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Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Restrukturierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg (TV-Restrukturierung LFB)
Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Restrukturierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg (TV-Restrukturierung LFB)
vom 21. Dezember 2022
(ABl./23, [Nr. 10], S.191)
Der Minister des Innern und für Kommunales hat für die Regierung des Landes Brandenburg mit der Gewerkschaft
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vertreten durch den Bundesvorstand und
- dem dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik
den nachfolgenden Tarifvertrag abgeschlossen. Der Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten; die Laufzeit endet mit Ablauf des 30. Juni 2025.
Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung
der Restrukturierung
des Landesbetriebs Forst Brandenburg
(TV-Restrukturierung LFB)
vom 21. November 2022
Zwischen
der Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
vertreten durch den Bundesvorstand,
sowie
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel
§ 2 Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
§ 3 Sondervorschrift zur Einnahme der Zielstruktur bis zum 1. Januar 2024
II. Arbeitsplatzsicherung und Eingruppierungsschutz
§ 4 Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
§ 5 Arbeitsplatzsicherung durch Mobilität bei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit
§ 6 Arbeitsplatzsicherung durch Flexibilität
§ 7 Mobilitätsprämie für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen
§ 8 Mobilitätsprämie für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen
§ 9 Eingruppierungsschutz für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen
§ 10 Eingruppierungsschutz für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen
§ 11 Arbeitsplatzsicherung durch Qualifizierung
§ 12 Leistungen des Arbeitgebers
§ 13 Vertragsbindung nach Qualifizierung, Rückzahlungspflichten
§ 14 Besonderer Kündigungsschutz, Veränderungssperre
III. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
§ 15 Mittelbare Umbaubetroffenheit
§ 16 Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen
§ 17 Vertragsbindung nach Qualifizierung, Rückzahlungspflichten
§ 18 Härtefallregelung
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Informationspflicht
§ 20 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel
(1) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags finden auf von Umbaumaßnahmen betroffene Beschäftigte Anwendung, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen und im Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags finden keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1, die von personellen Maßnahmen betroffen sind, die auf einer tarifvertraglichen, landes- oder bundesgesetzlichen Personalüberleitung oder -gestellung zu einem anderen Arbeitgeber oder auf einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a des Bürgerlichen Gesetzesbuches beruhen.
(3) Umbaumaßnahmen sind
- die Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder von wesentlichen Dienststellenteilen,
- der Zusammenschluss mit anderen Dienststellen oder die Spaltung von Dienststellen,
- die grundlegenden Änderungen der Dienststellenorganisation einschließlich der Bündelung oder Verlagerung von Aufgaben,
- die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie
- Personalmaßnahmen im Sinne des neunten Abschnitts des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I/93 [Nr. 20], S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 20], S. 4) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Ziel des Personalabbaus bei Dienststellen, in denen es nicht möglich ist, die haushaltsrechtlich bestimmten Abbauziele durch Altersabgänge fristgerecht zu realisieren.
(4) Umbaubetroffen sind Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch Maßnahmen nach Absatz 3 ganz oder teilweise wegfällt.
(5) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
Alle Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2023 in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen und im Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, gelten für Maßnahmen zur Einnahme der Zielstruktur, die auf der Basis der Organisationsverfügung (OV) 3/2022 zur Einnahme der Zielstruktur des LFB des Direktors des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 21. November 2022 durchgeführt werden, als umbaubetroffen im Sinne von § 1 Absatz 3. Eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht.
Die Umbaubetroffenheit von Beschäftigten, die ab dem 1. Januar 2023 unbefristet oder befristet eingestellt werden, ist einzelfallbezogen festzustellen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 4:
Ein Arbeitsplatz fällt weg, wenn er am bisherigen Arbeitsort und/oder mit der bisherigen Bewertung und/oder mit dem bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr besteht.
Protokollerklärung zu § 1:
Dieser Tarifvertrag geht als spezieller Tarifvertrag dem TV Umbau II vom 21. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung vor; ein Wahlrecht zwischen dem TV-Restrukturierung LFB und dem TV Umbau II besteht nicht.
