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Dritter Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau III) vom 17. September 2025
Dritter Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau III) vom 17. September 2025
vom 17. Dezember 2025
(ABl./26, [Nr. 2], S.78)
Der Minister des Innern und für Kommunales hat für das Land Brandenburg mit den Gewerkschaften
- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), vertreten durch den Landesverband Brandenburg,
- Gewerkschaft der Polizei (GdP), vertreten durch den Landesbezirk Brandenburg,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), vertreten durch den Bundesvorstand, und
- dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
den nachfolgenden Dritten Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau III) abgeschlossen. Der TV Umbau III ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft getreten; die Laufzeit endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Dritter Tarifvertrag
über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus
der Landesverwaltung Brandenburg
(TV Umbau III)
vom 17. September 2025
Zwischen
der Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,
einerseits
und
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
vertreten durch den Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
vertreten durch den Landesverband Brandenburg,
der Gewerkschaft der Polizei,
vertreten durch den Landesbezirk Brandenburg,
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
vertreten durch den Bundesvorstand,
sowie
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel
§ 2 Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
II. Arbeitsplatzsicherung, Eingruppierungsschutz und Einkommenssicherung
§ 3 Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
§ 4 Arbeitsplatzsicherung durch Mobilität bei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit
§ 5 Arbeitsplatzsicherung durch Flexibilität
§ 6 Mobilitätsprämie
§ 7 Eingruppierungsschutz und Einkommenssicherung
§ 8 Arbeitsplatzsicherung durch Qualifizierung
§ 9 Leistungen des Arbeitgebers
§ 10 Vertragsbindung nach Qualifizierung, Rückzahlungspflichten
§ 11 Besonderer Kündigungsschutz, Veränderungssperre
III. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
§ 12 Mittelbare Umbaubetroffenheit
§ 13 Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen
§ 14 Vertragsbindung nach Qualifizierung, Rückzahlungspflichten
§ 15 Härtefallregelung
IV. Besondere Beschäftigtengruppen
§ 16 Sonderregelungen für Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Schulassistenzkräfte
§ 17 Sonderregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L-Forst
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Informations- und Beratungspflichten, Schlichtungsverfahren
§ 19 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Präambel
Die Tarifvertragsparteien sind sich bewusst, dass die Leistungsstärke der Landesverwaltung ein entscheidender Standortfaktor für das Land Brandenburg ist. Diese kann gerade vor dem Hintergrund des tiefgreifenden demographischen Wandels und der sich rasant vollziehenden Veränderungen in der Arbeitswelt nur durch eine stetige Anpassung des Verwaltungsaufbaus und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erhalten und optimiert werden. Hierzu bedarf es eines verstetigten Veränderungsmanagements, das die Möglichkeiten zum dauerhaften Erhalt von Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet und die Bereitschaft der Beschäftigten, auch andere Tätigkeiten innerhalb der Landesverwaltung auszuüben, stärkt. Eine zunehmend durch technischen Fortschritt und stetigen Wandel geprägte Arbeitswelt erfordert von den Beschäftigten lebenslanges Lernen, um diesen Anforderungen gewachsen zu bleiben. Durch Förderung und Forderung der Teilnahme an umfassender Qualifizierung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der Beschäftigten den wechselnden und steigenden Anforderungen des öffentlichen Dienstes kontinuierlich angepasst werden. Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, alle mit dem erforderlichen Umbauprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten.
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel
(1) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags finden auf von Umbaumaßnahmen betroffene Beschäftigte Anwendung, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen.
(2) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags finden keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1, die von personellen Maßnahmen betroffen sind, die auf einer tarifvertraglichen, landes- oder bundesgesetzlichen Personalüberleitung oder -gestellung zu einem anderen Arbeitgeber oder auf einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen.
(3) Umbaumaßnahmen sind
- die Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder von wesentlichen Dienststellenteilen,
- der Zusammenschluss mit anderen Dienststellen oder die Spaltung von Dienststellen,
- die grundlegenden Änderungen der Dienststellenorganisation einschließlich der Bündelung oder Verlagerung von Aufgaben,
- die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden im Sinne des § 65 Nr. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 18]), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 30], S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
- Personalmaßnahmen im Sinne des neunten Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes mit dem Ziel des Personalabbaus bei Dienststellen, in denen es nicht möglich ist, die haushaltsrechtlich bestimmten Abbauziele durch Altersabgänge fristgerecht zu realisieren.
(4) Umbaubetroffen sind Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch Maßnahmen nach Absatz 3 ganz oder teilweise wegfällt.
(5) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer sowie für Beschäftigte, die sich nicht in der binären Einteilung von Frau und Mann wiederfinden.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 - Infrastrukturgesellschaft:
1Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz, dem Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz und dem Fernstraßen-Überleitungsgesetz übergehen oder die in diesem Zusammenhang dem Fernstraßen-Bundesamt oder einer Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden (Personalgestellung). 2Dies gilt nicht für Folgeänderungen innerhalb einer Dienststelle oder eines Betriebs nach der Durchführung der vorgenannten Personalmaßnahmen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
- 1Die mit der Errichtung von Landesbetrieben verbundenen organisatorischen und personellen Maßnahmen sind Umbaumaßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 3. 2Dazu gehört auch die Ausweitung von Aufgaben und Geschäftsfeldern bestehender Landesbetriebe.
- Mehrere Einzelmaßnahmen gelten als Umbaumaßnahme im Sinne des Absatzes 3, wenn sie auf einer einheitlichen Planungsentscheidung des Arbeitgebers beruhen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 4:
Ein Arbeitsplatz fällt weg, wenn er am bisherigen Arbeitsort und/oder mit der bisherigen Bewertung und/oder mit dem bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr besteht.
