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Durchführung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Verfahren bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechung mit der Zuwendung in der Arbeitsphase des Blockmodells; "Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld"

Durchführung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Verfahren bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechung mit der Zuwendung in der Arbeitsphase des Blockmodells; "Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld"

vom 12. September 2005

Anlage: Rundschreiben des MdF vom 11. November 1999 (AZ: 16-3-B 4000-01.146.1)

Anlässlich eines Einzelfalls zu der Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer, der sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach Blockmodell befindet, von der Regelung zur Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechnung mit der Zuwendung (Weihnachtsgeld) Gebrauch machen kann, gebe ich nachstehende Hinweise:

Bei der Regelung “Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld” handelt es sich um eine außertarifliche Maßnahme, mit der neben der Verbesserung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer des Landes auch Haushaltsersparnisse angestrebt werden.

Daher ist für Arbeitnehmer, die sich in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, die Inanspruchnahme dieser Regelung nicht ausgeschlossen. Für diesen Personenkreis sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die sich aus sozialgesetzlichen Regelungen ergeben und damit einer vertraglichen Gestaltung entzogen sind.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs, hier: „Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“, mit bis zu 21 Kalendertagen umfasst keinen Monat, insoweit wird das (Altersteilzeit)-Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen; die begrenzte Unterbrechung ist somit sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich unschädlich.

Altersteilzeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis gehört und für ihn nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A und b Altersteilzeitgesetz (AtG) der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden. Für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ist der während des unbezahlten Sonderurlaubs fehlende Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV unschädlich. Auf Grund der fehlenden “Basis-Beiträge” können jedoch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG gezahlt werden. Altersteilzeit liegt somit während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV auf Grund eines unbezahlten Urlaubs nicht vor, und es wird kein Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeitet. Wie in dem o. g. Rundschreiben des MdF erwähnt, besteht keine rechtliche Möglichkeit, „fiktive Beträge“ zu entrichten, um eine Verlängerung der Arbeitsphase zu verhindern.

Entsprechend verschiebt sich die Freistellungsphase in die Zukunft, wobei das Prinzip der hälftigen Arbeitszeitreduzierung auch in diesem Fall gewahrt werden muss. Das bedeutet eine Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte des Beurlaubungszeitraums und die entsprechende Verkürzung der Freistellungsphase.

Ich bitte Sie, die Beschäftigten, die sich in der Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells befinden und „Sonderurlaub statt Weihnachtsgeld“ in Anspruch nehmen wollen, bereits bei Antragstellung über die Rechtslage zu informieren.

Anlage: Rundschreiben des MdF vom 11. November 1999