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Tarifvertrag über den Abbau von Ausgleichstagen nach dem Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004 (TV Ausgleichstage Sozial-TV-BB) vom 17. September 2025

Tarifvertrag über den Abbau von Ausgleichstagen nach dem Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004 (TV Ausgleichstage Sozial-TV-BB) vom 17. September 2025
vom 17. Dezember 2025
(ABl./26, [Nr. 2], S.89)

Der Minister des Innern und für Kommunales hat für das Land Brandenburg mit den Gewerkschaften

  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), vertreten durch den Landesverband Brandenburg,
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP), vertreten durch den Landesbezirk Brandenburg,
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), vertreten durch den Bundesvorstand, und
  • dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,

den nachfolgenden Tarifvertrag über den Abbau von Ausgleichstagen nach dem Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004 (TV Ausgleichstage Sozial-TV-BB) abgeschlossen. Der TV Ausgleichstage Sozial-TV-BB ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Tarifvertrag
über den Abbau von Ausgleichstagen
nach dem Tarifvertrag zur Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung
Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004
(TV Ausgleichstage Sozial-TV-BB)

vom 17. September 2025

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,

einerseits

und

der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
vertreten durch den Landesbezirk Berlin-Brandenburg,

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
vertreten durch den Landesverband Brandenburg,

der Gewerkschaft der Polizei,
vertreten durch den Landesverband Brandenburg,

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
vertreten durch den Bundesvorstand,

sowie

dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Dieser Tarifvertrag dient dem rechtssicheren Abbau der noch nicht in Anspruch genommenen Ausgleichstage im Sinne des Tarifvertrags zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004 sowie der den Sozial-TV-BB ergänzenden Umsetzungstarifverträge für Beschäftigte der Landesforstverwaltung, für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg sowie für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.

Gemäß der Protokollnotiz zu § 3 Sozial-TV-BB waren sich die Tarifvertragsparteien des Sozial-TV-BB darüber einig, dass für die Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die Verfahrensweise zum Erholungsurlaub sinngemäß anzuwenden ist. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Ausgleichstage spätestens am 30. September des Folgejahres nach der Entstehung des Anspruchs auf die Ausgleichstage verfallen wären.

Seit 2018 hat der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung die Anforderungen an den Übertrag und den Verfall von Urlaubsansprüchen sowie die Belehrungspflichten des Arbeitgebers grundlegend sowie rückwirkend neugestaltet. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass es mit Blick auf den Bestand noch nicht in Anspruch genommener Ausgleichstage einer europarechtskonformen Konkretisierung bedarf.

Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung die betroffenen Beschäftigten über den Bestand und den Verfall der noch nicht in Anspruch genommenen Ausgleichstage zum 1. Januar 2026 ordnungsgemäß belehrt, mit der Folge, dass diese Ausgleichstage bei nicht erfolgter Inanspruchnahme am 30. September 2027 grundsätzlich verfallen würden.

Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, über das Schicksal der noch nicht in Anspruch genommenen Ausgleichstage Rechtssicherheit einerseits und Rechtsklarheit über ihren Verfall anderseits zu schaffen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte des Landes Brandenburg,

  1. die am 1. November 2025 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen,
  2. die an mindestens einem Kalendertag unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) vom 3. Februar 2004 oder einen der den Sozial-TV-BB ergänzenden Umsetzungstarifverträge gefallen sind und
  3. die zum 1. November 2025 noch nicht in Anspruch genommene Ausgleichstage nach § 3 Sozial-TV-BB haben.

§ 2
Zeitpunkt und Übertragbarkeit

    (1) Die Ausgleichstage müssen bis zum 30. September 2030 gewährt und genommen werden.
    § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
    Gliederungsnummer 800-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

    (2) Mit Ablauf des 30. September 2030 verfallen die bis zu diesem Datum noch nicht in Anspruch genommenen Ausgleichstage ersatzlos.

    § 3
    Inkrafttreten und Schlussvorschriften

    (1) Der Tarifvertrag tritt am 1. November 2025 in Kraft.

    (2) Die ordentliche Kündigung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.

    Potsdam, den 17. September 2025

    Für die Gewerkschaften:

    Für die
    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
    Landesbezirk Berlin-Brandenburg
    Landesbezirksleiterin                                                       Andrea Kühnemann
    Stellvertretende Landesbezirks-
    fachbereichsleiterin B                                                       Katja Boll

    Für die
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
    Landesverband Brandenburg
    Landesvorsitzender                                                          Günther Fuchs

    Für die
    Gewerkschaft der Polizei
    Landesverband Brandenburg
    Landesvorsitzende                                                           Anita Kirsten

    Für die
    Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
    Bundesvorstand    
    Bundesvorsitzender                                                         Robert Feiger
    Bundesvorstandsmitglied                                                 Christian Beck

    Für den
    dbb beamtenbund und tarifunion
    Fachvorstand Tarifpolitik                                                   Andreas Hemsing

    Für die Regierung des Landes Brandenburg:

    Minister des Innern und für Kommunales                         René Wilke

    Niederschriftserklärungen der Landesregierung

    1. Zu § 1 Absatz 1 Nr. 2:

    Unter § 1 Absatz 1 Nr. 2 fallen auch Beschäftigte des Landes Brandenburg, deren Arbeitsverhältnis mittlerweile außertariflich geregelt ist. Ferner fallen unter § 1 Absatz 1 Nr. 2 außertarifliche Beschäftigte des Landes Brandenburg, bei denen der Sozial-TV-BB kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung gekommen ist. Die Landesregierung wird eine entsprechende inhaltsgleiche Richtlinie erlassen.

    2. Zu § 2 Absatz 2:

    1. Die Dienststellen werden die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, über den Verbleib und drohenden Verfall der Ausgleichstage jeweils zum Beginn des Urlaubsjahres umfassend entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Belehrung bei Urlaubsansprüchen informieren.

    2. Den Beschäftigten wird letztmalig auf Antrag, der in Textform bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei der personalaktenführenden Dienststelle eingegangen sein muss, die Möglichkeit eröffnet, die Ausgleichstage auf ein Langzeitkonto zu buchen, soweit diese im Blockmodell entspart werden; zu diesem Zwecke wird zugesichert, die Rechtsgrundlage in der Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten gemäß § 10 Absatz 6 TV-L in der Brandenburgischen Landesverwaltung entsprechend anzupassen. Darüber hinaus werden keine außertariflichen Maßnahmen im Einzelfall oder für Beschäftigtengruppen erlassen; dies betrifft insbesondere eine Verlängerung des Übertragungszeitraums und eine finanzielle Abgeltung.