§ 2
Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehenen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) 1Bei der Auswahl der von Umbaumaßnahmen betroffenen Beschäftigten durch die personalaktenführende Dienststelle sind Aspekte der Personalentwicklung und bestehende Fortbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2Die Beschäftigten sind so rechtzeitig über die ihren Arbeitsplatz betreffenden Organisationsentscheidungen und deren Auswirkungen zu unterrichten, dass sie Gelegenheit haben, ihre persönlichen Vorstellungen über ihre weitere Verwendung in den Identifizierungsprozess einzubringen. 3Insbesondere müssen sie rechtzeitig vor den sie betreffenden Personalentscheidungen gehört werden. 4Die Personalvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind auf Antrag der Beschäftigten zu der Anhörung hinzuzuziehen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.
(3) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.
II.
Arbeitsplatzsicherung, Eingruppierungsschutz
und Einkommenssicherung
§ 3
Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
(1) 1Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrags ausgeschlossen und lediglich unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig. 2Zur Umsetzung der Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen nach diesem Tarifvertrag sind Änderungskündigungen zulässig, soweit ein Einvernehmen nicht erreicht werden kann. 3Das Recht des Arbeitgebers auf personen- oder verhaltensbedingte Beendigungskündigungen bleibt unberührt.
(2) Der Arbeitgeber ist dem von einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Beschäftigten nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.
(3) Von der durch die §§ 4, 5 und 8 vorgegebenen Reihenfolge der Maßnahmen kann nach dem Grundsatz des Vorrangs der Freiwilligkeit im Einvernehmen zwischen dem Beschäftigten und der personalaktenführenden Dienststelle abgewichen werden.
(4) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ausgesprochen werden, wenn der Beschäftigte ein zumutbares Arbeitsplatzangebot nach den §§ 4 und 5 oder eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 8 ablehnt.
(5) Im Falle einer Umbaumaßnahme nach § 1 Absatz 3 kann der Arbeitgeber wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des bisher mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten von der durch die §§ 4, 5 und 8 vorgegebenen Reihenfolge des Tarifvertrags auch ohne Zustimmung des Beschäftigten abweichen, wenn hierfür ein berechtigtes dienstliches Interesse besteht.
§ 4
Arbeitsplatzsicherung durch Mobilitätbei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit
(1) Entfällt der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4, prüft der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz in folgender Reihenfolge:
- Arbeitsplatz in der gleichen Dienststelle am selben Ort und, falls dies nicht möglich ist, in einer anderen Dienststelle innerhalb des Einzugsgebiets der bisherigen Dienststelle von 30 km,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb der Landesverwaltung Brandenburg.
(2) Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Entgeltgruppe nicht ändert und der bisherige zeitliche Beschäftigungsumfang (Teilzeit- oder Vollbeschäftigung) bestehen bleibt.
(3) Der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat eine dem Beschäftigten zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nach § 2 Absatz 2 Satz 2, spätestens aber einen Monat vor dem Wirksamwerden der Umbaumaßnahme anzubieten. 2Die Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umbaumaßnahme zu erfolgen.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 1:
Der Berechnung der maßgeblichen Entfernung der bisherigen Dienststelle zu einer anderen Dienststelle nach Absatz 1 Nr. 1 ist eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 2:
Im Falle der Nr. 2 können zur Reihenfolge der Vermittlung des Umbaubetroffenen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Protokollerklärung zu § 4:
1Soweit keine IT-gestützte, ressortübergreifende Personaldatenverarbeitung zur Anwendung kommt, gilt die nachfolgende Regelung für die ressortübergreifende Vermittlung umbaubetroffener Beschäftigter. 2Die für die Vermittlung umbaubetroffener Beschäftigter zwingend erforderlichen Daten werden ausschließlich in Papierform an die oberste Dienstbehörde der im Sinne von § 4 Absatz 1 betroffenen Personalstellen und soweit erforderlich an die zuständigen Personalstellen nachgeordneter Behörden übermittelt, dort gemäß § 88 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119, 04.05.2016), die zuletzt am 4. März 2021 geändert wurde (ABl. L 074 vom 04.03.2021), in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018, (GVBl. I/18, [Nr. 7]), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet und nach der Vermittlung oder Feststellung der Nichtvermittelbarkeit der Beschäftigten unverzüglich vernichtet. 3Die personenbezogenen Angaben, die für die Vermittlung umbaubetroffener Beschäftigter übermittelt werden dürfen, soweit diese hierfür zwingend erforderlich sind, sind nachfolgend abschließend aufgezählt:
- Angaben zur Person (Name, Vorname, Postleitzahl und Wohnort, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse),
- Angaben zum derzeitigen Arbeitsplatz (Dienststelle/-ort, personalaktenführende Dienststelle, Entgeltgruppe, Beschäftigungsumfang, Beschäftigungsverhältnis unbefristet/befristet bis, Einsatzbereich, ausgeübte Tätigkeit (Tätigkeitsdarstellung bzw. Darstellung der die Position prägenden Aufgaben)),
- Ausbildungs-/Studienabschlüsse, beruflicher Werdegang (tabellarischer Lebenslauf: Arbeitgeber/Dienststelle, Zeitraum, Beschreibung der Tätigkeiten),
- Fort- und Weiterbildungen, mit denen zusätzliche Qualifikationen erworben wurden (einschließlich Qualifizierungen zur Arbeitsplatzsicherung),
- IT-Kenntnisse für spezielle Fachverfahren,
- Sprachkenntnisse mit Qualifikationsnachweis,
- Führerschein (Klassen) und
- mit Einwilligung der Umbaubetroffenen weitere vermittlungsrelevante Sachverhalte.