§ 2
Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehenen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Bei der Auswahl der von Umbaumaßnahmen betroffenen Beschäftigten durch die personalaktenführende Dienststelle sind Aspekte der Personalentwicklung und bestehende Fortbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Beschäftigten sind so rechtzeitig über die ihren Arbeitsplatz betreffenden Organisationsentscheidungen und deren Auswirkungen zu unterrichten, dass sie Gelegenheit haben, ihre persönlichen Vorstellungen über ihre weitere Verwendung in den Identifizierungsprozess einzubringen. Insbesondere müssen sie rechtzeitig vor den sie betreffenden Personalentscheidungen gehört werden. Die Personalvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind auf Antrag der Beschäftigten zu der Anhörung hinzuzuziehen. Auf Verlangen der Beschäftigten ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.
(3) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.
§ 3
Sondervorschrift zur Einnahme der Zielstruktur
bis zum 1. Januar 2024
(1) Zur Durchführung der Umbaumaßnahmen zur Einnahme der Zielstruktur bis zum 1. Januar 2024 werden Zuordnungskommissionen gebildet.
(2) Für die Beteiligung der von Umbaumaßnahmen betroffenen Beschäftigten nach § 2 Absatz 2 soll der Landesbetrieb Forst Brandenburg Personalfragebögen einsetzen.
(3) Die personelle Zuordnung erfolgt durch Personalverfügungen.
(4) Die Einzelheiten zur Bildung der Zuordnungskommissionen sowie zum Inhalt des Personalfragebogens einschließlich seiner Verarbeitung gemäß Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung werden in einer oder mehreren Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt.
II.
Arbeitsplatzsicherung und Eingruppierungsschutz
§ 4
Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrags ausgeschlossen; sie ist in Ausnahmenfällen zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind. Zur Umsetzung der Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen nach diesem Tarifvertrag sind Änderungskündigungen zulässig, soweit ein Einvernehmen nicht erreicht werden kann. Das Recht des Arbeitgebers auf personen- bzw. verhaltensbedingte Beendigungskündigungen bleibt unberührt.
(2) Der Arbeitgeber ist dem von einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Beschäftigten nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.
(3) Von der durch die §§ 5, 6 und 11 vorgegebenen Reihenfolge der Maßnahmen kann nach dem Grundsatz des Vorrangs der Freiwilligkeit im Einvernehmen zwischen dem Beschäftigten und der personalaktenführenden Dienststelle abgewichen werden.
(4) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ausgesprochen werden, wenn der Beschäftigte ein zumutbares Arbeitsplatzangebot nach §§ 5 und 6 oder eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 11 ablehnt.
(5) Im Falle einer Umbaumaßnahme nach § 1 Absatz 3 kann der Arbeitgeber wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des bisher mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten von der durch die §§ 5, 6 und 11 vorgegebenen Reihenfolge des Tarifvertrags auch ohne Zustimmung des Beschäftigten abweichen, wenn hierfür ein berechtigtes dienstliches Interesse besteht.
§ 5
Arbeitsplatzsicherung durch Mobilität
bei gleichwertiger Einsatzmöglichkeit
(1) Entfällt der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4, prüft der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz in folgender Reihenfolge:
- Arbeitsplatz in der gleichen Dienststelle des Landesbetriebs Forst Brandenburg am selben Ort,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landesbetriebs Forst Brandenburg im Einzugsgebiet der bisherigen Dienststelle von 30 km,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb des Landesbetriebs Forst Brandenburg,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung Brandenburg innerhalb des Einzugsgebiets der bisherigen Dienststelle von 30 km,
- Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb der Landesverwaltung Brandenburg.
(2) Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Entgeltgruppe nicht ändert und der bisherige zeitliche Beschäftigungsumfang (Teilzeit- oder Vollbeschäftigung) bestehen bleibt.
(3) Der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihm nach vorstehenden Absätzen angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen.
