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Transfer von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
Transfer von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
vom 20. September 2001
Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. September 2001 mit den geltenden Bestimmungen über den Transfer von Bezügen der Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Bezugsrundschreiben des BMF vom 2. September 1992, nach dem weiterhin verfahren werden soll, ist beigefügt.
BMF - Z B 3 - P 1600 - 44/01- vom 4. September 2001
Transfer von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
Ich gebe nachstehend die nunmehr geltenden Bestimmungen über den Transfer von Bezügen der Versorgungsberechtigten bekannt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben:
Der Transfer von Versorgungsbezügen ins Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934) grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Soweit Beschränkungen aufgrund internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt.
Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch des Versorgungsberechtigten auch
- durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut, oder
- durch Überweisung zugunsten des Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten)
geleistet werden.
Bei der Durchführung der Zahlungen sind die Vorschriften der §§ 59 ff, der AWV zu beachten.
Bei Zahlungen über ein Geldinstitut ist der Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ nach § 60 Abs. 1 AWV (Anlage Z 1 zur AWV) zu verwenden. Für Überweisungsbeträge bis zu 12.500 Euro kann dem Geldinstitut ein formloser Zahlungsauftrag in einfacher Ausfertigung erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige Beträge in einer Sammelliste zur Anweisung gelangen.
In den übrigen Fällen sind Zahlungen über 12.500 Euro mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 4 zur AWV) der zuständigen Landeszentralbank bis zum 7. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden; Sammelmeldungen sind zulässig (§ 60 Abs. 3, § 60 Nr. 3 AWV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der vorgenannte Betrag im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung auf das zugrundeliegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die Meldefreigrenze von 12.500 Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.
Vordrucke sind bei den Geldinstituten erhältlich. Versorgungsbezüge fallen unter die interne Kennzahl 527, diese Kennzahl ist auf den Vordrucken an der dort bezeichneten Stelle einzusetzen.
§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch nicht berührt.
Aus Gründen der Kostenersparnis empfiehlt es sich, die Zahlungen in das Ausland ausschließlich nach meinem Rundschreiben vom 2. September 1992 - II A 6 - H 2135 - 1/92 - (GMBl. 1993, S. 21) zu bewirken.
BMF - II A6 - H 2135 - 1/92 - vom 02.09.1992
Bankspesen bei Auslandsüberweisungen
Zur Einsparung von Kosten beim Auslandszahlungsverkehr der Bundesbehörden ist von den anordnenden Dienststellen bei Auslandszahlungen der jeweils günstigste Zahlungsweg zu wählen. Dabei bitte ich Folgendes zu beachten:
- Die Deutsche Bundesbank belastet den Bund im Auslandsverkehr mit Kosten und Gebühren, die ihr von Dritten in Rechnung gestellt werden, grundsätzlich nur noch dann, wenn diese Kosten und Gebühren bei Einzelüberweisungen 30 DM und mehr betragen. Auslagen, die der Deutschen Bundesbank von weiteren ausführenden Banken in Rechnung gestellt werden, wird die Deutsche Bundesbank dem Bund in jedem Fall in Rechnung stellen, wenn sie im Rahmen einer ohnehin auszufertigenden Abrechnung verrechnet werden können. Das gleiche gilt für Kosten und Spesen bei der Abwicklung von Massenüberweisungen.
- Die Überweisungen im Auslandszahlungsverkehr im Postgiroweg unterliegen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost Postbank. Laut Preisverzeichnis der Deutschen Bundespost Postbank vom 1. Juli 1991 werden bei Überweisungen im Auslandszahlungsverkehr 0,1 % der Auftragssumme, mindestens 10 DM, höchstens 200 DM erhoben.
- Bei Zahlungen in fremder Währung sind Ausgaben durch die jeweils unterschiedlichen Umrechnungskurse bei der Deutschen Bundesbank (Mittelkurs) und bei der Deutschen Bundespost Postbank (Devisen-Briefkurs) zu berücksichtigen.
- In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Überweisungsspesen vom Bund (Absender) oder vom Empfänger zu tragen sind. Ich bitte deshalb, die anordnenden Stellen anzuweisen, einen entsprechenden Vermerk auf den Auszahlungsanordnungen anzubringen (z. B. „Die Überweisungsspesen trägt der Bund/Empfänger“) und bei der Abwicklung der Überweisungen zu berücksichtigen.
- Ferner ist im Interesse der Kosteneinsparung zu prüfen, ob mehrere fällige Zahlungen an einen Empfänger zusammengefasst oder ob für laufende Zahlungen größere Zahlungsintervalle vereinbart werden können.
- Um den jeweils günstigsten Zahlungsweg auswählen zu können, sind insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungen möglichst alle vom Empfänger unterhaltene Kosten (Bankkonten, Postgirokonten usw.) zu erfragen.
In Zweifelsfällen bitte ich den kostengünstigsten Zahlungsweg mit der zuständigen Bundeskasse abzustimmen. Die Bundeskasse ist auch behilflich von der zuständigen Landeszentralbank -oder dem zuständigen Postgiroamt, die jeweils anfallenden Kosten und Gebühren sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit den Wechselkursen bei Zahlungen in fremder Währung zu erfragen.