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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 - 2020 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 - 2020 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020)
vom 4. Juli 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 18], S.226)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 36], S.440)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020
(Abl. MBJS/17, [Nr. 18], S.226)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020 des Bundes auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch das Gesetz zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893, 1895) Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage  beigefügten „Orientierungsrahmens Bund“.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die der Kindertagesbetreuung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt dienen. Zusätzliche Plätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Investitionen in altersgemischten Gruppen bzw. altersgruppenübergreifenden Einrichtungen können entsprechend dem Anteil der förderungsfähigen Plätze gefördert werden.

2.2 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die noch nicht bzw. frühestens ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages.

2.3 Die Investitionen sind bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.

2.4 Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Bei Kindertageseinrichtungen werden vorrangig solche Investitionen gefördert, die der Beseitigung von befristeten Ausnahmen in der Betriebserlaubnis hinsichtlich der Mindestspielflächen der betreuten Kinder dienen.

3. Zuwendungsempfänger

Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 5.4.5 und 7.1.7),
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

3.2 Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Ämter, kreisfreie Städte sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind, sowie bei Förderungen von Kindertagespflegeangeboten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zwischen- oder Letztempfänger. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 KitaG Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertageseinrichtung für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.2 Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 2 dieser Richtlinie gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Kindertagesbetreuung dienen. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen mindestens auch für die Betreuung von Kindern von der Geburt bis zum Schuleintritt im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG enthalten sein. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.3 Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann niedrigere Obergrenzen festlegen. Soll bei der Festlegung der Obergrenzen zwischen verschiedenen Trägern oder Trägergruppen differenziert werden, sind die Kriterien aus § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII sinngemäß anzuwenden. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben.

Der erforderliche Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, von den Ämtern oder Gemeinden, von den Trägern der Kindertagesbetreuung, den Kindertagespflegepersonen oder ihren Anstellungsträgern getragen werden.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und - soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.3 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für geförderte Plätze, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden.

5.4.5 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 30.000 EUR nicht unterschreiten. Die Zuwendung für Förderungen von Kindertages­pflege soll ohne wichtigen Grund die Bagatellgrenze von 5.000 EUR nicht unterschreiten. Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweislegung ist der Zwischenempfänger verantwortlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen­stände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 EUR 15 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 410 EUR sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 30.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragsteller, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer oder Erbbaube­rechtigte einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 30.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbaube­rechtigte hat darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich. 

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde. 

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können laufend bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übersenden der ILB laufend die Anträge zusammen mit ihrem begründeten Votum. Die Voten sind in einer Liste zusammenzufassen, fortzuschreiben (Votenliste) und gemäß Nr. 7.2.1 mit dem jeweiligen Antrag an die ILB zu übersenden. Die tragenden Gründe für jedes ablehnende Votum sind auszuführen. Antragsschluss (Eingang des letzten votierten Antrages bei der ILB) ist der 31. März 2019. Anträge, die nach dem 31. März 2019 bei der ILB eingehen, können nach Maßgabe besonderer Weisung der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde berücksichtigt werden.

7.1.2 Bei Anträgen auf Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist durch den Antragsteller dem Antrag die Stellungnahme der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 4 BbgBO beizufügen, aus der hervor geht, ob mit der geplanten Maßnahme ggf. bestehende Auflagen der Betriebserlaubnis beseitigt werden können, in jedem Fall aber, ob die Betriebserlaubnis hierdurch beeinträchtigt wird. Ist mit Antragstellung die Stellungnahme gemäß § 69 Abs. 4 BbgBO nicht beigefügt, so ist diese der ILB spätestens bis zur ersten Mittelauszahlung nachzureichen.

7.1.3 Die Mittel stehen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 31. März 2019 (Eingang des letzten Antrags bei der ILB) in der Höhe zur Verfügung, die in der Anlage dargestellt ist (Orientierungsrahmen Bund). Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge aus, die er mit seinem positiven Votum bis zum 31. März 2019 an die ILB übersandt hat, so entscheidet die für die Betreuung von Kindern zuständige oberste Landesbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass die letzten Bewilligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt sein müssen. Für den Fall, dass das Land Brandenburg an der Umverteilung nicht genutzter Länderkontingente partizipiert, können Bewilligungen bis zum 30. Juni 2020 erteilt werden.