(4) Der Arbeitgeber hat eine dem Beschäftigten zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nach § 2 Absatz 2 Satz 2, spätestens aber einen Monat vor dem Wirksamwerden der Umbaumaßnahme, anzubieten. Die Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umbaumaßnahme zu erfolgen.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1 Nr. 2 und 4:
Der Berechnung der maßgeblichen Entfernung der bisherigen Dienststelle zu einer anderen Dienststelle nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 ist eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 1:
Dienststellen ausschließlich im Sinne des § 5 Absatz 1 sind: die Forstämter (vormals Oberförstereien), die Forstbetriebe (vormals Landeswaldoberförstereien), die bisherigen Servicestellen, die Betriebsleitung, das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde und die Waldarbeiterschule Kunsterspring. Im Falle der Nr. 3 und 5 können zur Reihenfolge der Vermittlung des Umbaubetroffenen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Protokollerklärung zu § 5:
Im Fall einer Vermittlung nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden die zwingend erforderlichen Daten der umbaubetroffenen Beschäftigten ausschließlich in Papierform an die oberste Dienstbehörde der im Sinne von § 5 Absatz 1 betroffenen Personalstellen und soweit erforderlich an die zuständigen Personalstellen nachgeordneter Behörden übermittelt, dort gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz) vom 8. Mai 2018, (GVBl. I/18, [Nr. 7]), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 43], S. 38) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet und nach der Vermittlung oder Feststellung der Nichtvermittelbarkeit der Beschäftigten unverzüglich vernichtet. Die zur Vermittlung benötigten personenbezogenen Angaben sind nachfolgend abschließend aufgezählt:
- Angaben zur Person (Name, Vorname, Titel, Postleitzahl und Wohnort, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse),
- Angaben zum derzeitigen Arbeitsplatz (Dienststelle/-ort, personalaktenführende Dienststelle, Entgeltgruppe, Beschäftigungsumfang, Beschäftigungsverhältnis unbefristet/befristet bis, Einsatzbereich, ausgeübte Tätigkeit (Tätigkeitsdarstellung bzw. Darstellung der die Position prägenden Aufgaben),
- Ausbildungs-/Studienabschlüsse, Beruflicher Werdegang (tabellarischer Lebenslauf: Arbeitgeber/Dienststelle, Zeitraum, Beschreibung der Tätigkeiten),
- Fort- und Weiterbildungen, mit denen zusätzliche Qualifikationen erworben wurden (einschließlich Qualifizierungen zur Arbeitsplatzsicherung),
- IT-Kenntnisse für spezielle Fachverfahren,
- Sprachkenntnisse mit Qualifikationsnachweis,
- Führerschein (Klassen) und
- mit Einwilligung der Umbaubetroffenen weitere vermittlungsrelevante Sachverhalte.
§ 6
Arbeitsplatzsicherung durch Flexibilität
Entfällt die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer Umbaumaßnahme nach § 1 Absatz 3 und 4 und ist eine Beschäftigung auf einem gleichwertigen oder einem höherwertigen Arbeitsplatz nach § 5 nicht möglich, prüft der Arbeitgeber Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz. Zur Arbeitsplatzsicherung ist eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um bis zu zwei Entgeltgruppen zulässig. Mit Zustimmung des Beschäftigten ist eine weitere Herabgruppierung zulässig.
§ 7
Mobilitätsprämie für Beschäftigte,
die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen
(1) Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen und die nach §§ 5 und 6 bei einer Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes oder des Wohnortes weiterbeschäftigt werden, erhalten unbeschadet eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zur Anerkennung ihrer Mobilitätsbereitschaft eine nicht zusatzversorgungspflichtige Mobilitätsprämie in Abhängigkeit von der einfachen zusätzlichen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der neuen Dienststelle in Höhe von
Zusätzliche Entfernung |
Mobilitätsprämie für 18 Monate |
|
ab 10 km |
bis 20 km |
450,00 Euro |
ab 21 km |
bis 30 km |
900,00 Euro |
ab 31 km |
bis 50 km |
1.500,00 Euro |
ab 51 km |
bis 70 km |
1.725,00 Euro |
ab 71 km |
|
2.250,00 Euro |
(2) Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, frühestens jedoch mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Arbeitsort. Die Mobilitätsprämie wird als Einmalzahlung im Voraus mit dem Entgelt für den dritten Monat nach Entstehung des Anspruchs gezahlt.
(3) Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vor Ablauf von 18 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit aus Gründen, die der Beschäftigte zu vertreten hat, entfallen, ist die Mobilitätsprämie zeitanteilig in Höhe von jeweils einem Achtzehntel des Betrages nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der entfallenen Tätigkeit am neuen Arbeitsort zurückzuzahlen.
(4) Der Anspruch mindert sich entsprechend des Anteils an der vertraglichen Arbeitszeit, für den arbeitsvertraglich dauerhaft Heimarbeit oder mobiles Arbeiten vereinbart werden.
