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Der topographische Informationsdienst im Land Brandenburg (Top-Info-Richtlinien)

Der topographische Informationsdienst im Land Brandenburg (Top-Info-Richtlinien)
vom 30. Januar 2003

1. Allgemeines

(1) Um den Anforderungen an ein zeitgemäßes Basisinformationssystem im Sinne von § 1 Abs. 5 VermLiegG gerecht zu werden, sind das digitale Landschaftsmodell (DLM) und die topographischen Landeskartenwerke ständig fortzuführen.

(2) Ziel des topographischen Informationsdienstes ist es, alle für diese Fortführung bedeutsamen Informationen zu sammeln, gegebenenfalls in der Örtlichkeit zu überprüfen und aufzubereiten, soweit sie nicht aus Luftbildern gewonnen werden können.

(3) Die Informationen werden zum Teil kontinuierlich, zum Teil in zyklischen Zeitabständen erfasst.

(4) Der topographische Informationsdienst arbeitet soweit möglich digital.

2. Zuständigkeiten des Landesbetriebes LGB

(1) Die LGB koordiniert die Arbeiten der beteiligten Stellen, stellt die für die Meldungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, nimmt die Meldungen entgegen und wertet sie für die Fortführung aus.

(2) Die LGB stellt die Anforderungen an die Katasterbehörden auf der Grundlage einer Erfassungsliste (Anlage) zusammen. Die Erfassungsliste enthält auch den zeitlichen Rahmen für die Informationsbereitstellung:

  • Abforderung zu einem durch die LGB festgelegten Termin für die zyklische Bearbeitung des Basis-DLM und der topographischen Gebiets- und Sonderkarten,
  • Unaufgeforderte ständige Bereitstellung durch die Katasterbehörden (viertel-, halb-, ganzjährlich) für die kontinuierliche Bearbeitung des Basis-DLM („Spitzenaktualisierung“).

(3) Die LGB stellt den Katasterbehörden Unterlagen aus dem aktuellen Datenbestand des Basis-DLM zur Verfügung.

(4) Die LGB führt für die von den Katasterbehörden benannten Ansprechpartner eine Grundeinweisung und nachfolgend jährlich eine Schulung in die Aufgabe der Informationserfassung durch.

(5) Die LGB führt eine Datenbank, in welcher die Veränderungshinweise so dokumentiert werden, dass sie dem Inhalt des ATKIS-OK zuordenbar sind sowie chronologisch und kartenblattweise abgerufen werden können. Die Datenbank erfasst ferner den Stand der Einarbeitung der Informationen in das Basis-DLM. Sie kann bei Bedarf den Katasterbehörden zur Verfügung gestellt werden.

3. Zuständigkeiten der Katasterbehörden

(1) Von den Katasterbehörden ist eine kontinuierliche Sammlung und Dokumentation der Veränderungen auf der Grundlage der Unterlagen, der Erfassungsliste und der Hinweise der LGB durchzuführen.

(2) Die Katasterbehörden übergeben der LGB die Information über die Veränderungen unaufgefordert oder nach Anforderung, je nach Angabe in der Erfassungsliste.

(3) Die Katasterbehörden übergeben der LGB grundsätzlich die in ihrem Amtsbereich aufgestellten Bebauungspläne sowie deren Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung jeweils unmittelbar nach Inkrafttreten. Die Verfahrensweise wird jeweils zwischen der LGB und der Katasterbehörde abgestimmt.

4. Beteiligung anderer Stellen

(1) Sonstige Unterlagen, die für die Fortführung benötigt werden, fordert die LGB bei den zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen an. Diese sind gemäß § 2 VermLiegG verpflichtet, entsprechende Unterlagen zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.

(2) Die LGB trifft mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Veränderungsmeldungen.

(3) Die LGB bereitet für jede Stelle eine Erfassungsliste gemäß den an sie gestellten Anforderungen auf.

(4) Die Verfahrensweise ist, soweit zweckmäßig, zeitlich und organisatorisch wie die Verfahrensweise mit den Katasterbehörden (Nummer 2 und 3) zu regeln.