7.1.4 Bei Anträgen von Gemeinden und Ämtern wird ab einer Zuwendungssumme von 100.000 EUR die baufachliche Prüfung durch die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde vorgenommen. Ab einer Zuwendungssumme von 500.000 EUR  veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist bzw. die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, veranlasst die Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen ab 100.000 EUR auf Antrag des Zuwendungsempfängers die baufachliche Prüfung durch den BLB. Bei freien sowie gewerblichen Trägern erfolgt ab einer Zuwendungssumme von 50.000 EUR eine baufachliche Prüfung durch den BLB.

7.1.5 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.6 Eine zu fördernde Maßnahme darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann für Vorhaben zugestimmt werden, die frühestens ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden (siehe Nr. 2.2).

7.1.7 Anträge auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege sind an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen bei der ILB als Zwischen- oder Letztempfänger die notwendigen Fördermittel. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehen die Anträge, für die sie als Zwischen- oder Letztempfänger auftreten, in ihre Votenlisten gemäß Nr. 7.2.1 ein. Die Termine gemäß Nr. 7.1.1 und 7.1.3 gelten entsprechend.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe votieren nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der Förderungen, listen die von ihnen zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen mit den jeweiligen Zuwendungsbeträgen auf (Votenliste) und leiten die Votenlisten laufend mit den Anträgen der ILB zu. Aus den Votenlisten muss ersichtlich sein, wie viele Plätze insgesamt gefördert werden, wie viele Plätze davon neu geschaffen werden und wie viele Plätze als Erhaltungsmaßnahmen gefördert werden sollen. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finanzierungslücke, so kann der Antrag nur dann an die ILB weitergeleitet werden, wenn der Finanzierungsplan einschließlich Nachweis des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht dargestellt werden, ist die Förderung des Vorhabens nicht möglich.

7.2.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei ihrem Votum vorrangig die Beseitigung von befristeten Ausnahmen hinsichtlich der Mindestspielflächen der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Bedarfsplanung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG zu beachten. 

7.2.3 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Nr. 7.2.1 und 7.2.2 übersandten Votenlisten sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.4 Bei Anträgen auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege entscheiden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den von ihnen festgelegten Kriterien und bestätigen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie gegeben sind. Eine Weiterleitung der An­träge der Kindertagespflegepersonen an die ILB erfolgt nicht, vielmehr reicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine listenmäßige Aufstellung mit den Namen und Anschriften der zu fördernden Kindertagespflegepersonen, der Anzahl der zusätzlich zu schaffenden Betreuungsplätze sowie den jeweiligen Zuwendungsbeträgen bei der ILB ein.

Sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden oder Ämter Letztempfänger, so geben sie in ihrem Antrag die Anzahl der zusätzlich zu schaffenden Betreuungsplätze sowie die jeweiligen Zuwendungsbeträge an. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten, soweit sie nicht selbst Letztempfänger sind, die Förderung als Zwischenempfänger an die Letztempfänger weiter.

7.2.5 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO). Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der ILB zu übergeben.

7.3.2 Sind im Maßnahmevollzug Minderausgaben eingetreten, verringert sich die Zuwendung dementsprechend. Ein letzter Teilbetrag von fünf Prozent der Gesamtzuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis vollständig und prüffähig vorgelegt hat.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der ILB innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, den Verwendungsnachweis. Dieser hat neben den in den ANBest-G Nr. 7 oder ANBest-P Nr. 6 (VV/VVG zu § 44 LHO) geforderten Angaben auch die Namen und Anschriften der begünstigten Kindertagespflegepersonen und Einrichtungen sowie die Zahl der zusätzlich geschaffenen Plätze und die Zahl der erhaltenen Plätze für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt zu enthalten.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Potsdam, den 4. Juli 2017

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Günter Baaske

Anlagen