§ 8
Mobilitätsprämie für Beschäftigte,
die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen
(1) Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen und nach §§ 5 und 6 bei einer Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes oder des Wohnortes weiterbeschäftigt werden, erhalten unbeschadet eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zur Anerkennung ihrer Mobilitätsbereitschaft eine nicht zusatzversorgungspflichtige Mobilitätsprämie:
Zusätzliche Entfernung |
Mobilitätsprämie für 18 Monate |
|
ab 10 km |
bis 20 km |
450,00 Euro |
ab 21 km |
bis 30 km |
900,00 Euro |
ab 31 km |
bis 50 km |
1.500,00 Euro |
ab 51 km |
bis 70 km |
1.725,00 Euro |
ab 71 km |
|
2.250,00 Euro |
(2) Zur Feststellung eines Anspruchs auf Mobilitätsprämie der von Einsatzwechseltätigkeit betroffenen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L-Forst fallen, werden die täglich mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer zwischen der Wohnung und dem Einsatzort in einem Zeitraum von drei Monaten vor und drei Monaten nach einer Umsetzung oder Versetzung erfasst und daraus jeweils die durchschnittliche Entfernung vor und nach einer Umsetzung oder Versetzung ermittelt.
(3) Bemessungsgrundlage für die Feststellung der zusätzlichen Entfernungen nach Absatz 1 bildet die Differenz zwischen der durchschnittlichen Entfernung vor einer Umsetzung oder Versetzung und der durchschnittlichen zusätzlichen Entfernung nach einer Umsetzung oder Versetzung. Strecken, die mit einem Dienstkraftfahrzeug in der Arbeitszeit zurückgelegt wurden, werden für die zurückgelegten Kilometer außer Acht gelassen.
(4) Der Anspruch aus Absatz 1 entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, frühestens jedoch mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Arbeitsort. Die Auszahlung der Mobilitätsprämie erfolgt im übernächsten Monat, der auf den dreimonatigen Feststellungszeitraum nach der Umsetzung oder Versetzung folgt.
(5) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 9
Eingruppierungsschutz für Beschäftigte,
die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen
(1) Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen, werden abhängig von der Dauer ihrer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L/TV-Forst) bei Übertragung der geringer bewerteten Tätigkeit befristet so gestellt, als wenn sie ihre bisherige Tätigkeit weiter ausübten (Eingruppierungsschutz).
(2) Der Eingruppierungsschutz beträgt nach einer Beschäftigungszeit von
- bis zu fünf Jahren 8 Monate,
- bis zu zehn Jahren 16 Monate,
- mehr als zehn Jahren 24 Monate.
Für die Dauer des Eingruppierungsschutzes gilt die aufstiegs- bzw. zulagenberechtigende Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2 und 4 TVÜ-L als fortgesetzt.
(3) Ist nach Ablauf des Eingruppierungsschutzes keine Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme nach § 5 Absatz 1 möglich, erfolgt die Rückgruppierung. Von diesem Zeitpunkt an erhalten die Beschäftigten eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der oberen und der unteren Bemessungsgrenze. Die obere Bemessungsgrenze der Zulage bilden das Monatstabellenentgelt, auf das bis zum Zeitpunkt der Rückgruppierung ein Anspruch bestand, besitzstandsbezogene Zulagen nach der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 2. Juni 1999 und der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen vom 7. Juli 1999/2. Januar 2007, zum Zeitpunkt der Rückgruppierung zustehende Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-L sowie in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die durch den Wechsel eines Beschäftigten in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 3 und 4 entfallen.
(4) Untere Bemessungsgrenze der Zulage ist das Monatstabellenentgelt, das sich aus der tarifgerechten Eingruppierung der nach Absatz 1 übertragenen Arbeitsaufgaben ergibt.
Die untere Bemessungsgrenze erhöht sich durch
- allgemeine lineare Entgelterhöhungen um die Hälfte des Erhöhungsbetrages,
- Aufstieg in den Stufen der Entgelttabelle,
- Höhergruppierungen sowie
- tätigkeitsbezogene Zulagen mit Ausnahme der Überstunden- und Zeitzuschläge.
Tarifliche Einmalzahlungen erhöhen die untere Bemessungsgrenze nicht.
