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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020 (TL G SoB-StB 20)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020 (TL G SoB-StB 20)
vom 12. April 2021
(ABl./21, [Nr. 16], S.379)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 17. November 2023
(ABl./23, [Nr. 48], S.1156)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 25/2020 vom 18. November 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020 (TL G SoB-StB 20)“ bekannt gegeben.

Die TL G SoB-StB 20 regeln die Güteüberwachung für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, die keiner CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Ergänzend zum Abschnitt 3.1 Allgemeines der TL G SoB-StB 20 gilt für Überwachungsgemeinschaften Folgendes:

Wird die Probenahme durch die Überwachungsgemeinschaft beauftragt, so hat diese unter Einbeziehung eines Vertreters des Werkes und der Prüfstelle, welche die Prüfungen im Rahmen der Güteüberwachung durchführen, zu erfolgen.

Überwachungsgemeinschaften, die im Land Brandenburg tätig werden möchten, müssen einen diesbezüglichen Antrag beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg stellen. Die Einzelheiten zu diesem Antrag sind den Vorbemerkungen zur aktuellen Listung der Hersteller von güteüberwachten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen zu entnehmen.

Für die Listenführung und die Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß Abschnitt 3.6 der TL G SoB-StB 20 im Land Brandenburg ist der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg zuständig. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet unter www.ls.brandenburg.de.

Die jeweiligen Kontaktpersonen für die Güteüberwachung in den Bundesländern sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht.

Hiermit werden die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020
(TL G SoB-StB 20)“ für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen und Landesstraßen verbindlich eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass „Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil Güteüberwachung, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004/Fassung 2007)“ vom 17. Juli 2008 (ABl. S. 2010) wird aufgehoben.

Das Regelwerk ist bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.