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Vereinbarung über die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung von Unterhaltungsarbeiten an der Brücke über die Ucker (nördliches Teilbauwerk) im Zuge der Bundesstraße 109 in Prenzlau (BW-Nr- 5B109004)

Vereinbarung über die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung von Unterhaltungsarbeiten an der Brücke über die Ucker (nördliches Teilbauwerk) im Zuge der Bundesstraße 109 in Prenzlau (BW-Nr- 5B109004)
vom 14. Januar 1999

Vereinbarung

zwischen

der Bundesregierung Deutschland, für diese handelnd das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, dieses vertreten durch das Brandenburgische Straßenbauamt Strausberg, Ernst-Thälmann-Str. 75, 15344 Strausberg, endvertreten durch den Amtsleiter

- Straßenbauverwaltung -

und der

Stadt Prenzlau, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Bürgermeister

- Stadt Prenzlau -

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg stellen fest, dass es sich bei der Brücke über die Ucker um ein durch eine Bauwerksfuge getrenntes Brückenbauwerk mit zwei Teilbauwerken handelt, deren Bauwerksteile sich gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994 in unterschiedlicher Bau- und Unterhaltungslast befinden.

(2) Das nördliche Teilbauwerk (Nutzung als Parkfläche) gehört mit einem Flächenanteil von 19,56 m x 4,8 m = 93,89 (59 % Anteil) in die uneingeschränkte Bau- und Unterhaltungslast der Stadt Prenzlau und das südliche Teilbauwerk (Nutzung als Straßenbrücke mit beiderseitigen Gehwegen der B 109) gehört mit einem Flächenanteil von 13,84 m x 4,8 m = 66,43 m² (41 % Anteil) in die Bau- und Unterhaltungslast der Bundesrepublik Deutschland gemäß Bestandsübersichtsplan der Anlage 1.

(3) Rechtliche Grundlagen der Vereinbarung sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, die Richtlinie für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR -) vom 06.03.95 und die sonst für die Straßenbauverwaltungen geltenden Vorschriften und Richtlinien.

§ 2
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg kommen überein, aufgrund der besonderen Verhältnisse einer geteilten Baulast an der Straßenbrücke über die Ucker die Maßnahme zur Unterhaltung des in der Bau- und Unterhaltungslast der Stadt Prenzlau befindlichen nördlichen Brückenteilbauwerkes durch das BSBA Strausberg auf dem Wege einer Kostenübernahme wahrnehmen zu lassen.

(2) Die Maßnahmen zur Unterhaltung des Brückenteilbauwerkes beinhalten alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des Bauwerkes mit dem Ziel der Wahrung der Funktionsfähigkeit und der Erfüllung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, wie Wartung, Überwachung und Prüfung, Instandsetzung und ggf. Erneuerung des Bauwerkes unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 2 (3 und 4).

(3) Als Bauwerk im Sinne dieser Vereinbarung werden die Teile des Brückenteilbauwerkes angesehen, die den Grundsätzen des Bundesfernstraßengesetzes, § 13 Unterhaltung der Straßenkreuzungen entsprechen, als da sind die Gründungen, Widerlager mit Flügelmauern und der Überbau mit Geländern.

Nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören wegen der Wirksamkeit von § 2 (4) die Straßendecke, Entwässerungsrinnen und Einläufe, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart.

(4) Nicht betroffen von dieser Vereinbarung sind weiterhin auch alle in der Verantwortung der Stadt Prenzlau durchzuführenden Maßnahmen zur Nutzung und Unterhaltung der Brückenteilbauwerke gemäß den gesetzlichen Regelungen der Ortsdurchfahrtenrichtlinie, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart.

§ 3
Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen

3.1 Überwachung und Prüfung

(1) Die Überwachung und Prüfung der Brücke erfolgt auf der Grundlage der

  • DIN 1076 - Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen
  • Ri-EBW-Prüf 94 Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung,

Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der

Bauwerksüberprüfungen nach DIN 1076

(2) Die Maßnahmen

  • Laufende Beobachtung, Besichtigungen werden durch die Straßen- meisterei Prenzlau,
  • Einfache Prüfung werden durch die Brückenprüfung des BSBA Strausberg und
  • Hauptprüfungen und Sonderprüfungen werden durch die Brückenprüfung des Brandenburgischen Landesamtes für Verkehr und Straßenbau durchgeführt.

Die Straßenbrücke über die Ucker befindet sich im Prüfzyklus I, d. h. es erfolgen 1998 eine Hauptprüfung, 2001 eine einfache Prüfung usw.

(3) Notwendige Überwachungsbefunde der laufenden Beobachtungen und Besichtigungen werden in der Straßenmeisterei Prenzlau geführt. Nach Abschluss einer Prüfung (Haupt-, Sonder- oder einfache Prüfung) wird ein Prüfbefund erstellt, der der Stadt Prenzlau spätestens 6 Monate nach der Prüfung übergeben wird.

3.2 Wartung, Instandsetzung und Ersatzbau

(1) Die Straßenbauverwaltung Strausberg führt die Unterhaltung des nördlichen Teilbauwerkes über die Ucker im Benehmen mit der Stadt Prenzlau durch. Die Aufgaben werden nach einem mit der Stadt Prenzlau abzustimmenden Bau- und Finanzierungsplan erledigt. Abstimmungen dazu finden einmal jährlich oder bei Bedarf, auf Verlangen eines Vertragspartners statt.