(5) Während der Dauer einer Maßnahme nach § 6 ist der Beschäftigte verpflichtet, befristet eine seiner früheren Eingruppierung gleichwertige und örtlich zumutbare Tätigkeit auszuüben. Für die Gewährung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gilt § 14 TV-L.
(6) Der Eingruppierungsschutz und die Besitzstandszulage entfallen, wenn der Beschäftigte die unbefristete Übernahme einer der früheren Tätigkeit gleichwertigen oder einer höherwertigen Tätigkeit ablehnt. Dies gilt auch für die Ablehnung einer befristeten Tätigkeit nach Absatz 5.
(7) Herabgruppierte Beschäftigte können sich auf freie besetzbare Stellen bewerben, die ihrer vorherigen Eingruppierung entsprechen.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 5:
Eine Tätigkeit ist örtlich zumutbar, wenn sie innerhalb des Einzugsgebietes im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Bundesumzugskostengesetz zu erbringen ist.
§ 10
Eingruppierungsschutz für Beschäftigte,
die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen
(1) Für die Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des TV-L-Forst unterfallen, gilt § 9 entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sofern bei nach § 1 Absatz 3 und 4 betroffenen Beschäftigten eine Weiterbeschäftigung gemäß §§ 5 und 6 nur außerhalb des bisherigen Tarifwerks erfolgen kann, werden von den Beschäftigten erworbene Motorkettensägen und Betriebsmittel auf Antrag durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg erworben. Gleiches gilt bei der Entsendung zu einer Maßnahme nach § 16.
(3) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend für Einkommensverringerungen aufgrund einer Versetzung oder dauerhaften Umsetzung ohne gleichzeitige Herabgruppierung.
(4) Beschäftigte, die nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereiches des TV-L-Forst verwendet werden, wechseln in den Geltungsbereich des für den neuen Tätigkeitsbereich geltenden Tarifvertrags. Bei einem Tarifwechsel verbleibt es für das Kalenderjahr des Wechsels bei den Regelungen der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-Forst. Hinsichtlich des Aufstiegs in die nächste reguläre Stufe verbleibt es bei den Regelungen nach § 16 Absatz 1 TV-Forst. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TV-L.
§ 11
Arbeitsplatzsicherung durch Qualifizierung
(1) Ist nach §§ 5 und 6 eine Qualifizierung des Beschäftigten erforderlich, hat sie der Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen, wenn der Beschäftigte die persönlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme erfüllt. Der Beschäftigte ist für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme, längstens jedoch für zwölf Monate von der Arbeit freizustellen.
(2) § 5 TV-L/TV-Forst bleiben unberührt.
(3) Über die Qualifizierungsmaßnahme und die zu gewährenden Leistungen des Arbeitgebers nach § 12 ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten abzuschließen
§ 12
Leistungen des Arbeitgebers
(1) Die Kosten der Maßnahmen nach § 11 trägt der Arbeitgeber. Hierzu gehören insbesondere
- Teilnehmerbeiträge,
- Prüfungsgebühren sowie
- notwendige Kosten für Fahrt und Verpflegung nach dem Reisekosten- und Trennungsgeldrecht.
Die Aufwendungen für Unterrichtsmaterial, das in das Eigentum des Beschäftigten übergeht, trägt der Beschäftigte. Hierzu gehören insbesondere Lehr- und Fachbücher, Werkstoffe und Werkzeuge. Der Arbeitgeber erstattet dem Beschäftigten diese Kosten auf Antrag, wenn die Übernahme der Kosten durch den Beschäftigten unzumutbar ist.
(2) Das Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen nach dem 3. Abschnitt des TV-L/TV-Forst wird während der Qualifizierungsmaßnahme weitergezahlt. Es wird nach dem Durchschnitt des Entgeltes der letzten abgerechneten drei Monate vor Beginn der Qualifizierung berechnet. Erholungsurlaub wird nach Maßgabe der Ausbildungs- oder Fortbildungseinrichtung gewährt.
(3) Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1, die mit einer schriftlichen, leistungsbewertenden Prüfung abschließen, wird dem Beschäftigten nach Bestehen der Prüfung nach näherer Bestimmung in einer Dienstvereinbarung eine leistungsabhängige Anerkennungsprämie in Höhe von bis zu 400,00 Euro gewährt. Bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung wird eine Anerkennungsprämie in Höhe von 50,00 Euro gezahlt.
