf sämtliche Steuererklärungen und Anzeigen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt und bei denen die Erklärungen bzw. Anzeigen "nach" (nicht "auf") einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erstatten sind.

Beispiele: 

Erklärung/AnzeigeVorschrifteigenh. Unterschriftamtlicher VordruckÜbermittlung per Telefax zulässig
"nach""auf"
ESt-Erklärung § 25 Abs. 3 EStG ja X   nein
USt-Voranmeldung § 18 Abs. 1 UStG nein X   ja
USt-Jahresanmeldung § 18 Abs. 3 UStG ja X   nein
LSt-Anmeldung § 41a Abs. 1 EStG nein X   ja
KSt-Erklärung § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG ja X   nein
GewSt-Erklärung § 14 a GewStG, § 150 Abs. 1 AO ja X   nein
KapSt-Anmeldung § 45a Abs. 1 EStG nein X   ja
Abtretungsanzeige § 46 Abs. 3 AO ja   X nein