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Durchführung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Verfahren bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechnung mit der Zuwendung
Durchführung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Verfahren bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechnung mit der Zuwendung
vom 11. November 1999
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007
Mein Rundschreiben vom 24. Juni 1999, Az.: 16-5-B 4140-03
Zu der Frage, ob Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen, ebenfalls von der Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit bis zu drei Wochen unter Verrechnung mit der Zuwendung (Weihnachtsgeld) Gebrauch machen können, gebe ich folgende Hinweise:
Grundsätzlich sind die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten von der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit bis zu drei Wochen unter Verrechnung mit der Zuwendung („Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“) nicht ausgeschlossen.
Ich bitte jedoch, die an dieser Form des Sonderurlaubs interessierten Arbeitnehmer auf nachstehende Besonderheiten hinzuweisen:
- Wird der Sonderurlaub von Beschäftigten in Anspruch genommen, die Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Teilzeitmodells ableisten, erfolgt die Verrechnung mit der Zuwendung analog den Regelungen in meinem o. a. Rundschreiben.
- Bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Blockmodell ist die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs ausschließlich in der Arbeitsphase (Ansparphase) möglich. Die Zeit der Beurlaubung ohne Zahlung der Vergütung muss in vollem Umfang nachgearbeitet werden, das heißt, die Arbeitsphase verlängert sich um den gesamten Beurlaubungszeitraum (bis zu 21 Kalendertage).
- Für Arbeitnehmer, die sich in der besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg, dem „Sabbatical“, befinden, gelten die Ausführungen zu II. entsprechend, d. h. auch hier verlängert sich die Arbeitsphase um den gesamten Beurlaubungszeitraum.
Um Beachtung wird gebeten.