§ 5
Arbeitsplatzsicherung durch Flexibilität
1Entfällt die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer Umbaumaßnahme nach § 1 Absatz 3 und 4 und ist eine Beschäftigung auf einem gleichwertigen oder einem höherwertigen Arbeitsplatz nach § 4 nicht möglich, prüft der Arbeitgeber Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz. 2Zur Arbeitsplatzsicherung ist eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um bis zu zwei Entgeltgruppen zulässig. 3Mit Zustimmung des Beschäftigten ist eine weitere Herabgruppierung zulässig.
§ 6
Mobilitätsprämie
(1) Beschäftigte, die nach den §§ 4 und 5 bei einer Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes oder des Wohnortes weiterbeschäftigt werden, erhalten unbeschadet eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zur Anerkennung ihrer Mobilitätsbereitschaft eine nicht zusatzversorgungspflichtige Mobilitätsprämie in Abhängigkeit von der einfachen zusätzlichen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der neuen Dienststelle in Höhe von
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Zusätzliche Entfernung |
Mobilitätsprämie |
|
|
ab 10 km |
bis unter 20 km |
520,00 Euro |
|
ab 20 km |
bis unter 30 km |
1.035,00 Euro |
|
ab 30 km |
bis unter 50 km |
1.725,00 Euro |
|
ab 50 km |
bis unter 70 km |
1.984,00 Euro |
|
ab 70 km |
|
2.588,00 Euro |
(2) 1Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, frühestens jedoch mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Arbeitsort. 2Die Mobilitätsprämie wird als Einmalzahlung im Voraus mit dem Entgelt für den dritten Monat nach Entstehung des Anspruchs gezahlt.
(3) Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vor Ablauf von 18 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit aus Gründen, die der Beschäftigte zu vertreten hat, entfallen, ist die Mobilitätsprämie zeitanteilig in Höhe von jeweils einem Achtzehntel des Betrages nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der entfallenen Tätigkeit am neuen Arbeitsort zurückzuzahlen.
(4) 1Der Anspruch entfällt, wenn mit dem Beschäftigten unbefristet und vollumfänglich Heimarbeit, Telearbeit, Wohnraumarbeit oder mobiles Arbeiten vereinbart wird. 2Die Prämie wird zeitanteilig gewährt, wenn die vorgenannten Arbeitsformen unbefristet nur für einzelne Arbeitstage gewährt werden.
§ 7
Eingruppierungsschutz und Einkommenssicherung
(1) Beschäftigte werden abhängig von der Dauer ihrer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L/TV-Forst) bei Übertragung der geringer bewerteten Tätigkeit befristet so gestellt, als wenn sie ihre bisherige Tätigkeit weiter ausübten (Eingruppierungsschutz).
(2) 1Der Eingruppierungsschutz beträgt nach einer Beschäftigungszeit von
- bis zu fünf Jahren 12 Monate,
- bis zu zehn Jahren 16 Monate,
- mehr als zehn Jahren 24 Monate.
2Für die Dauer des Eingruppierungsschutzes gilt die aufstiegs- bzw. zulagenberechtigende Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2 und 4 TVÜ-L als fortgesetzt.
(3) 1Ist nach Ablauf des Eingruppierungsschutzes keine Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme nach § 4 Absatz 1 möglich, erfolgt die Rückgruppierung. 2Von diesem Zeitpunkt an erhalten die Beschäftigten eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der oberen und der unteren Bemessungsgrenze. 3Die obere Bemessungsgrenze der Zulage bilden das Monatstabellenentgelt, auf das bis zum Zeitpunkt der Rückgruppierung ein Anspruch bestand, besitzstandsbezogene Zulagen nach der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 2. Juni 1999 und der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 7. Juli 1999/2. Januar 2007, zum Zeitpunkt der Rückgruppierung zustehende Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-L sowie in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die durch den Wechsel eines Beschäftigten in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 3 und 4 entfallen.
(4) 1Die untere Bemessungsgrenze der Zulage ist das Monatstabellenentgelt, das sich aus der tarifgerechten Eingruppierung der nach Absatz 1 übertragenen Arbeitsaufgaben ergibt. 2Die untere Bemessungsgrenze erhöht sich durch
- allgemeine lineare Entgelterhöhungen um die Hälfte des Erhöhungsbetrages,
- Aufstieg in den Stufen der Entgelttabelle,
- Höhergruppierungen sowie
- tätigkeitsbezogene Zulagen mit Ausnahme der Überstunden- und Zeitzuschläge.
3Tarifliche Einmalzahlungen erhöhen die untere Bemessungsgrenze nicht.
(5) 1Während der Dauer einer Maßnahme nach § 5 ist der Beschäftigte verpflichtet, befristet eine seiner früheren Eingruppierung gleichwertige und örtlich zumutbare Tätigkeit auszuüben. 2Für die Gewährung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gilt § 14 TV-L.
(6) 1Der Eingruppierungsschutz und die Besitzstandszulage entfallen, wenn der Beschäftigte die unbefristete Übernahme einer der früheren Tätigkeit gleichwertigen oder einer höherwertigen Tätigkeit ablehnt. 2Dies gilt auch für die Ablehnung einer befristeten Tätigkeit nach Absatz 5.
(7) Herabgruppierte Beschäftigte können sich auf freie besetzbare Stellen bewerben, die ihrer vorherigen Eingruppierung entsprechen.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 5:
Eine Tätigkeit ist örtlich zumutbar, wenn sie innerhalb des Einzugsgebiets im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Bundesumzugskostengesetz zu erbringen ist.
§ 8
Arbeitsplatzsicherung durch Qualifizierung
(1) 1Ist nach den §§ 4 und 5 eine Qualifizierung des Beschäftigten erforderlich, hat sie der Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen, wenn der Beschäftigte die persönlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme erfüllt. 2Der Beschäftigte ist für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme, längstens jedoch für zwölf Monate von der Arbeit freizustellen.
