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Verwaltungsaufbau in den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern zur Europäischen Union
Das Twinning-Programm der Europäischen Union
Verwaltungsaufbau in den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern zur Europäischen Union
Das Twinning-Programm der Europäischen Union
vom 29. Mai 2001
Entsendung von Ruhestandsbeamten als Langzeit- und Kurzzeitexperten
Für den Einsatz von Ruhestandsbeamten im Rahmen des Twinning-Programms gebe ich nachstehende Hinweise mit der Bitte um Beachtung:
1. Programm Verwaltungsaufbau
Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) an die Europäische Union das Partnerschaftsprogramm „Twinning“ geschaffen. Ziel dieses Programms ist, durch Entsendung von Langzeit- und Kurzzeitexperten aus den EU-Mitgliedstaaten die Angleichung der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen an den gemeinschaftlichen Besitzstand (acquis communautaire) zu unterstützen. Im Rahmen von Verwaltungspartnerschaften wird Fachwissen zur Verfügung gestellt, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, Finanzen sowie Inneres und Justiz.
Das Land Brandenburg ist gegenwärtig in Estland, Lettland, Polen, Rumänien und Slowenien an Twinning-Projekten beteiligt. Dazu sind aus der Landesverwaltung Bedienste als Langzeitexperten (sogenannte Pre-Accession Advisors - PAA - = Beitritts-/Heranführungsberater) oder Kurzzeitexperten tätig.
Die Tätigkeit als Langzeitexperte im MOE-Staat dauert mindestens 12 Monate, maximal drei Jahre. Der Langzeitexperte erfährt im Beitrittsland Unterstützung durch kurzzeitig oder über mittlere Zeiträume entsandte (Kurzzeit-) Experten, die über Spezialkenntnisse zu spezifischen Projektkomponenten verfügen.
2. Einsatz von Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamte werden hauptsächlich als Langzeitexperten (PAA) eingesetzt; sie sollten nach Möglichkeit nicht länger als 2 Jahre aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sein. Der Einsatz als Kurzzeitexperte wird nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen.
Der Ruhestandsbeamte wird auf der Basis eines Werkvertrages von der deutschen Twinning-Institution mit der Übernahme der PAA-Aufgaben beauftragt. Mit einem solchen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Trotzdem handelt es sich bei den Twinningbezügen (Honorare) um ein inländisches Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) im Sinne des § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Es kann jedoch nur der Teil der Twinningbezüge als Verwendungseinkommen angesehen werden, der prozentual dem deutschen Anteil an der PHARE-Finanzierung entspricht (EU-Förderprogramm PHARE = Poland and Hungary: Aid for Restructuring of the Economies). Da der deutsche Anteil zurzeit 26,4 % beträgt, ist auch nur dieser Prozentsatz der Twinningbezüge als Verwendungseinkommen anrechenbar. Für den Fall, dass der Ruhestandsbeamte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist das Verwendungseinkommen aus der Tätigkeit als PAA in voller Höhe bei der Ruhensregelung heranzuziehen (§ 53 Abs. 7 BeamtVG).