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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
vom 6. November 2023
(ABl./23, [Nr. 46], S.1123)
1 Geltungsbereich
1.1 Beihilfen für Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und zur Verbesserung der Tiergesundheit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung werden für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der oben genannten Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aktiv tätig sind, gewährt. Die bezeichneten Beihilfen sind nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe b sowie nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt. Im Falle von Hobbyhaltungen finden die Regelungen analoge Anwendung.
1.2 Die Beihilfen nach den Anlagen dieses Erlasses werden nur für die melde- und beitragspflichtigen Tierarten nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 76) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nur in den Fällen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 AGTierGesGDV gewährt.
2 Grundsätze der Beihilfegewährung
2.1 Für Beihilfen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 hat die oder der Beihilfeempfangende vorab einen schriftlichen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 mit den in diesem Artikel genannten Angaben bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
2.2 Beihilfen werden darüber hinaus nur gewährt nach Erfüllung der ordnungsgemäßen Meldung des Tierbestandes zum Stichtag beziehungsweise bei Geflügel zusätzlich des Jahreshöchstbestandes und der fristgerechten Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Tierseuchenkassenbeitragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2.3 Die oder der Beihilfeempfangende muss den Tierbestand zur Zeit der Durchführung der nach diesem Erlass beihilfebegünstigten Maßnahme im Land Brandenburg gehalten haben.
2.4 Im Falle von Beihilfen, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist, soweit vorgesehen, die schriftliche Verpflichtungserklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.
3 Ausschluss, Entfallen und Rückforderung von Beihilfen
Beihilfen werden nicht gewährt
3.1 im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) aufgeführt sind,
3.2 im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
3.3 im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
3.4 für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,
3.5 für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,
3.6 für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
3.7 für Tiere, auf die sinngemäß die §§ 17 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes anzuwenden sind, und
3.8 wenn im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe schuldhaft ein betrieblicher Maßnahmenplan im Rahmen der Durchführung eines Landesprogrammes nicht eingehalten wurde.
Bei nachträglicher Feststellung von Gründen des Ausschlusses und des Entfallens von Beihilfen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 oder nachträglichem Bekanntwerden von Verstößen gegen einen der Grundsätze nach Nummer 2 dieses Erlasses können die bereits erbrachten finanziellen Leistungen auf Anforderung der Tierseuchenkasse mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die zurückzuerstattenden Leistungen sind durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
4 Übertragung von amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und des § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes praktizierende Tierärztinnen oder Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärztinnen oder Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
5 Verfahren
5.1 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.
Der von der Tierhalterin oder dem Tierhalter beauftragte Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage des Beihilfeantrages einen Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis für seine Dienstleistung.
Die Leistungs- beziehungsweise Kostennachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A und D bis G werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingereicht. Der Amtstierarzt prüft den Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis und leitet diesen unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.
Die Leistungsnachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B sind durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg zu bestätigen.
Die Leistungsnachweise nach den Anlagen, Teil C werden vom Dienstleistungserbringer direkt bei der Tierseuchenkasse eingereicht und mit diesem abgerechnet.
Die Tierseuchenkasse erstattet den Beihilfebetrag nach den Anlagen, Teile A bis D, ausgenommen Teil B6.3, dem Leistungserbringer.
5.2 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile E bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag als direkte Erstattung entsprechend Artikel 26 Absatz 13 Satz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.
5.3 Die Tierseuchenkasse prüft die Beihilfeberechtigung der Tierhalterin oder des Tierhalters und setzt die Beihilfen fest. Der Leistungserbringer und die tierhaltenden Personen werden über die Höhe des gewährten Beihilfebetrages informiert.
5.4 Leistungen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B6.3, die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG zu erbringen sind, werden dem Leistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.