(2) § 5 TV-L/TV-Forst bleibt unberührt.
(3) Über die Qualifizierungsmaßnahme und die zu gewährenden Leistungen des Arbeitgebers nach § 9 ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten abzuschließen.
§ 9
Leistungen des Arbeitgebers
(1) 1Die Kosten der Maßnahmen nach § 8 trägt der Arbeitgeber. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Teilnehmerbeiträge,
- Prüfungsgebühren sowie
- notwendige Kosten für Fahrt und Verpflegung nach dem Reisekosten- und Trennungsgeldrecht.
3Die Aufwendungen für Unterrichtsmaterial, das in das Eigentum des Beschäftigten übergeht, trägt der Beschäftigte. 4Hierzu gehören insbesondere Lehr- und Fachbücher, Werkstoffe und Werkzeuge. 5Der Arbeitgeber erstattet dem Beschäftigten diese Kosten auf Antrag, wenn die Übernahme der Kosten durch den Beschäftigten unzumutbar ist.
(2) Das Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen nach dem 3. Abschnitt des TV-L/TV-Forst wird während der Qualifizierungsmaßnahme weitergezahlt.
(3) 1Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1, die mit einer schriftlichen, leistungsbewertenden Prüfung abschließen, wird dem Beschäftigten nach Bestehen der Prüfung nach näherer Bestimmung in einer Dienstvereinbarung eine leistungsabhängige Anerkennungsprämie in Höhe von bis zu 750,00 Euro gewährt. 2Bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung wird eine Anerkennungsprämie in Höhe von 200,00 Euro gezahlt.
§ 10
Vertragsbindung nach Qualifizierung,
Rückzahlungspflichten
(1) Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1, deren Gesamtkosten nach § 9 Absatz 1 unter 2.000,00 Euro liegen, ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
(2) 1Das Land kann von dem Beschäftigten die nach § 9 gewährten Leistungen mit Ausnahme des Entgelts ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Beschäftigte eine begonnene Maßnahme aus von ihm zu vertretenen Gründen abbricht. 2Die Rückzahlungspflicht nach Satz 1 besteht insbesondere nicht, wenn der Beschäftigte die Fortbildung nicht abschließt,
- weil der Beschäftigte eine Eigenkündigung ausspricht, die vom Arbeitgeber veranlasst wurde oder
- weil in der Person des Beschäftigten liegende, berechtigte und von ihm nicht zu vertretende Gründe (z. B. dauerhafte unverschuldete Leistungsunfähigkeit) vorliegen.
(3) Setzt der Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, die nach § 9 gewährten Leistungen zurückzufordern, wobei sich der Rückzahlungsbetrag je abgelaufenem Monat der Bindungsdauer um ein Zwölftel vermindert.
(4) Der Arbeitgeber kann von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen absehen, wenn von der obersten Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an einem Ausscheiden des Beschäftigten vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 festgestellt wird.
§ 11
Besonderer Kündigungsschutz,
Veränderungssperre
(1) Beschäftigten, die an einer Maßnahme der Arbeitsplatzsicherung nach § 5 und § 8 Absatz 1 teilnehmen, wird ein über die allgemeine Dauer des Kündigungsschutzes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 hinausgehender Kündigungsschutz für die Dauer von drei Jahren seit Beginn der Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme gewährt.
(2) Wurde dem Beschäftigten ein geringer bewerteter Arbeitsplatz nach Maßgabe des § 5 übertragen oder ist er nach § 4 an eine Dienststelle außerhalb des Einzugsgebiets seiner Wohnung versetzt worden, ist für die Dauer von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Maßnahme eine weitere Maßnahme nach § 5 nicht zulässig.
Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1:
Im Falle des § 8 Absatz 1 beginnt die Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme mit dem Erwerb der Qualifizierung, in allen anderen Fällen mit der Aushändigung der Personalverfügung.
III.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
§ 12
Mittelbare Umbaubetroffenheit
1Leistungen nach den §§ 6 bis 11 können auch solchen Beschäftigten gewährt werden, die mittelbar umbaubetroffen sind. 2Mittelbare Umbaubetroffenheit liegt bei Personalmaßnahmen nach § 4 TV-L/TV-Forst vor, die ursächlich auf eine Umbaumaßnahme gemäß § 1 Absatz 3 und 4 zurückzuführen sind und die gewährleisten, dass sie dem ursprünglich unmittelbar umbaubetroffenen Beschäftigten die Arbeitsplatzsicherung ermöglichen.
Protokollerklärung zu § 12 Satz 2:
Der erforderliche Kausalzusammenhang besteht nicht mehr bei sogenannten „Personalmaßnahmenketten“ mit drei und mehr mittelbar beteiligten Beschäftigten.
§ 13
Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen
(1) 1Beschäftigten kann eine Qualifizierungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, angeboten werden, soweit der Beschäftigte die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Aufnahmetest etc.) für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme erfüllt und für die angestrebte Qualifikation gegenwärtig oder zukünftig ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2Eine Umbaubetroffenheit im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich. 3Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.
(2) Zu den Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 zählen:
- Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 3 Buchstabe c TV-L/TV-Forst und
- Studiengänge an einer Hochschule/Fachhochschule mit der Graduierung zum Bachelor oder Master oder Diplom.
(3) 1Der Beschäftigte ist für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme im erforderlichen Umfang freizustellen. 2Das Entgelt nach §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 19b, 20 und 23 TV-L/TV-Forst wird während der Qualifizierungsmaßnahme weitergezahlt. 3Für den Fall der Entgeltfortzahlung gilt § 22 TV-L/TV-Forst.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 besteht nicht.