§ 13
Vertragsbindung nach Qualifizierung,
Rückzahlungspflichten
(1) Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1, deren Gesamtkosten nach § 12 Absatz 1 unter 2.000,00 Euro liegen, ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
(2) Bricht der Beschäftigte eine begonnene Qualifizierungsmaßnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen ab, so kann der Landesbetrieb Forst Brandenburg unter Beachtung der Grundsätze des billigen Ermessens die bis zum Abbruch der Maßnahme nach § 12 gewährten Leistungen mit Ausnahme des Entgeltes ganz oder teilweise zurückfordern.
(3) Setzt der Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, die nach § 12 gewährten Leistungen zurückzufordern, wobei sich der Rückzahlungsbetrag je abgelaufenem Monat der Bindungsdauer um ein Zwölftel vermindert.
(4) Der Arbeitgeber kann von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen absehen, wenn von der obersten Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an einem Ausscheiden des Beschäftigten vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 festgestellt wird.
§ 14
Besonderer Kündigungsschutz,
Veränderungssperre
(1) Beschäftigten, die an einer Maßnahme der Arbeitsplatzsicherung nach § 6 und § 11 Absatz 1 teilnehmen, wird ein über die allgemeine Dauer des Kündigungsschutzes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hinausgehender Kündigungsschutz für die Dauer von drei Jahren seit Beginn der Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme gewährt.
(2) Wurde dem Beschäftigten ein geringer bewerteter Arbeitsplatz nach Maßgabe des § 6 übertragen oder ist er nach § 5 an eine Dienststelle außerhalb des Einzugsgebietes seiner Wohnung versetzt worden, ist für die Dauer von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Maßnahme eine weitere Maßnahme nach § 6 nicht zulässig.
Protokollerklärung zu § 14 Absatz 1:
Im Falle des § 11 Absatz 1 beginnt die Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme mit Erwerb der Qualifizierung, in allen anderen Fällen mit der Aushändigung der Personalverfügung.
III.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
§ 15
Mittelbare Umbaubetroffenheit
Leistungen nach den §§ 7 bis 14 dieses Tarifvertrags können auch Beschäftigten gewährt werden, die mittelbar umbaubetroffen sind. Mittelbare Umbaubetroffenheit liegt bei Personalmaßnahmen nach § 4 TV-L/TV-Forst vor, die ursächlich auf eine Umbaumaßnahme gemäß § 1 Absatz 3 und 4 zurückzuführen sind und die gewährleisten, dass sie dem ursprünglich unmittelbar umbaubetroffenen Beschäftigten die Arbeitsplatzsicherung ermöglichen.
Protokollerklärung zu § 15 Satz 2:
Der erforderliche Kausalzusammenhang besteht nicht mehr bei sogenannten „Personalmaßnahmenketten“ mit drei und mehr mittelbar beteiligten Beschäftigten.
§ 16
Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen
(1) Beschäftigten kann eine Qualifizierungsmaßnahme mit der Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, angeboten werden, soweit der Beschäftigte die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Aufnahmetest etc.) für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme erfüllt und für die angestrebte Qualifikation gegenwärtig oder zukünftig ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Umbaubetroffenheit im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.
(2) Zu den Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 zählen
- Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 3 Buchstabe c TV-L/TV-Forst,
- Studiengänge an einer Hochschule oder Fachhochschule mit der Graduierung zum Bachelor oder Master oder Diplom.
(3) Das Entgelt nach §§ 15 ff., 20 und 23 TV-L/TV-Forst wird während der Qualifizierungsmaßnahme weitergezahlt. Für den Fall der Entgeltfortzahlung gilt § 22 TV-L/TV-Forst.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 besteht nicht.
(5) § 5 TV-L/TV-Forst bleiben unberührt.
