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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)
vom 10. September 2024
(ABl./24, [Nr. 39], S.982)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen durch als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Die Durchführung von Kastrationsmaßnahmen als der zurzeit einzigen tierschutzgerechten Maßnahme zur mittelfristigen Reduzierung von freilebenden herrenlosen Katzenpopulationen führt langfristig zur Verminderung der bei diesen Katzen oft in erheblichem Ausmaß auftretenden Schmerzen, Leiden oder gesundheitlichen Schäden.

1.3 Ein Anspruch der oder des Zuwendungsempfangenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für Sachausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen gewährt werden, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte im Auftrag von als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisationen durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass

  1. die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der nach Maßgabe dieser Richtlinie beantragten Zuwendung gesichert ist und in dem Antrag dargelegt wird, dass unvorhersehbare Gesamtfinanzierungsmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können,

  2. mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen; als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Behandlungsvertrages mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt bezüglich der Kastration von Katzen zu werten,

  3. die Angaben im Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind und dass insbesondere alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen angegeben wurden,

  4. die oder der Antragstellende keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt,

  5. die zu kastrierenden Katzen im Land Brandenburg aufgefunden wurden,

  6. die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der Operation bei gutem Allgemeinbefinden sind,

  7. die kastrierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden; die oder der Antragstellende darf als Hilfsperson und nicht als Halterin oder Halter der Katze eingetragen werden; die Registrierung erfolgt entweder unter dem Namen der betreffenden Kommune oder über das Freiwilligenregister „Findefix“ unter der Kategorie „herrenlose Katze“; im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem Haustierregister die Katzen registriert worden sind,

  8. die kastrierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden und die oder der Antragstellende erklärt, dass nur für solche Tiere eine Förderung beantragt wird; eine Aufnahme vermittlungsfähiger Tiere durch einen Tierschutzverein ist zwar möglich, die Maßnahme ist jedoch in diesem Fall nicht förderfähig,

  9. die oder der Antragstellende eine aktuelle Satzung oder Geschäftsordnung, einen aktuellen Vereinsregisterauszug, einen gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit und einen Nachweis der im Antrag angegebenen verfügbaren Eigenmittel vorlegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben einer tierärztlichen Kastration, einschließlich einer eventuellen tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration sowie der Kennzeichnung mittels Mikrochip und Registrierung in Form eines Festbetrages.

5.4.2 Zuwendungsfähig sind folgende Höchstbeträge:

  • 150 Euro pro Tier für weibliche Katzen
  • 70 Euro pro Tier für männliche Katzen

5.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Maßnahmen bei Katzen, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter verantwortlich sind.

5.4.4 Eine Anrechnung weiterer öffentlicher und nichtöffentlicher Leistungen, die dem Förderungszweck dieser Richtlinie dienen, erfolgt bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Anträge auf Gewährung der Zuwendung können unter Verwendung des auf der Internetseite des LASV (lasv.brandenburg.de) veröffentlichten Antragsformulars gestellt werden. Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2024 einzureichen.

6.1.2 Im Antrag ist die Anzahl der im laufenden Jahr zu erwartenden zuwendungsfähigen Maßnahmen nach Nummer 2 nachvollziehbar darzulegen sowie die hierfür anfallenden tierärztlichen Vergütungen anzugeben. Soweit für das Vorjahr bereits Zuwendungen gewährt worden sind, ist ergänzend die Anzahl der zuwendungsfähigen Maßnahmen des Vorjahres anzugeben. Anderenfalls oder bei wesentlichen Veränderungen ist die Anzahl der zu erwartenden zuwendungsfähigen Kastratio-nen in anderer Weise glaubhaft darzulegen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Vor Bewilligung einer Zuwendung prüft die Bewilligungsbehörde, ob gegen die oder den Antragstellenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bekannt sind. Sollten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen vorliegen, wird die Bewilligung einer Zuwendung nicht gewährt.

6.2.2 Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt die Bewilligung der Mittel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Sind in den beiden Vorjahren keine prüffähigen Verwendungsnachweise eingegangen oder ergab die Prüfung schwerwiegende Fehler, kann eine erneute Bewilligung nicht gewährt werden.

6.2.3 Bei nicht fristgemäß eingegangenen Anträgen kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen gegebenenfalls noch verfügbarer Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendungen im laufenden oder im kommenden Haushaltsjahr entscheiden.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

6.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.4.2 Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Zuwendung bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 91 Absatz 1 LHO bleibt hiervon unberührt.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.