Erfassungsliste für die Informationsrecherche der Katasterbehörden zur Aktualisierung und Fortführung des Basis-DLM

I. Informationsrecherche für die kontinuierliche Bearbeitung des Basis-DLM

Im Rahmen der kontinuierlichen Bearbeitung sollen Veränderungen der nachfolgend aufgeführten Objekte und Attribute innerhalb der genannten Zeiträume nach ihrer Veränderung in das Basis-DLM eingearbeitet sein. Voraussetzung für eine landesweite Erfüllung dieser Aufgabe ist die unaufgeforderte Meldung der Informationen.

A. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von drei Monaten nach Auftreten der Veränderung

  1. Planung, Bau, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Neuwidmung, Entwidmung, Veränderung der Kurzbezeichnung von:
    1. Bundesautobahn
    2. Bundesstraße
    3. Landesstraße
    4. Kreisstraße
    einschließlich der zugehörigen Tunnel und Brücken.

    Bezogen auf Buchstabe a, b und c meldet die Katasterbehörde die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Bezogen auf Buchstabe d meldet die Katasterbehörde alle Änderungen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes. Der Begriff „Straße“ umfasst die Objektarten 3101 (Straße), 3104 (Straße (komplex)), 3105 (Straßenkörper) und 3106 (Fahrbahn) des ATKIS-Objektartenkataloges.

B. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von sechs Monaten nach Auftreten der Veränderung

  1. Veränderungen administrativer Grenzen

    Informationen über den Zusammenschluss von Gemeinden werden nicht benötigt, da diese durch das Innenministerium gemeldet werden bzw. dem Amtsblatt entnommen werden können und diese lediglich den Wegfall bestehender Grenzen zur Folge haben. Benötigt werden hingegen alle Grenzänderungen, die eine lagemäßige Veränderung bestehender administrativer Grenzen zur Folge haben, sowie Grenzveränderungen im Zusammenhang mit der Auflösung von Exklaven, da diese durch Mitteilung des MdI allein lagemäßig nicht zugeordnet werden können. Diese Grenzänderungen müssen in die Plots eingetragen bzw. entsprechende Flurkarten zur Verfügung gestellt werden.

C. Einarbeitung der Information in das Basis-DLM innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der Veränderung

  1. Ortsteile laut Hauptsatzung, Ortsmittelpunkte, Einwohnerzahl der Ortsteile

    Bildung oder Auflösung amtlicher Ortsteile laut Hauptsatzungen der Gemeinden, Veränderung oder Neufestlegung von Ortsmittelpunkten durch die Gemeinden, Zusammenstellen der Einwohnerzahlen der Ortsteile. Die Entscheidung, ob diese Angaben durch die Katasterbehörden erfasst und gesammelt werden oder durch den Landesbetrieb LGB direkt von den Gemeinden (Ämtern) abgefordert werden, erfolgt auf Grund individueller Absprachen zwischen LGB und den einzelnen Katasterbehörden.
  2. Planung, Bau, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Neuwidmung, Entwidmung, Veränderung bzw. Ergänzung der ALB-Straßenschlüsselnummer und des geographischen Namens (Straßenname) von:
    1. Gemeindestraße
    einschließlich der zugehörigen Tunnel und Brücken.

    Der Begriff „Straße“ umfasst neben den Objektarten 3101, 3104, 3105 und 3105 des ATKIS-Objektartenkataloges darüber hinaus die Objektarten 3102 (Weg, sofern als Gemeindestraße gewidmet) und 3103 (Platz im Sinne eines Verkehrsraumes in Ortslagen).
  3. Veränderung bzw. Ergänzung der ALB-Straßenschlüsselnummer und des geographischen Namens (Straßenname) von:
    1. Bundesautobahn
    2. Bundesstraße
    3. Landesstraße
    4. Kreisstraße
    Die Entscheidung, ob diese Angaben durch die Katasterbehörden erfasst und gesammelt werden oder durch den Landesbetrieb LGB direkt von den Gemeinden (Ämtern) abgefordert werden, erfolgt auf Grund individueller Absprachen zwischen LGB und den einzelnen Katasterbehörden entsprechend der in den Katasterbehörden vorhandenen Möglichkeiten.
  4. Veränderung bzw. Ergänzung folgender Attribute bei Wegen, sofern diese bekannt sind bzw. es sich um Wege handelt, die als Gemeindestraßen gewidmet sind:
    1. Funktion des Weges:
      • Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg, Fahrweg
      • Wirtschaftsweg (Feld- und Waldweg)
      • Park- und Friedhofsweg
      • Rad- und Fußweg
    2. Gesamtbreite des Weges (sofern diese Angabe bekannt ist)
    Die Katasterbehörden sollen bei der Funktion und Gesamtbreite von Wegen nur soweit Zuarbeit leisten, wie sie diese Angaben im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten erfahren. Eine zielgerichtete und ggf. örtliche Recherche erfolgt durch den Topographischen Informationsdienst (LGB) oder über die Kommunen.
  5. Bau von Autobahnanschlussstellen, -dreiecken und -kreuzen