(2) Bei notwendigen und abgestimmten Baumaßnahmen ist das BSBA Strausberg für die gesamte Ausschreibung, Vergabe Bauüberwachung und die Vertragsabwicklung zuständig. Bereits in der Ausschreibung erfolgt entsprechend den Gegebenheiten eine getrennte Ausweisung der Kostenanteile nach Stadt Prenzlau und für die Straßenbauverwaltung Strausberg.

(3) Nach Beendigung von Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg abgenommen. Das BSBA Strausberg überwacht die Gewährleistungsfristen und macht Gewährleistungsansprüche gegen Auftragnehmer geltend und zwar auch namens der Stadt Prenzlau für deren Baulastteile. Nach Übergabe der Bauteile an die Stadt Prenzlau teilt diese dem BSBA Strausberg etwa auftretende Mängel unverzüglich mit.

(4) Für die laufenden Unterhaltungsarbeiten sind bis spätestens zum 1. Dezember die einzustellenden Ausgaben des Folgejahres und die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen bei der Stadt Prenzlau anzumelden.

§ 4
Kostenregelung, Zahlungspflicht und Abrechnung

(1) Auf Grundlage der Berechnung der Gesamtkosten für eine Baumaßnahme vereinbaren die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg eine Kostenteilung für die Unterhaltung des Gesamtbauwerkes anteilig entsprechend dem Flächenschlüssel 59/41, wenn nicht anders quantifizierbar.

Die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg verpflichten sich, die auf sie nach dieser Vereinbarung entfallenden Kostenanteile zu übernehmen.

(2) Die Höhe der zu erstattenden Verwaltungskosten wird pauschal mit einem Betrag von 10 % der anteiligen Summe der Vorhabenkosten abgegolten. Werden Verwaltungskosten gesondert erstattet, so reduziert sich der Erstattungsbetrag entsprechend.

(3) Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Stadt Prenzlau und der Straßenbauverwaltung Strausberg besteht nicht.

(4) Der jeweils auf die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg entfallende Kostenanteil wird vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Das BSBA Strausberg behält sich in Folge der Bauüberwachung die Prüfung der Rechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vor und leitet die die Stadt Prenzlau betreffenden Rechnungen an diese weiter.

Entsprechend dem Baufortschritt betrifft dieses auch anteilige Abschlagszahlungen. Nach Fertigstellung und Abrechnung einer Baumaßnahme übersendet das BSBA Strausberg eine prüffähige Abrechnung.

(5) Für die Überwachung und Prüfung der Brücken erstattet die Stadt Prenzlau die anfallenden Kosten. Die Kosten für jede Beobachtung/Besichtigung, Einfache Prüfung und Hauptprüfung werden auf Basis der Brandenburgischen Richtlinie für Leistungen zur Erfassung von Bauwerksdaten berechnet. Mit dem Preis sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Bereitstellung der Fahrzeuge (Büro-, Gerätewagen),
  • Durchführung der erforderlichen optischen und akustischen Prüfung
  • Fertigung und Übergabe des Prüfberichtes an die Stadt Prenzlau

(6) Alle darüber hinausgehenden Untersuchungen, Leistungen von beauftragten Institutionen sowie Sonderprüfungen und Maßnahmen, die anderes außergewöhnliches Prüfgerät erfordern, werden gesondert nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet, ggf. im Kostenverhältnis 59/41.

(7) Die angegebenen Preise sind der jeweiligen Kostenentwicklung anzupassen (Lohn- und Materialpreisänderungen; Berechnung siehe Anlage 2).

Die Grundpreise (Netto) betragen für das Teilbauwerk zur Zeit für jede

  • Beobachtung/Besichtigung 135,88 DM
  • Einfache Prüfung 951,14 DM
  • Hauptprüfung/Prüfung aus besonderem Anlass 1.358,77 DM.

(8) Bei Zahlungsverzug der Stadt Prenzlau findet allein eine Auseinandersetzung zwischen Auftragnehmer und der Stadt Prenzlau statt.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung ab dem 01.01.1999 wirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von 6 Jahren. Sie verlängert sich automatisch um jeweils 3 Jahre, wenn die Vereinbarung nicht von einer Seite spätestens 6 Monate vor dem Ablauf schriftlich aufgekündigt wird.

(3) Als Arbeitsplatzverantwortliche werden benannt:

Für die Stadt Prenzlau:

...................................

Für die Straßenbauverwaltung Strausberg:

  • für Überwachung und Prüfung: Herr Ali Tel. (03341) 479 135
  • für Instandsetzungsarbeiten : Herr Otte Tel. (03341) 479 171

(4) Die Vereinbarung ist 4-fach gefertigt. Davon erhalten:

2 Ausfertigungen die Stadt Prenzlau
2 Ausfertigungen das BSBA Strausberg

Prenzlau, den ...................................                 Strausberg, den ............................

Für die Stadt Prenzlau                                         Für das BSBA Strausberg

Bürgermeister                                                     Amtsleiter

Stempel/Amtssiegel                                            Stempel/Amtssiegel

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.