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Trennungsgeldverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung - Hinweise zu Änderungen im Trennungsgeldrecht

Trennungsgeldverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung - Hinweise zu Änderungen im Trennungsgeldrecht
vom 28. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 25], S.541)

Mit Artikel 12 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) erfolgt eine Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 1. Juni 2020. Zudem erfolgen mit Artikel 11 dieser Verordnung Anpassungen in der Auslandstrennungsgeldverordnung.

Die Trennungsgeldverordnung gilt gemäß § 63 des Landesbeamtengesetzes unter Beachtung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg.

Zu den wesentlichen Änderungen werden folgende allgemeine Hinweise gegeben:

1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 TGV (Wegfall Einzugsgebiet bei vorübergehenden Maßnahmen)

Bei Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 TGV), kann auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.

Die Voraussetzung des notwendigen Dienstortwechsels gilt indes unverändert fort.

2 § 3 Absatz 2 TGV (Anpassung Trennungstagegeld und -übernachtungsgeld an § 8 des Bundesreisekostengesetzes)

Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei auswärtigem Verbleiben werden nach der Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt.

Mit der geänderten Regelung erfolgt die Berechnung des Trennungstagegeldes nicht mehr auf Grundlage der maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, sondern durch den Verweis auf § 8 BRKG und damit auch auf § 6 BRKG auf Grundlage der Verpflegungspauschale nach dem Einkommensteuergesetz.

Das Trennungsübernachtungsgeld wird künftig ausschließlich in § 3 Absatz 2 TGV geregelt; die Regelungen hierzu in den Absätzen 3 und 4 entfallen. Die Bestimmungen zum Trennungsübernachtungsgeld in Tz. 3.4 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg finden weiterhin Anwendung.

3 § 4 Absatz 7 TGV (Trennungsübernachtungsgeld bei Eltern- und Pflegezeit)

Abweichend von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung (§ 7 Absatz 4 TGV) zu gewähren, werden bei Eltern- und Pflegezeit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für die Dauer von längstens drei Monaten erstattet.

4 § 5 Absatz 1 und 4 TGV (Verbesserte Reisebeihilfe)

Reisebeihilfen für Heimfahrten erfolgen nunmehr nach Maßgabe des § 8 BRKG. Dies ermöglicht die Gewährung von Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem Berechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, Heimfahrten anzusparen.

5 § 6 Absatz 4 Satz 2 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr)

Gemäß § 3 Absatz 6 BbgTGV ist § 6 TGV im Land Brandenburg nicht anzuwenden; entsprechend sind die diesbezüglichen Änderungen des Bundes unbeachtlich.

Allgemeines

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die durch die Änderung der Trennungsgeldverordnung bedingten Mehrausgaben ab 1. Juni 2020 gemäß § 5 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 aus dem jeweiligen Personalbudget zu decken sind.

Eine zum 1. Juni 2020 rückwirkende Anpassung der Anwärter-Trennungsgeldverordnung erfolgt zeitnah. Anschließend ist beabsichtigt, die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg anzugleichen.

Es wird gebeten, alle Beschäftigten in geeigneter Form zu informieren.