(5) § 5 TV-L/TV-Forst bleibt unberührt.
(6) 1Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die mit einer differenzierten leistungsbewertenden Prüfung abschließen, erhält der Beschäftigte bei Bestehen der Prüfung eine Basisprämie sowie eine leistungsabhängige Anerkennungsprämie. 2Diese betragen:
|
bei einer |
Basisprämie bei Bestehen der Prüfung |
zusätzliche Anerkennungsprämie bei einer Abschlussnote/Bewertung der Prüfungsleistung |
|
|
Von mindestens 1 Jahr |
bis unter 2 Jahren |
440,00 |
600,00 Euro |
|
ab 2 Jahren |
bis unter 3 Jahren |
880,00 |
1.500,00 Euro |
|
ab 3 Jahren |
bis unter 5 Jahren |
1.320,00 |
2.100,00 Euro |
3Schließt die Qualifizierungsmaßnahme ohne eine differenzierte Leistungsbewertung ab, wird nur die jeweilige Basisprämie gewährt.
(7) Einem Beschäftigten, der an einer Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 teilnimmt, kann vor Beginn der Maßnahme mit Beteiligung des Personalrats für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme sowie für den Fall des erfolgreichen Abschlusses auch im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme eine verbindliche regional begrenzte Einsatzortzusage erteilt werden.
(8) 1Kann dem Beschäftigten im Anschluss an eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 wegen der im neuen Verwendungsbereich bestehenden Bewertungsstrukturen, der individuellen Qualifikationsanforderungen oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen zunächst nur eine im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden, erhält er zur Wahrung seines Besitzstandes längstens für die Dauer von drei Jahren eine dynamische Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinem bisherigen Entgelt und dem ihm bei tarifgerechter Eingruppierung zustehenden Entgelt. 2Schließt die Qualifizierungsmaßnahme mit einer Laufbahnprüfung/einem Bachelor- oder Masterabschluss/einer Diplomprüfung (Hochschule/Fachhochschule) ab, wird die dynamische Zulage längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. 3Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ist dem Beschäftigten eine der Bewertung seiner ursprünglichen Tätigkeit (bisherige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1) entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(9) Einem Beschäftigten, der erfolgreich eine Maßnahme nach Absatz 1 absolviert hat, wird ein über § 3 Absatz 1 Satz 1 hinausgehender, nachlaufender Kündigungsschutz von fünf Jahren gewährt, wenn zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem Außerkrafttreten des Tarifvertrags weniger als acht Jahre liegen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035.
(10) Über die Qualifizierungsmaßnahme und die zu gewährenden Leistungen des Arbeitgebers ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten abzuschließen.
§ 14
Vertragsbindung nach Qualifizierung,
Rückzahlungspflichten
(1) Eine Rückzahlungsverpflichtung nach Durchführung einer Maßnahme nach § 13 tritt ein, wenn die Wertgrenze des § 10 Absatz 1 überschritten und durch die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt für den Beschäftigten erreicht wurde und wenn der Beschäftigte aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Bindungsdauer aus dem Landesdienst ausscheidet.
(2) 1Die Bindungsdauer beträgt bei
- einer Maßnahme von mehr als einem Jahr: ein Jahr,
- einer Maßnahme von zwei Jahren: zwei Jahre,
- einer Maßnahme von drei Jahren: drei Jahre,
- einem Fachhochschulstudium von drei Jahren und sechs Monaten: drei Jahre und sechs Monate,
- einem wissenschaftlichen Hochschulstudium: die Dauer des Studiums, längstens jedoch fünf Jahre.
2Wird die Bindungsdauer nach Satz 1 aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund unterschritten, so hat er alle während der Qualifizierungsmaßnahme erhaltenen Leistungen einschließlich des auf die Zeiten einer Freistellung entfallenden Entgelts zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag je abgelaufenem Monat der Bindungsdauer um ein Zwölftel bis ein Sechzigstel vermindert. 3§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 15
Härtefallregelung
(1) 1Kann einem Beschäftigten, der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Absatz 4
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und
- eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Land Brandenburg (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L/TV-Forst) von mindestens 15 Jahren erreicht hat,
nach Abschluss der Prüfungen zu §§ 4, 5 oder 8 kein Arbeitsplatz angeboten werden, kann im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Dies gilt nicht, wenn er einen angebotenen Arbeitsplatz nach §§ 4 oder 5 bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt wäre.
(2) 1Der Beschäftigte erhält als Ausgleichszahlung ein monatliches Entgelt in Höhe von 72 Prozent seines bisherigen Einkommens. 2Die Jahressonderzahlung vermindert sich entsprechend. 3Die Ausgleichszahlung nach Satz 1 nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. 4Einkommen sind das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L/TV-Forst) und die in Monatsbeträgen festgelegten ständigen Entgeltbestandteile, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, sowie Besitzstandszulagen nach §§ 8, 9, 11, 29 ff. TVÜ-L/§ 7 TVÜ-Forst und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-L/§ 21 TVÜ-Forst jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. 5Nicht zum Einkommen im Sinne des Satzes 1 zählen nicht in Monatsbeträgen festgelegte unständige Entgeltbestandteile.
(3) Die Beteiligung der Beschäftigten an den Aufwendungen nach § 37a ATV bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich,
- auf der Basis des unverminderten Einkommens nach Absatz 2 Satz 4 die VBL-Aufwendungen zu tragen und abzuführen und
- die Pauschalsteuer für die VBL-Aufwendungen bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen.
(5) 1Während der Ruhensregelung wird der Urlaubsanspruch jeweils zu Beginn des Urlaubsjahres gewährt. 2Beginnt oder endet die Ruhensregelung im Laufe des Urlaubsjahres, gilt § 26 Absatz 2 Buchstabe b TV-L/TV-Forst entsprechend.
