Suche
Anwendung des § 3 c Abs. 2 i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) bei Teilwertabschreibungen im Veranlagungszeitraum/Wirtschaftsjahr 2001
Anwendung des § 3 c Abs. 2 i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) bei Teilwertabschreibungen im Veranlagungszeitraum/Wirtschaftsjahr 2001
vom 27. Juni 2005
Für die erstmalige Anwendung des § 3 c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Teilwertabschreibungen bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
§ 3 Abs. 2 EStG ist nach § 52 Abs. 8 a EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist. Für die erstmalige Anwendung des § 3 c Abs. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung ist darauf abzustellen, ob eine Veräußerung der Anteile in dem Zeitpunkt der Teilwertabschreibung auch bereits unter das Halb-einkünfteverfahren fallen würde.
1. Behandlung bei Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Für die Einnahmen aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gilt ausschließlich die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG (siehe auch H 6 Nr. 40 „zeitliche Anwendung“ EStH 2003 - am Ende -, wo hinsichtlich der ausländischen Kapitalgesellschaften auf § 52 Abs. 1 EStG verwiesen wird). Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 8 a EStG fallen Gewinne/Verluste aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bereits 2001 unter das Halbeinkünfteverfahren. Dementsprechend sind auch Teilwertabschreibungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nach § 3 c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte abziehbar.
2. Behandlung bei Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft
Bei einem Anteilseigner, der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr veräußert, ist das Halbeinkünfteverfahren erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr erst ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003) anzuwenden. Entsprechend ist auf Teilwertabschreibungen auch § 3 c Abs. 2 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, d. h. Teilwertabschreibungen im Veranlagungszeitraum 2001 sind noch in voller Höhe abzugsfähig.