    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  6. Veränderung bzw. Ergänzung weiterer Attribute von Straßen und Plätzen:
    1. Verlauf von Ortsdurchfahrten (Durchgangsverkehr)
    2. Fußgängerzone (betrifft Straße und Platz)
    3. Fahrbahntrennung (Kennzeichnung von Straßen mit getrennten Fahrbahnen, Angabe der Anzahl der Fahrstreifen)
    4. Gesamtbreite der Straße und / oder Fahrbahnbreite (nur falls diese Angaben verfügbar sind)
    5. Parkplatz
    6. Rastplatz
    7. Festplatz
    Der Begriff „Straße“ umfasst die Objektarten 3101 (Straße), 3104 (Straße (komplex)), 3105 (Straßenkörper) und 3106 (Fahrbahn) des ATKIS-Objektartenkataloges.
  7. Zustand von Schienenbahnen:
    1. Im Bau befindliche Strecke (Neubau und Ausbau, wie Elektrifizierung und Veränderung der Gleisanzahl)
    2. Inbetriebnahme einer neuen Strecke und Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Strecke
    3. Außerbetriebnahme einer Strecke, hierbei Unterscheidung zwischen der vollständigen Stillegung und der Einstellung des Personenverkehrs
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Der Begriff „Schienenbahn“ umfasst die Objektarten 3201 (Schienenbahn), 3203 (Schienenbahn (komplex)), 3204 (Bahnkörper) und 3205 (Bahnstrecke) des ATKIS-Objektartenkataloges.
  8. Zustand von Bahnhofsanlagen:
    1. Im Bau befindliche Bahnhofsanlage
    2. Neuinbetriebnahme
    3. Außerbetriebnahme
    4. Wiederinbetriebnahme
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  9. Grenzübergang, Zollanlage mit Eigenname:
    1. Neuinbetriebnahme
    2. Außerbetriebnahme
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  10. Wasserwerk:
    1. Neuinbetriebnahme
    2. Außerbetriebnahme
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  11. Schifffahrtslinie für den Autofährverkehr, einschließlich der zugehörigen Anlegestellen:
    1. Neuinbetriebnahme
    2. Außerbetriebnahme
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  12. Antennenmast, Funkmast, Sendemast:
    1. Neubau/Neuinbetriebnahme
    2. Außerbetriebnahme/Abriss
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.
  13. Oberirdische Freileitungen für die Stromversorgung ab 110 kV und deren Masten:
    1. Neubau
    2. Abriss
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind. Sofern keine Pläne über die Freileitung und deren Masten vorliegen, reicht ein Hinweis auf die Veränderung aus, die lagerichtige Übernahme erfolgt dann mittels Luftbild oder Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen.
  14. Windrad für die Energieerzeugung mit Angabe der Objekthöhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors):
    1. Neubau/Neuinbetriebnahme
    2. Außerbetriebnahme/Abriss
    Die Katasterbehörde meldet die Änderungen, die ihr aufgrund ihrer Ortskenntnis oder die der Gemeinde aufgrund ihrer Ortskenntnis bekannt sind.