(6) Die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall in §§ 21, 22 TV-L/TV-Forst und § 13 TVÜ-L/§ 8 TVÜ-Forst finden keine Anwendung.
(7) Der Beschäftigte darf während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten.
(8) Bei einem Verstoß gegen Absatz 7 endet der Anspruch auf das Entgelt sowie die ergänzenden Leistungen nach Absatz 4.
(9) Der Anspruch auf das Entgelt endet ferner,
- wenn das Arbeitsverhältnis endet,
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Beschäftigte frühestmöglich die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der in § 6 Absatz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen erfüllt; Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen unbefristeter Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 TV-L/TV-Forst endet oder
- wenn dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne der §§ 4 oder 5 angeboten wird (Reaktivierung).
IV.
Besondere Beschäftigtengruppen
§ 16
Sonderregelungen für Lehrkräfte,
sonstiges pädagogisches Personal und Schulassistenzkräfte
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel -
1. § 1 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für von Umbaumaßnahmen betroffene Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne des § 44 TV-L, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen. 2Diese Sonderregelungen gelten für das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte nach § 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, welches zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die von Umbaumaßnahmen betroffen sind, nur, soweit dies in § 16 ausdrücklich geregelt ist; andernfalls gelten die allgemeinen Regelungen.“
2. § 1 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
„(3) Umbaumaßnahmen sind:
-
- die Zusammenfassung, Auflösung oder Änderung von Schulen,
- die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden im Sinne des § 65 Nr. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 18]), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 30], S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Personalmaßnahmen im Sinne des neunten Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes mit dem Ziel des Personalabbaus an Schulen, in denen es nicht möglich ist, die haushaltsrechtlich bestimmten Abbauziele durch Altersabgänge fristgerecht zu realisieren sowie
- wenn die Fortsetzung der Verwendung am bisherigen Dienstort oder in der bisherigen Schulstufe aufgrund sich ändernder Schülerzahlen oder wegen mangelnden Fachbedarfs nicht mehr möglich ist.“
3. Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
4. Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
„Mehrere Einzelmaßnahmen gelten als Umbaumaßnahme im Sinne des Absatzes 3, wenn sie auf einer einheitlichen Planungsentscheidung des Arbeitgebers beruhen.“
5. Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
„1Ein Arbeitsplatz fällt weg, wenn er am bisherigen Arbeitsort und/oder mit der bisherigen Bewertung und/oder mit dem bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr besteht. 2Ein teilweiser Wegfall setzt voraus, dass bei Lehrkräften ein wöchentlicher Einsatz am bisherigen Arbeitsort oder in der bisherigen Schulstufe im Umfang von mindestens fünf Lehrerwochenstunden nicht möglich ist. 3Umbaubetroffenheit liegt auch vor, wenn der Arbeitsplatz zwar bestehen bleibt, aber eine Personalmaßnahme erforderlich ist, um den notwendigen Anteil grundständig ausgebildeter Lehrkräfte an einer Schule zu gewährleisten.“
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 1 Ziffer 2:
Für das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte findet § 16 Nr. 1 Ziffer 2 entsprechend Anwendung.
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 1 Ziffer 5:
1Bei sonstigem pädagogischem Personal und den Schulassistenzkräften findet Satz 1 der Protokollerklärung zu § 16 Nr. 1 Ziffer 5 entsprechend Anwendung. 2Ein teilweiser Wegfall setzt voraus, dass ein wöchentlicher Einsatz am bisherigen Arbeitsort im Umfang von mindestens sieben Stunden nicht möglich ist.
Nr. 2
Zu § 4 - Arbeitsplatzsicherung durch Mobilität
bei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit -
1. § 4 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) Entfällt der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4, prüft der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz in folgender Reihenfolge:
-
- Arbeitsplatz an einer anderen Schule oder mehreren Schulen im gleichen Ort,
- Arbeitsplatz an mehreren Schulen am gleichen und an einem anderen Ort im gleichen Schulamtsbereich,
- Arbeitsplatz an einem anderen Ort im gleichen Schulamtsbereich,
- Arbeitsplatz an einem anderen Ort in einem anderen Schulamtsbereich sowie
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb der Landesverwaltung Brandenburg im Fall des § 1 Absatz 3 Nr. 3 in der Fassung des § 16 Nr. 1 Ziffer 2.“
2. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
3. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 2 gilt in folgender Fassung:
„Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1:
Zur Reihenfolge der Vermittlung der Umbaubetroffenen können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.“
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 2:
Für das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte findet § 16 Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Nr. 3
Zu § 8 - Arbeitsplatzsicherung durch Qualifizierung -
§ 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Zur Sicherung des Ausbildungsniveaus und der Unterrichtsqualität bietet der Arbeitgeber Lehrkräften, die in einer anderen Schulstufe eingesetzt werden sollen, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 ein besonderes Fortbildungsangebot an. 2Die Teilnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. 3Es werden im notwendigen Umfang Freistellungen sowie mindestens zwei Anrechnungsstunden gewährt. 4Bei einem Wechsel in eine Schulform, die zu einem anderen schulischen Abschluss führt, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Anrechnungsstunde gewährt wird.“
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 3:
Ein Anspruch auf Qualifizierung entsteht auch bei einem Wechsel zwischen Förder- und allgemeinbildenden Schulen.
Nr. 4
Zu § 11 - Besonderer Kündigungsschutz,
Veränderungssperre -
Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine dauerhafte Umsetzung innerhalb des Schulamtsbereichs gilt als Versetzung im Sinne des Absatzes 2.“
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 4:
Für das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte findet § 16 Nr. 4 entsprechend Anwendung.