(6) Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die mit einer differenzierten leistungsbewertenden Prüfung abschließen, erhält der Beschäftigte bei Bestehen der Prüfung eine Basisprämie sowie eine leistungsabhängige Anerkennungsprämie. Diese betragen:
Bei einer Qualifizierungsmaßnahme |
Basisprämie bei Bestehen der Prüfung |
zusätzliche Anerkennungsprämie bei einer Abschlussnote/Bewertung der Prüfungsleistung im oberen Viertel der jeweiligen Noten- bzw. Bewertungsskala |
|
ab 1 Jahr |
bis zu 2 Jahren |
400,00 Euro |
500,00 Euro |
ab 2 Jahren |
bis zu 3 Jahren |
800,00 Euro |
1.250,00 Euro |
ab 3 Jahren |
bis zu 5 Jahren |
1.200,00 Euro |
1.750,00 Euro |
Schließt die Qualifizierungsmaßnahme ohne eine differenzierte Leistungsbewertung ab, wird nur die jeweilige Basisprämie gewährt.
(7) Einem Beschäftigten, der an einer Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 teilnimmt, kann vor Beginn der Maßnahme mit Beteiligung des Personalrats für den Fall des erfolgreichen Abschlusses eine verbindliche regional begrenzte Einsatzortzusage erteilt werden.
(8) Kann dem Beschäftigten im Anschluss an eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 wegen der im neuen Verwendungsbereich bestehenden Bewertungsstrukturen, der individuellen Qualifikationsanforderungen oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen zunächst nur eine im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden, erhält er zur Wahrung seines Besitzstandes längstens für die Dauer von drei Jahren eine dynamische Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem bisherigen Entgelt und dem ihm bei tarifgerechter Eingruppierung zustehenden Entgelt. Schließt die Qualifizierungsmaßnahme mit einer Laufbahnprüfung/einem Bachelor- oder Masterabschluss/einer Diplomprüfung (Universität/FH) ab, wird die dynamische Zulage längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ist dem Beschäftigten eine der Bewertung seiner ursprünglichen Tätigkeit (bisherige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1) entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(9) Einem Beschäftigten, der erfolgreich eine Maßnahme nach Absatz 1 absolviert hat, wird ein über § 4 Absatz 1 Satz 1 hinausgehender, nachlaufender Kündigungsschutz von fünf Jahren gewährt, wenn zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem Außerkrafttreten des Tarifvertrags weniger als acht Jahre liegen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032.
(10) Über die Qualifizierungsmaßnahme und die zu gewährenden Leistungen des Arbeitgebers ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten abzuschließen.
§ 17
Vertragsbindung nach Qualifizierung,
Rückzahlungspflichten
(1) Eine Rückzahlungsverpflichtung nach Durchführung einer Maßnahme nach § 16 tritt ein, wenn die Wertgrenze des § 13 Absatz 1 überschritten und durch die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme eine besonders hohe Qualifikation, verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt, für den Beschäftigten erreicht wurde und wenn der Beschäftigte aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Bindungsdauer aus dem Landesdienst ausscheidet.
(2) Die Bindungsdauer beträgt bei
- einer Maßnahme von mehr als einem Jahr: ein Jahr,
- einer Maßnahme von zwei Jahren: zwei Jahre,
- einer Maßnahme von drei Jahren: drei Jahre,
- einem Fachhochschulstudium von drei Jahren und sechs Monaten: drei Jahre und sechs Monate,
- einem wissenschaftlichen Hochschulstudium: die Dauer des Studiums, längstens jedoch fünf Jahre.
Wird die Bindungsdauer von dem Beschäftigten unterschritten, so hat er alle während der Qualifizierungsmaßnahme erhaltenen Leistungen einschließlich des auf die Zeiten einer Freistellung entfallenden Entgelts zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag je abgelaufenem Monat der Bindungsdauer um ein Zwölftel bis ein Sechzigstel vermindert.
(3) § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Kann einem Beschäftigten, der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Absatz 4
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und
- eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Land Brandenburg (§ 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 TV-L/TV-Forst) von mindestens 15 Jahren erreicht hat,
nach Abschluss der Prüfungen zu §§ 5, 6 oder 11 kein Arbeitsplatz angeboten werden, kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn er einen angebotenen Arbeitsplatz nach §§ 5 oder 6 bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 11 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt wäre.
(2) Der Beschäftigte erhält als Ausgleichszahlung ein monatliches Entgelt in Höhe von 72 Prozent seines bisherigen Einkommens. Die Jahressonderzahlung vermindert sich entsprechend. Die Ausgleichszahlung nach Satz 1 nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L/TV-Forst) und die in Monatsbeträgen festgelegten ständigen Entgeltbestandteile, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, sowie Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-L / § 7 TVÜ-Forst und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-L/§ 21 TVÜ-Forst jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. Nicht zum Einkommen im Sinne des Satzes 1 zählen nicht in Monatsbeträgen festgelegte unständige Entgeltbestandteile.
