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Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie)

Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie)
vom 5. März 2024
(ABl./24, [Nr. 11], S.194)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 26. April 2024
(ABl./24, [Nr. 20], S.379)

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt aufgrund der eingetretenen Energieknappheit zu einer Vervielfachung der Energiepreise und zu einer allgemeinen Inflation, die auch für die Tierschutzorganisationen erhebliche wirtschaftliche Belastungen zur Folge haben. Um weiterhin Strukturen zu Zwecken des Tierschutzes zu gewährleisten und infolge dieser Krise zu stärken, wird - ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes - auch im Land Brandenburg weiterer Handlungsbedarf gesehen. Das Land Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen und zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes die vorliegende Billigkeitsrichtlinie.

1 Zweck der Soforthilfe

1.1 Mit der Soforthilfe sollen Strukturen zu Zwecken des Tierschutzes gesichert und wirtschaftliche Belastungen abgemildert werden, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten entstanden sind, indem den betroffenen Tierschutzorganisationen eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung. Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Soforthilfe

Gegenstand der Soforthilfe ist ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich für krisenbedingte Mehraufwendungen, die durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen nicht gedeckt werden können.

3 Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.

3.2 Ausgeschlossen sind Tierschutzorganisationen, die ausschließlich Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln.

4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

4.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines einmaligen, pauschalen Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und für Sachkosten zur Minderung der inflationären Preisentwicklungen gewährt. Sachkosten in diesem Sinne sind Strom-, Heiz- und Wasserkosten, Miete sowie Futter- und Tierarztkosten.

4.2 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen. Bezuschusst werden insoweit nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können.

4.3 Die Antragstellenden erhalten einen Aufschlag in Höhe von sieben Prozent auf die für das Jahr 2023 nachgewiesenen Sachkosten im Sinne der Nummer 4.1. Die Billigkeitsleistung ist auf höchstens 10 000 Euro pro Antragstellenden beschränkt.

5 Antragsverfahren

5.1 Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) ist die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Billigkeitsleistung.

5.2 Anträge auf Zuwendungen sind spätestens bis zum 30. September 2024 zu stellen.

Anträge sind grundsätzlich digital unter Verwendung des auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (lasv.brandenburg.de) veröffentlichten Hyperlinks zu stellen.

Anträge können in begründeten Einzelfällen unter Verwendung des auf der Internetseite des Landesamtes abrufbaren Antragsformulars gestellt werden beim:

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

5.3 Die Antragstellenden haben dem Antrag eine Aufstellung über die im Jahr 2023 angefallenen Sachkosten beizufügen und die Mehrbelastungen zu erläutern. Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vereinsregisterauszug und Satzung,
  • Feststellungbescheid nach § 60a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der die Feststellung beinhaltet, dass seitens der Antragstellenden ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 AO verfolgt wird.

6 Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Billigkeitsleistung wird vom LASV nach Prüfung der vollständigen Unterlagen und Absendung des Bewilligungsbescheides auf das Konto der Antragstellenden überwiesen.

7 Verwendungsnachweisverfahren

Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfangenden der Billigkeitsleistung Prüfungen nach § 91 LHO durchzuführen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Dem Landesrechnungshof sind auf Verlangen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.2 Das LASV ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung stichprobenartig und bei Verdacht zweckfremder Nutzung zu prüfen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Nummer 8.1 Satz 2 gilt entsprechend.

8.3 Die für die Billigkeitsleistungen relevanten Unterlagen und Originalbelege (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge) sind für etwaige Prüfungen der Verwendung zehn Jahre lang ab der Gewährung der Billigkeitsleistung aufzubewahren, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

8.4 Soweit es sich bei den Zahlungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, folgen diese als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren gewähren. Zur Überprüfung des De-minimis-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen sind die Empfangenden der Billigkeitsleistung verpflichtet, die in den letzten drei Jahren (unabhängig von der Beihilfegeberin oder von dem Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), sowie auch laufende Beihilfeanträge mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.