Nr. 5
Zu § 13 - Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen -
1. § 13 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) 1Zur Beseitigung struktureller Ungleichgewichte, zur Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachbedarfs und zur Gewährleistung einer hochwertigen Unterrichtsversorgung kann Lehrkräften auf Antrag eine Qualifizierungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht werden. 2Für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme werden die Lehrkräfte in dem erforderlichen Umfang freigestellt. 3Bei einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme werden mindestens zwei Anrechnungsstunden gewährt.“
2. Nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3. sonstige Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Zertifikatsstudiengänge bzw. Zertifikatsqualifizierungen) mit einem Mindestumfang von zwei Hochschulsemestern.“
3. § 13 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
„(3) 1Das Entgelt nach §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 19b, 20 und 23 TV-L wird während der Qualifizierungsmaßnahme weitergezahlt. 2Für den Fall der Entgeltfortzahlung gilt § 22 TV-L.“
Protokollerklärung zu § 16 Nr. 5:
- 1Eine Umbaubetroffenheit im Sinne des § 1 Absatz 4 ist nicht erforderlich. 2Es handelt sich bei der Qualifizierung um eine freiwillige Begleitmaßnahme des Landes.
- Für Lehrkräfte gilt § 13 Absatz 7 nicht bei der Auflösung der Schule oder bei Einwilligung des Beschäftigten.
Protokollerklärung zu § 16:
Schulen gelten abweichend vom Landespersonalvertretungsgesetz als Dienststellen im Sinne der Regelungen des allgemeinen Teils dieser Vorschrift.
§ 17
Sonderregelungen für Beschäftigteim Geltungsbereich des TV-L-Forst
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel -
1. § 1 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) Diese Sonderregelungen gelten für von Umbaumaßnahmen betroffene Beschäftigte im Sinne des § 1 TV-L-Forst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen.“
2. Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Nr. 2
Zu § 4 - Arbeitsplatzsicherung durch Mobilität
bei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit -
1. § 4 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) Entfällt der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4, prüft der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz in folgender Reihenfolge:
-
- Arbeitsplatz in der gleichen Dienststelle des Landesbetriebs Forst Brandenburg am selben Ort,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landesbetriebs Forst Brandenburg im Einzugsgebiet der bisherigen Dienststelle von 30 km,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb des Landesbetriebs Forst Brandenburg,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung Brandenburg innerhalb des Einzugsgebiets der bisherigen Dienststelle von 30 km,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb der Landesverwaltung Brandenburg.“
2. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 1 gilt in folgender Fassung:
„Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 4:
Der Berechnung der maßgeblichen Entfernung der bisherigen Dienststelle zu einer anderen Dienststelle nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 ist eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.“
3. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.
Protokollerklärung zu § 17 Nr. 2:
1Als Dienststellen im Landesforstbetrieb Brandenburg im Sinne dieser Vorschrift gelten abweichend vom Landespersonalvertretungsgesetz die Forstämter (vormals Oberförstereien), die Forstbetriebe (vormals Landeswaldoberförstereien), die Betriebsleitung, die Forstbaumschulen, die Waldpädagogikstandorte, das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde und die Waldarbeiterschule Kunsterspring sowie die Forstbetriebshöfe und vereinbarten Treffpunkte. 2Im Falle der Nr. 3 und 5 können zur Reihenfolge der Vermittlung des Umbaubetroffenen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Nr. 3
Zu § 6 - Mobilitätsprämie -
1. § 6 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
„(1) Beschäftigte, die nach §§ 4 und 5 bei einer Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes oder des Wohnortes weiterbeschäftigt werden, erhalten unbeschadet eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zur Anerkennung ihrer Mobilitätsbereitschaft eine nicht zusatzversorgungspflichtige Mobilitätsprämie in Abhängigkeit von der nach den Absätzen 6 und 7 ermittelten zusätzlichen Entfernung in Höhe von
|
Zusätzliche Entfernung |
Mobilitätsprämie |
|
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ab 10 km |
bis unter 20 km |
520,00 Euro |
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ab 20 km |
bis unter 30 km |
1.035,00 Euro |
|
ab 30 km |
bis unter 50 km |
1.725,00 Euro |
|
ab 50 km |
bis unter 70 km |
1.984,00 Euro |
|
ab 70 km |
|
2.588,00 Euro“ |
2. § 6 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
3. In § 6 werden folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
„(5) Zur Feststellung eines Anspruchs auf Mobilitätsprämie der von Einsatzwechseltätigkeit betroffenen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L-Forst fallen, werden die täglich mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer zwischen der Wohnung und dem Einsatzort in einem Zeitraum von drei Monaten vor und drei Monaten nach einer Umsetzung oder Versetzung erfasst und daraus jeweils die durchschnittliche Entfernung vor und nach einer Umsetzung oder Versetzung ermittelt.
(6) 1Bemessungsgrundlage für die Feststellung der zusätzlichen Entfernungen nach Absatz 1 bildet die Differenz zwischen der durchschnittlichen Entfernung vor einer Umsetzung oder Versetzung und der durchschnittlichen zusätzlichen Entfernung nach einer Umsetzung oder Versetzung. 2Strecken, die mit einem Dienstkraftfahrzeug in der Arbeitszeit zurückgelegt wurden, werden für die zurückgelegten Kilometer außer Acht gelassen.
(7) Die Auszahlung der Mobilitätsprämie erfolgt im übernächsten Monat, der auf den dreimonatigen Feststellungszeitraum nach der Umsetzung oder Versetzung folgt.“
Protokollerklärung zu § 17 Nr. 3 Ziffer 3:
Zu berücksichtigende Fahrten zum Einsatzort sind Fahrten, die ausschließlich mit dem privaten Kraftfahrzeug erfolgen und grundsätzlich zum Forstbetriebshof oder vereinbarten Treffpunkt führen.