(3) Die Beteiligung der Beschäftigten an den Aufwendungen nach § 37a ATV bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich,
- auf der Basis des unverminderten Einkommens nach Absatz 2 Satz 4 die VBL-Aufwendungen zu tragen und abzuführen und
- die Pauschalsteuer für die VBL-Aufwendungen bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen.
(5) Während der Ruhensregelung wird der Urlaubsanspruch jeweils zu Beginn des Urlaubsjahres gewährt. Beginnt oder endet die Ruhensregelung im Laufe des Urlaubsjahres, gilt § 26 Absatz 2 Buchstabe b TV-L/TV-Forst entsprechend.
(6) Die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall in § 22 TV-L/TV-Forst und § 13 TVÜ-L/§ 8 TVÜ-Forst finden keine Anwendung.
(7) Der Beschäftigte darf während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juli 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten.
(8) Bei einem Verstoß gegen Absatz 7 endet der Anspruch auf das Entgelt sowie die ergänzenden Leistungen nach Absatz 4.
(9) Der Anspruch auf das Entgelt endet ferner,
- wenn das Arbeitsverhältnis endet,
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Beschäftigte frühestmöglich die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der in § 6 Absatz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen erfüllt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen unbefristeter Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 TV-L/TV-Forst endet oder
- wenn dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne der §§ 5 oder 6 angeboten wird (Reaktivierung).
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Der für den Landesbetrieb Forst Brandenburg zuständige Minister der Landesregierung informiert die Vertreter der Gewerkschaften rechtzeitig und umfassend über geplante umbaurelevante Projekte im bzw. mit Auswirkung auf den Landesbetrieb Forst Brandenburg zum Zwecke der gemeinsamen Beratung.
§ 20
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Beschäftigten, denen am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrags eine abbaubare persönliche Zulage nach Teilziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Entgeltsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung vom 2. Januar 2007 zustand, wird die persönliche Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 weitergezahlt. Entsprechendes gilt für die Zulage nach § 23a der Sonderregelungen für die Waldarbeiter der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (SR-F-MTW-O).
(2) § 14 Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Beschäftigte nach Teilziffer II Abschnitte B und C der Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung vom 7. Juli 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 20. Juni 2002 und der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Entgeltsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung vom 2. Januar 2007. §§ 7 und 8 gelten für Maßnahmen im Sinne des § 1, die seit dem 27. Oktober 2008 wirksam geworden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags noch andauern.
(3) Bestehende Besitzstände und sonstige Rechte, die sich aus dem Tarifvertrag über die Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009 in der jeweils geltenden Fassung oder dem TV Umbau II ergeben, werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrags nicht berührt.
(4) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(5) Die Laufzeit des Tarifvertrags endet mit Ablauf des 30. Juni 2025. Für vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß §§ 5 ff. und damit verbundene Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrags so lange fort, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Anspruches aus diesem Tarifvertrag erforderlich ist.
(6) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(7) Die Nachwirkung im Sinne des § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, wird ausgeschlossen.
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 5:
Eine Maßnahme gilt als begonnen, wenn dem Beschäftigten bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 eine Personalverfügung im Sinne der §§ 5 ff. ausgehändigt wurde.
Niederschriftserklärungen
1. Zum TV-Restrukturierung LFB:
Die Landesregierung erklärt, die für die Tarifbeschäftigten in diesem Tarifvertrag getroffenen Regelungen auf Landesbeamte, die dem Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Dienstleistung zugeteilt sind, sinngemäß zu übertragen, soweit statusgruppenrechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen.
2. Zu § 18 Absatz 9:
Die Landesregierung erklärt, dass die „Dritte Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ vom 1. Januar 2023 für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zur Anwendung kommt.
3. Zu § 20:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Beschäftigten des Landesbetriebs Forst Brandenburg nach dem Auslaufen dieses Tarifvertrags von dem Geltungsbereich des TV Umbau II in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge erfasst werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, gegebenenfalls entsprechende Tarifverhandlungen zur Umsetzung dieses Ziels aufzunehmen.