II. Informationsrecherche für die zyklische Bearbeitung des Basis-DLM

Im Rahmen der zyklischen Bearbeitung sollen Informationen über die Lage, Veränderung, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme der nachfolgend aufgeführten Objekte und Attribute zunächst gesammelt und nach Anforderung an den Topographischen Informationsdienst weitergegeben werden. Der Meldung sind soweit vorhanden die entsprechenden Unterlagen, zum Beispiel Karten oder Pläne, beizugeben. Eine Einmessung eigens für diesen Zweck wird nicht erwartet:

  1. Ortslage und deren geographischer Name
  2. Wohnbaufläche
  3. Industrie- und Gewerbefläche, Angabe ihrer Funktion

    Die Katasterbehörde kann hier verbal die Funktion oder Nutzung angeben, die sich aus den Unterlagen bzw. der Kenntnis der Katasterbehörde für dieses Gebiet ergibt.
  4. Fläche gemischter Nutzung
  5. Fläche besonderer funktionaler Prägung, Angabe ihrer Funktion

    Die Katasterbehörde kann hier verbal die Funktion oder Nutzung angeben, die sich aus den Unterlagen bzw. der Kenntnis der Katasterbehörde für dieses Gebiet ergibt.
  6. Bergbaubetrieb bzw. Grube/Steinbruch, einschließlich zugehöriger Halden und Aufschüttungen mit Angabe folgender Informationen:
    1. Abgrenzung des Betriebes
    2. Abbau oberirdisch oder unterirdisch
    3. Angabe des abgebauten Produktes
    4. Zustand (in Betrieb/außer Betrieb, stillgelegt)
    Angaben zu Braunkohletagebauen sind nicht erforderlich, da der Topographische Informationsdienst regelmäßig Karten der Bergbauunternehmen (1 : 10 000/1 : 25 000) erhält.
  7. Deponie
  8. Raffinerie
  9. Werft
  10. Kraftwerk mit Angabe der Primärenergie (z. B. Atomkraftwerk) und des Zustandes (in Betrieb/außer Betrieb)
  11. Umspannstation
  12. Kläranlage/Klärwerk
  13. Ausstellungs-/Messegelände mit Eigenname
  14. Gärtnerei
  15. Heizwerk
  16. Abfallbehandlungsanlage
  17. Sportanlage mit Eigenname
  18. Freizeitanlage mit Eigenname
  19. Freilichttheater mit Eigenname
  20. Freilichtmuseum mit Eigenname
  21. Friedhof mit Eigenname
  22. Stadion mit Eigenname
  23. Sportplatz
  24. Schießstand
  25. Schwimmbad, Freibad
  26. Zoo mit Eigenname
  27. Freizeitpark, Safaripark, Wildgehege mit Eigenname
  28. Park, Grünanlage mit Eigenname
  29. Campingplatz
  30. Autokino, Freilichtkino
  31. Golfplatz
  32. Rieselfeld
  33. Gradierwerk
  34. Silo, Tank, Gasometer mit Angabe der Lage zur Erdoberfläche (oberirdisch/unterirdisch)
  35. Absetzbecken, Schlammteich, Erdfaulbecken
  36. Hochofen
  37. Mauer über 100 m Länge und 2 m Höhe
  38. Radioteleskop mit Eigenname

III.  Hinweis zu Einzelgebäuden und Sonderkarten:

A. Landkreise:

Einzelgebäude, Türme und Kräne sind grundsätzlich nicht in die Erfassungsliste für die Katasterbehörden aufgenommen worden und sollen deshalb gegenwärtig für diese Aufgabe nicht gesondert recherchiert werden. Falls bei der Arbeit mit den Plots oder durch vorhandene Ortskenntnis offensichtliche Fehler (z. B. bei der Zuweisung der Gebäudefunktion) auffallen, sollten diese aber vermerkt werden. Wegen der Mitwirkung der Katasterbehörden bei der Informationsbereitstellung für angewandte topographische Karten (z. B. Stadtpläne und Wanderkarten) erfolgen bei Bedarf gesonderte Absprachen.

B. Kreisfreie Städte:

Mit den Katasterbehörden, die gleichzeitig Kreis als auch Gemeinde sind, werden spezielle Absprachen zur Mitwirkung bei der Herstellung von angewandten Karten, insbesondere von Stadtplänen und Wanderkarten, getroffen. Hierbei ist eine Bereitstellung von aktuellen Informationen zu Gebäuden und gegebenenfalls auch anderen Informationen, die nicht in der Erfassungsliste aufgeführt sind, insoweit erforderlich, wie diese für das jeweilige Erzeugnis von Bedeutung sind.