Nr. 4
Zu § 7 - Eingruppierungsschutz
und Einkommenssicherung -
In § 7 werden folgende Absätze 8, 9 und 10 angefügt:
„(8) 1Sofern bei nach § 1 Absatz 3 und 4 betroffenen Beschäftigten eine Weiterbeschäftigung nach §§ 4 und 5 nur außerhalb des bisherigen Tarifwerks erfolgen kann und Motorkettensägen sowie Betriebsmittel vom Arbeitgeber nicht gestellt wurden, werden von den Beschäftigten erworbene Motorkettensägen und Betriebsmittel auf Antrag durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg erworben. 2Gleiches gilt auch bei der Entsendung zu einer Maßnahme nach § 13.
(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Einkommensverringerungen aufgrund einer Versetzung oder dauerhaften Umsetzung ohne gleichzeitige Herabgruppierung.
(10) 1Beschäftigte, die nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereiches des TV-L-Forst verwendet werden, wechseln in den Geltungsbereich des für den neuen Tätigkeitsbereich geltenden Tarifvertrags. 2Bei einem Tarifwechsel verbleibt es für das Kalenderjahr des Wechsels bei den Regelungen der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-Forst. 3Der Beschäftigte wird bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des TV-L der gleichen Stufe zugeordnet, die er in seiner bisherigen Entgeltgruppe erreicht hat, die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit wird übertragen. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TV-L.“
V.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
Informations- und Beratungspflichten,
Schlichtungsverfahren
(1) Das für eine Umbaumaßnahme zuständige Mitglied der Landesregierung informiert gemeinsam mit dem für Tarifrecht sowie mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die vertragsunterzeichnenden Gewerkschaften frühzeitig und umfassend über geplante umbaurelevante Projekte zum Zwecke der gemeinsamen Beratung.
(2) 1Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Tarifvertragsparteien, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Tarifvertrags ergeben, wird eine tarifliche Clearingstelle gebildet. 2Die Clearingstelle besteht aus jeweils fünf Beisitzern, die von den Tarifvertragsparteien bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. 3Die Clearingstelle ist zuständig für
- die Behandlung von diesen Tarifvertrag betreffenden grundsätzlichen Auslegungsfragen, die zwischen den Tarifvertragsparteien streitig sind,
- die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten über das Vorliegen einer Umbaubetroffenheit nach § 1.
4Die Clearingstelle berät und beschließt auf Antrag der Tarifvertragsparteien. 5Ihre Beschlüsse haben zwischen den Tarifvertragsparteien empfehlenden Charakter.
§ 19
Übergangsvorschriften,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Beschäftigten, denen am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrags eine abbaubare persönliche Zulage nach Teilziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Entgeltsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung vom 2. Januar 2007 zustand, wird die persönliche Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 weitergezahlt. 2Entsprechendes gilt für die Zulage nach § 23a der Sonderregelungen für die Waldarbeiter der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (SR-F-MTW-O).
(2) 1§ 11 Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Beschäftigte nach Teilziffer II Abschnitte B und C der Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung vom 7. Juli 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 20. Juni 2002 und der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Entgeltsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung vom 2. Januar 2007. 2§ 6 gilt für Maßnahmen im Sinne des § 1, die seit dem 27. Oktober 2008 wirksam geworden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags noch andauern.
(3) Übergangsweise findet § 17 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2026 für von Umbaumaßnahmen betroffene Beschäftigte Anwendung, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen, unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und im Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Arbeitsleistung verpflichtet sind; die Protokollerklärung zu § 19 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Bestehende Besitzstände und sonstige Rechte, die sich aus dem Tarifvertrag über die Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009 in der jeweils geltenden Fassung, dem TV Umbau II in der jeweils geltenden Fassung oder dem Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Restrukturierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg (TV-Restrukturierung LFB) vom 21. November 2022 in der jeweils geltenden Fassung ergeben, werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrags nicht berührt.
(5) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(6) 1Die Laufzeit des Tarifvertrags endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. 2Für vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß den §§ 4 ff. und damit verbundene Ansprüche aus diesem Tarifvertrag oder dem Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Restrukturierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 21. November 2022 in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrags so lange fort, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Anspruches aus diesem Tarifvertrag erforderlich ist.
(7) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Protokollerklärung zu § 19 Absatz 6:
Eine Maßnahme gilt als begonnen, wenn dem Beschäftigten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eine Personalverfügung im Sinne der §§ 4 ff. ausgehändigt wurde.
Potsdam, den 17. September 2025
Für die Gewerkschaften:
Für die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Landesbezirksleiterin Andrea Kühnemann
Stellvertretende Landesbezirks-
fachbereichsleiterin B Katja Boll
Für die
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Brandenburg
Landesvorsitzender Günther Fuchs
Für die
Gewerkschaft der Polizei
Landesverband Brandenburg
Landesvorsitzende Anita Kirsten
Für die
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Bundesvorsitzender Robert Feiger
Bundesvorstandsmitglied Christian Beck
Für den
dbb beamtenbund und tarifunion
Zweiter Vorsitzender und
Fachvorstand Tarifpolitik Andreas Hemsing
Für die Regierung des Landes Brandenburg:
Minister des Innern und für Kommunales René Wilke
Niederschrifterklärung
1. Zum TV Umbau III:
Die Landesregierung erklärt, die für die Tarifbeschäftigten in diesem Tarifvertrag getroffenen Regelungen auf Landesbeamte sinngemäß zu übertragen, soweit statusgruppenrechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen.
2. Zu § 15 Absatz 9:
Die Landesregierung erklärt, eine Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu erlassen.
Verwaltungsvorschriften