5.5 Die Kostenerstattung für erbrachte Leistungen beschränkt sich auf den Nettobetrag.
6 Einführung der Beihilferegelung und Auszahlung, Antragsfrist und Verjährung
Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
Ansprüche auf Beihilfezahlungen verjähren gemäß § 22 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes und § 2 Absatz 1 AGTierGesGDV nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
7 Kostenbeteiligung
Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten für Beihilfen und Leistungen nach den Anlagen dieses Erlasses, für die ein besonderes Landesinteresse festgestellt ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
8 Transparenz
Ab dem 1. Januar 2023 werden die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank oder auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfenwebseite veröffentlicht. Dies gilt auch für Einzelbeihilfen, soweit die Veröffentlichungsschwellenwerte überschritten werden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Gleichzeitig tritt der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit vom 9. Juni 2023 (ABl. S. 599), der durch den Erlass vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 746) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlagen
Beihilfen in Übereinstimmung
mit der Verordnung (EU) 2022/2472
Teil A
Probenahmen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Durchführung der Überwachung, eines Monitorings oder zur Bekämpfung von Tierseuchen - ausgenommen TSE bei Schlachtrindern - und anderen seuchenartig auftretenden Erkrankungen, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Anlage A1 - Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429 |
Zweck der Beihilfe |
Untersuchungen im Rahmen amtlicher Kontrollmaßnahmen |
Zuschussfähige Leistungen |
- Entnahmen von Blutproben, Tupferproben |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zu Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) - Blutproben: |
Leistungserbringer |
beauftragte Tierärzte, |
Anlage A2 - Spezielle seuchenartig auftretende Tierkrankheiten
Tierseuche/Tierkrankheit |
Salmonellose und Paratuberkulose des Rindes |
Bekämpfungsgrundlage |
Richtlinien und Programme des Landes Brandenburg |
Zweck |
planmäßige Sanierung |
Zuschussfähige Leistungen |
Entnahmen von Blutproben, Tupferproben |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zu den Gebühren nach GOT wie Anlage A1 |
Leistungserbringer |
beauftragte Tierärzte |
Teil B
Labordiagnostische Untersuchungen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Früherkennung, Bekämpfung und zum Ausschluss von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Anlage B1 - Untersuchungen bei Rindern
Tierseuche/Tierkrankheit |
Paratuberkulose des Rindes |
Bekämpfungsgrundlage |
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in der jeweils geltenden Fassung |
Zweck |
- Bekämpfung durch Identifizierung und Eliminierung infizierter Tiere in Verbindung mit einem betriebsspezifischen Hygieneplan nach Teil A der Richtlinie |
Zuschussfähige Leistungen |
Erreger- und Antikörpernachweis |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
Anlage B2 - Untersuchungen bei Schafen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Transmissible spongiforme Enzephalopathie (Scrapie) der Schafe |
Bekämpfungsgrundlage |
TSE-Resistenzzuchtverordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der TSE-Resistenzzuchtverordnung |
Zweck der Beihilfe |
Untersuchung von Schafen auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen |
Zuschussfähige Leistungen |
Genotypisierung |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Agrobiogen GmbH Biotechnologie |
Anlage B3 - Untersuchungen bei Rindern, Schafen und Ziegen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Coxiellose |
Bekämpfungsgrundlage |
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Coxiellose in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen |
Zweck der Beihilfe |
Bekämpfung der Coxiellose in infizierten Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen |
Zuschussfähige Leistungen |
Erregernachweis mittels PCR |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
Anlage B4 - Untersuchungen bei Schweinen
B4.1 Salmonellose beim Schwein
Tierseuche/Tierkrankheit |
Salmonellose beim Schwein |
Bekämpfungsgrundlage |
nach Maßgabe des vom Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung |
Zweck der Beihilfe |
Untersuchung von Schweinen auf das Vorhandensein von Salmonellen und Salmonellen-Antikörpern zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein und Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette |
Zuschussfähige Leistungen |
Untersuchungen von Kot- und Blutproben |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
B4.2 Porcine reproductive and respiratory syndrome (PRRS)
Tierseuche/Tierkrankheit |
Porcine reproductive and respiratory syndrome |
Bekämpfungsgrundlage |
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen |
Zweck der Beihilfe |
Überwachung und Bekämpfung |
Zuschussfähige Leistungen |
Untersuchungen zum Virus- und Antikörpernachweis aus Organmaterial und Blutproben (rPCR, ELISA) |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
Anlage B5 - Untersuchungen beim Geflügel
Tierseuche/Tierkrankheit |
Salmonellose des Geflügels |
Bekämpfungsgrundlage |
Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (Probenahmeprotokoll) |
Zweck der Beihilfe |
Salmonellenüberwachung zur Früherkennung eines Salmonelleneintrags und Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen |
Zuschussfähige Leistungen |
Untersuchungen von Schale und Inhalt von Eiern unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
Anlage B6 - Untersuchungen bei mehreren Tierarten
B6.1 Untersuchungen von Abortursachen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Erreger, die in der Zeile zuschussfähige Leistungen aufgeführt sind |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429 |
Zweck der Beihilfe |
Förderung der Tiergesundheit |
Zuschussfähige Leistungen |
Erreger- und Antikörpernachweis Erreger: |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
B6.2 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Tierkörpern von verendeten Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Wildklauentieren und Pferden
Tierseuche/Tierkrankheit |
Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt und nicht anzeigepflichtig sind |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, Landesprogramme |
Zweck der Beihilfe |
Untersuchungen von verendeten/getöteten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Wildklauentieren und Pferden zum Ausschluss anzeigepflichtiger und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten |
Zuschussfähige Leistungen |
Sektion und pathologisch-anatomische Untersuchung |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
B6.3 Untersuchungen auf der Grundlage des § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG
Tierseuche/Tierkrankheit |
Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, AGTierGesG |
Zweck der Beihilfe |
Ausschluss/Nachweis von Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten |
Zuschussfähige Leistungen |
labordiagnostische Untersuchungen |
Höhe der Beihilfe |
100 Prozent |
Leistungserbringer |
Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder) |
Teil C
Kennzeichnungsmittel nach der Verordnung (EU) 2019/2035
Anlage C1 - Kennzeichnung von Rindern zur Früherkennung der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD)
Tierseuche/Tierkrankheit |
BVD |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2020/689 |
Zweck |
Gewinnung von Gewebeproben zur Früherkennung von PI-Tieren im Rahmen der BVD-Diagnostik und -Bekämpfung |
Zuschussfähige Kosten |
Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2035 |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zu den Kosten je Ohrmarke |
Leistungserbringer |
Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV |
Anlage C2 - Kennzeichnung von Schweinen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind |
Bekämpfungsgrundlage |
Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/2035 |
Zweck der Beihilfe |
Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr |
Zuschussfähige Kosten |
Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss in Höhe von 65 Prozent zu den Kosten je Ohrmarke |
Leistungserbringer |
Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV |
Anlage C3 - Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht mit elektronischen Kennzeichen
Tierseuche/Tierkrankheit |
Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind |
Bekämpfungsgrundlage |
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2035 |
Zweck der Beihilfe |
Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr |
Zuschussfähige Kosten |
Ohrmarken oder Bolus zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss je elektronisches Kennzeichen in Höhe von maximal 65 Prozent der Kosten je Kennzeichen entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband |
Leistungserbringer |
Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV |
Teil D
Diagnostische Tests nach amtlicher Anweisung
Anlage D - Tuberkulinisierung einschließlich Tuberkulin
Tierseuche/Tierkrankheit |
Tuberkulose der Rinder |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2020/689 |
Zweck der Beihilfe |
Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tuberkulose |
Zuschussfähige Leistungen |
Tuberkulinisierung einschließlich Nachschau und Befundlisten |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zu den Kosten für Tuberkulinisierung |
Leistungserbringer |
beauftragte Tierärzte |
Teil E
Impfungen (parenteral) und Impfstoffe zum Schutz und zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen, ausgenommen Rindersalmonellose und Newcastle Disease
Anlage E1 - Nach amtlicher Anordnung oder Anweisung
Tierseuche/Tierkrankheit |
Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429 |
Zweck der Beihilfe |
Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen |
Zuschussfähige Leistungen |
Impfung inklusive Impfstoff nach amtlicher Anordnung oder Anweisung der Impfung |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zu den Gebühren nach GOT |
Leistungserbringer |
beauftragte Tierärzte |
Anlage E2 - Freiwillige Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
Tierseuche/Tierkrankheit |
Blauzungenkrankheit (BTV) |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2020/689 |
Zweck der Beihilfe |
präventive Herstellung einer Verbringungsvoraussetzung aus BTV-infizierten Gebieten mit Nachweis in der Datenbank HI-Tier |
Zuschussfähige Leistungen |
Impfung inklusive Impfstoff |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zur Impfung inklusive Impfstoff |
Leistungserbringer |
Impftierärztin/Impftierarzt |
Anlage E3 - Freiwillige Impfung gegen West-Nil-Fieber
Tierseuche/Tierkrankheit |
West-Nil-Fieber beim Pferd |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2016/429, Landesprogramm |
Zweck der Beihilfe |
Schutz vor schweren Erkrankungen in infizierten Gebieten |
Zuschussfähige Leistungen |
Impfung inklusive Impfstoff |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss in Höhe von 25,00 Euro je Impfung je Pferd zu den Kosten der Impfung inklusive Impfstoff |
Leistungserbringer |
Impftierärztin/Impftierarzt |
Anlage E4 -Impfung gegen Coxiellose
Tierseuche/Tierkrankheit |
Coxiellose bei Rindern, Schafen und Ziegen |
Bekämpfungsgrundlage |
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Coxiellose in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen |
Zweck der Beihilfe |
Bekämpfung der Coxiellose in infizierten Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen |
Zuschussfähige Leistungen |
Impfung inklusive Impfstoff |
Höhe der Beihilfe |
Zuschuss zur Impfung inklusive Impfstoff |
Leistungserbringer |
Impftierärztin/Impftierarzt |
Teil F
Merzungsbeihilfen für seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Tiere
Tierseuche/Tierkrankheit |
Bovine Virus Diarrhoe (BVD) |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2020/689 |
Zweck |
Merzung BVD-Virus-positiver Tiere zur Bekämpfung der BVD |
Zuschussfähige Leistungen |
Entfernung von BVD-Virus-positiven Tieren, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 7 Tagen nach Befundzugang aus dem Bestand entfernt wurden |
Höhe der Beihilfe |
100 Euro pro Tier |
Leistungserbringer |
Tierhalterin oder Tierhalter |
Teil G
Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach amtlich angewiesener Tötung des Tierbestandes im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche
Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung des Betriebes
Tierseuche/Tierkrankheit |
Tierseuchen entsprechend der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung |
Bekämpfungsgrundlage |
Verordnung (EU) 2020/687, Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung |
Zweck der Beihilfe |
fachgerechte Reinigung, Desinfektion, Entwesung von Seuchenobjekten nach Bestandstötung gemäß amtlicher Anordnung |
Zuschussfähige Leistungen |
fachgerecht ausgeführte Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung inklusive Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Rodentizide nach Abnahme, Prüfung und Bestätigung durch den Amtstierarzt |
Höhe der Beihilfe |
70 Prozent |
Leistungserbringer |
sachkundige Dienstleistende |