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Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Beteiligung der Verkehrsbehörden und der Straßenbauverwaltung als Träger öffentlicher Belange in Planungsverfahren
vom 1. November 2005
(ABl./05, [Nr. 45], S.1058)
Außer Kraft getreten am 15. Juli 2015 durch Erlass des MIL vom 17. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 27], S.576)
Verkehrsbehörden und Straßenbauverwaltung im Sinne dieses Erlasses sind das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, das Landesamt für Bauen und Verkehr und der Landesbetrieb Straßenwesen.
Die Träger der Planungsverfahren haben als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen:
Planungsverfahren: | Übergabe der Unterlagen an: | |
---|---|---|
1. | Landesentwicklungspläne |
- Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung |
2. | Regionalpläne |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
3. | Raumordnungsverfahren |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
4. | Kreisentwicklungspläne, kreisliche Entwicklungskonzeptionen |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
5. |
Braunkohlen- und Sanierungspläne nach dem Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
6. |
Ausweisung von Naturschutz- und Wasserschutzgebieten, Landschaftsschutzgebiete, forstliche Rahmenpläne |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
7. | Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
8. |
Planfeststellungsverfahren nach dem Telegraphengesetz |
- Landesbetrieb Straßenwesen |
9. | Flächennutzungspläne |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
10. | Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne, Sanierungssatzungen |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
11. | Bodenordnungsverfahren |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
12. | Satzungen nach § 34 des Baugesetzbuches |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
13. | Sonstige gemeindliche Planungen |
- Landesamt für Bauen und Verkehr |
Bei allen Planungsverfahren sind die unteren Straßenverkehrsbehörden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit ihr regionaler Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
Werden bei Planungsverfahren gemäß der lfd. Nr. 2 - 13 Belange von Flughäfen betroffen, ist auch eine Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4 einzuholen.
Der Erlass tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses verlieren nachfolgende Erlasse und Bekanntmachungen ihre Gültigkeit:
- Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Beteiligung der Verkehrsbehörden als Träger öffentlicher Belange in Planungsverfahren" (Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 2. September 1997, ABl. S. 838)
- Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Beteiligung der Straßenbauverwaltung als Träger öffentlicher Belange in Planungsverfahren (Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 1. Juni 1994, ABl./AAnz. S. 510, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 30. September 1998, ABl. S. 942).