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Todesfälle von Gefangenen und Verwahrten

Todesfälle von Gefangenen und Verwahrten
vom 6. März 1993
(JMBl/93, [Nr. 3/4], S.40)

Zu den Verwaltungsvorschriften zu § 66 StVollzG ordne ich an:

I. Feststellung eines Todesfalles

1. Stirbt ein Gefangener oder ein Verwahrter in einer Justizvollzugsanstalt, stellt der Anstaltsarzt den Tod, die Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) sowie die Todesursache fest und fertigt darüber einen schriftlichen Vermerk für den Anstaltsleiter und Abschriften für die Gefangenenpersonalakten und die Krankenakten.

II. Unterrichtungspflichten

2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt oder ein von ihm beauftragter Bediensteter ist unverzüglich vom Tod des Gefangenen oder Verwahrten in Kenntnis zu setzen.

3. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und die Polizei sind umgehend nach Feststellung des Todesfalles fernmündlich vom Tod des Gefangenen zu unterrichten. Der Sachverhalt ist darüber hinaus schriftlich festzustellen und mit dem Vermerk des Anstaltsarztes der ermittlungsführenden Behörde mitzuteilen. Veränderungen an der Leiche oder am Auffindungsort dürfen ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht vorgenommen werden. Über die Leiche darf nur mit Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft verfügt werden.

4. Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich fernmündlich voraus und alsbald schriftlich über den Tod des Gefangenen zu berichten. Wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt, ist das Ergebnis dieser Ermittlungen mitzuteilen.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über eine Unterrichtung der Presse.

5. Die nächsten Angehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Gefangenen oder Verwahrten sind unverzüglich fernmündlich, fernschriftlich oder durch Telegramm in geeigneter Form vom Tod des Gefangenen oder Verwahrten zu benachrichtigen. Sie sind zugleich zu bitten, sich innerhalb einer bestimmten Frist ‑ regelmäßig 24 Stunden ‑ darüber zu erklären, ob sie die Bestattung übernehmen wollen. Übernehmen sie die Bestattung nicht, ist die für die Justizvollzugsanstalt zuständige Gemeinde zu ersuchen, für die Bestattung Sorge zu tragen.

6. Der Sterbefall ist dem Standesamt ohne Hinweise auf die Justizvollzugsanstalt und die Gefangenschaft des Verstorbenen anzuzeigen. Der Tod eines ausländischen Gefangenen oder Verwahrten ist dem örtlichen Standesamt vorab fernmündlich mitzuteilen, da bei ausländischen Gefangenen dem Standesamt die Benachrichtigung der Konsulate obliegt.

7. Der Vorsitzende des Beirates bei der Justizvollzugsanstalt ist über den Sterbefall zu unterrichten.

8. Der Tod des Gefangenen ist der Vollstreckungsbehörde und dem Landeskriminalamt anzuzeigen.

III. Sterbefälle von Gefangenen und Verwahrten außerhalb der Justizvollzugsanstalten

9. Diese Bestimmungen gelten auch für Sterbefälle von nicht beurlaubten Gefangenen und Verwahrten, die sich während des Vollzuges der erkannten Strafe oder Maßregel außerhalb der Justizvollzugsanstalt ereignen.

IV. Behandlung des Nachlasses der Gefangenen oder Verwahrten

10. Die Herausgabe der Habe des verstorbenen Gefangenen oder Verwahrten sowie die Auszahlung eines Guthabens bei der Anstaltszahlstelle erfolgt nur gegen Vorlage eines Erbscheines. Die Angehörigen sind über die Erforderlichkeit der Beantragung eines Erbscheines zu unterrichten. Sind die als Erben in Betracht kommenden Personen nicht ermittelbar, ist das zuständige Amtsgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) um eine Nachlassregelung zu ersuchen.

V. Inkrafttreten

11. Die Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam