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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachten Schäden in Teichwirtschaften

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachten Schäden in Teichwirtschaften
vom 27. September 2018
(ABl./18, [Nr. 42], S.999)

Außer Kraft getreten am 23. September 2020 durch Richtlinie des MLUK vom 1. September 2020
(ABl./20, [Nr. 38], S.887)

1 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmten Sachschäden, die durch geschützte Arten, insbesondere Kormoran, Silberreiher, Graureiher, Fischotter und Biber in Teichwirtschaften verursacht werden. Der Schadensausgleich dient der Verbesserung der Akzeptanz der geschützten Arten bei Teichwirten.

Aufgrund der Ernährungsweise und Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Teichwirtschaft unvermeidlich. Damit dient diese Richtlinie im Sinne von § 38 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar dem Schutz der geschützten Arten.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ausgeglichen werden folgende in Teichgebieten im Land Brandenburg aufgetretene Schäden:

2.1.1  Fraßschäden durch geschützte Arten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio),

2.1.2  vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

2.2 Von der Förderung nach Nummer 2.1.1 sind ausgeschlossen:

  • Angelteiche,
  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden,
  • Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden,
  • Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 kg/ha Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war,
  • Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen,
  • Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien und andere).

2.3 Von der Förderung nach Nummer 2.1.2 sind ausgeschlossen:

  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie voraus, dass der Zuwendungsempfänger in Bezug auf Schäden, die durch geschützte fischfressende Arten und Biber verursacht wurden, Maßnahmen zur Reduzierung des Schadens und Präventionsmaßnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten durchgeführt hat beziehungsweise eine Durchführung entsprechender Maßnahmen nicht möglich war.

4.2 Eine Zuwendung wird gewährt für Schäden nach Nummer 2.1.1, die ab dem Kalenderjahr 2017 aufgetreten sind. Im Fall von Schäden nach Nummer 2.1.2 wird eine Zuwendung gewährt, wenn die Schäden nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgetreten sind.

4.3 Für Schäden nach Nummer 2.1.1 muss eine teichbezogene Dokumentation geführt werden, aus der die erforderlichen Angaben für die Ermittlung des Schadens ersichtlich sind (zum Beispiel Teichbuch).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

5.4.1  Schäden nach Nummer 2.1.1 sind auf der Grundlage eines landesweit pauschaliert ermittelten, altersklassenabhängigen und flächenbezogenen Fraßschadens in dem für die Antragstellung relevanten Kalenderjahr ausgleichsfähig.

5.4.2  Ausgleichsfähig im Fall von Schäden nach Nummer 2.1.2 ist die von Biberbeauftragten für das Land Brandenburg nach Nummer 7.2 bestätigte Schadenshöhe.

Zusätzlich kann für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.

Geschädigten Unternehmen der Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 80 Prozent des direkten Schadens gewährt werden.

Die Höhe des Schadensausgleichs nach dieser Richtlinie und sonstiger Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder von Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, darf 100 Prozent der Kosten des errechneten direkten Schadens nicht übersteigen. Die Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn andere Stützungsinstrumente nicht in Anspruch genommen werden.

5.5 De-minimis-Beihilfen

Bis zum Vorliegen einer Zustimmung der Europäischen Union wird die Zuwendung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor begrenzt. Die Zuwendung kann demnach nur bis zu einer Höchstgrenze von 30 000 Euro pro Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Kalenderjahren gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides, aufzubewahren.

6.2 Transparenzpflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2017 die Angaben nach Randnummer 69 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2015/C 217/01) auf einer auf nationaler oder regionaler Ebene umfassenden Beihilfe-Website veröffentlicht werden müssen, soweit die Veröffentlichungsschwelle überschritten wird.

6.3 Prüfungsvorbehalte

Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Bewilligungsbehörde sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger Prüfungen durchzuführen.

7 Verfahren

7.1 Schadensmeldung

Die Meldung von Schäden nach Nummer 2.1.1 erfolgt formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen mit der Antragstellung auf Schadensausgleich bei der Bewilligungsbehörde.

Schäden nach Nummer 2.1.2 sind formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen innerhalb einer Woche nach Feststellung des Schadens den Biberbeauftragten für das Land Brandenburg und der Bewilligungsbehörde zu melden.

7.2 Ermittlung der Schadenshöhe

Die Schadenshöhe für Schäden nach Nummer 2.1.1 wird von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 5 und der zum Schadensausgleich beantragten Teichnutzfläche berechnet. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:

  • Teichname,
  • Teichnutzfläche in ha,
  • Angaben zum Fischbesatz (Besatzdatum, Altersklasse, Stück/ha, kg/ha, g/Stück),
  • Angaben zur Abfischung (Abfischdatum, Altersklasse, Stück/ha, kg/ha, g/Stück) und
  • Stückverlust in %.

Die Schadenshöhe nach Nummer 2.1.2 wird von einem Biberbeauftragten für das Land Brandenburg bestätigt. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Anschrift des Geschädigten,
  • Ort des Schadens und Zeitpunkt der Schadensfeststellung,
  • Zeitpunkt der Schadensmeldung,
  • Beschreibung des Schadens und der Schadensursache,
  • Fotodokumentation des aufgetretenen Schadens, aus welcher der Biber als Schadensverursacher hervorgeht, und
  • Unterlagen zur Belegung der Schadenshöhe, zum Beispiel Kostenvoranschläge beziehungsweise Vergleichsangebote für die Schadensbeseitigung, Kostenkalkulationen beziehungsweise Rechnungen vergleichbarer Biberschäden, Schadensgutachten.

7.3 Antragsverfahren auf Schadensausgleich

Anträge auf Schadensausgleich für Schäden nach Nummer 2.1.1 sind formgebunden bis spätestens 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend davon sind Anträge für das Kalenderjahr 2017 bis zum 19. Oktober 2018 zu stellen. Als Schadensjahr gilt das Jahr der Abfischung.

Anträge auf Ausgleich von Schäden nach Nummer 2.1.2 sind formgebunden mit der nach Nummer 7.2 ermittelten und bestätigten Schadenshöhe bis spätestens drei Monate nach Meldung des Schadens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde stellt den zu zahlenden Schadensausgleich durch Zuwendungsbescheid fest.

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden bis spätestens 15. Dezember an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.6 Verwendungsnachweisverfahren

Ein Verwendungsnachweis ist vor dem Hintergrund der Abgeltung des Schadens als Pauschale über den Nachweis der Teichfläche und des Betriebsergebnisses gemäß § 44 LHO zu erbringen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.