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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachte Schäden in Teichwirtschaften

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachte Schäden in Teichwirtschaften
vom 1. September 2020
(ABl./20, [Nr. 38], S.887)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MLUK vom 1. September 2020
(ABl./20, [Nr. 38], S.887)

1. Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von in Nr. 2 näher bestimmten Sachschäden, die durch geschützte Arten, insbesondere Kormoran, Silberreiher, Graureiher, Fischotter und Biber in Teichwirtschaften verursacht werden. Der Schadenausgleich dient der Verbesserung der Akzeptanz der geschützten Arten bei Teichwirten.

Aufgrund der Ernährungsweise und Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Teichwirtschaft unvermeidlich. Damit dient diese Richtlinie im Sinne von § 38 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar dem Schutz der geschützten Arten.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Vorhaben zum Ausgleich von durch geschützte Arten verursachte Schäden in Teichwirtschaften sind gemäß der Abschnitte Nr. 5.7 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor1  unter SA. 55190 (2019/N) durch die Europäische Kommission genehmigt und notifiziert.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Ausgeglichen werden folgende in Teichgebieten im Land Brandenburg aufgetretene Schäden:

2.1.1 Fraßschäden durch geschützte Arten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio),

2.1.2 vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

2.2 Von der Förderung nach 2.1.1 sind ausgeschlossen:

  • Angelteiche,
  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden,
  • Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden,
  • Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 kg/ha Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war,
  • Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen,
  • Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse auftraten (z. B. Massensterben von Karpfen, Havarien u. a.).

2.3 Von der Förderung nach 2.1.2 sind ausgeschlossen:

  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben.

2.4 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.5 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.

2.6 Begünstigte, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 begangen haben, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung festgelegt ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens einzuhalten. Die Ausgleichszahlung wird zurückgefordert, wenn die erklärten Bedingungen nicht eingehalten werden. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass keine dieser Verstöße oder Vergehen oder ein entsprechender Betrug begangen wurden.

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 werden keine Beihilfen gewährt.

2.7 Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie voraus, dass der Zuwendungsempfänger in Bezug auf Schäden, die durch geschützte fischfressende Arten und Biber verursacht wurden, Maßnahmen zur Reduzierung des Schadens und Präventionsmaßnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten durchgeführt
hat bzw. eine Durchführung entsprechender Maßnahmen nicht möglich war.

4.2 Eine Zuwendung wird gewährt für Schäden nach 2.1.1, die ab dem Kalenderjahr 2019 aufgetreten sind. Im Fall von Schäden nach 2.1.2 wird eine Zuwendung gewährt, wenn die Schäden nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie aufgetreten sind.

4.3 Für Schäden nach 2.1.1 muss eine teichbezogene Dokumentation geführt werden, aus der die erforderlichen Angaben für die Ermittlung des Schadens ersichtlich sind (z. B. Teichbuch).

5. Art, Umfang und Höhe der Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Schäden nach 2.1.1 sind auf der Grundlage eines landesweit pauschaliert ermittelten, altersklassenabhängigen und flächenbezogenen Fraßschadens in dem für die Antragstellung relevanten Kalenderjahr ausgleichsfähig.

5.4.2 Ausgleichsfähig im Fall von Schäden nach 2.1.2 ist die von Biberbeauftragten für das Land Brandenburg nach 7.2 bestätigte Schadenshöhe.

Zusätzlich kann für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 % der Kosten, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.

Geschädigten Unternehmen der Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 % des direkten Schadens gewährt werden.

Die Höhe des Schadensausgleich nach dieser Richtlinie und sonstiger Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder von Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, darf 100 % der Kosten des errechneten direkten Schadens nicht übersteigen. Die Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn andere Stützungsinstrumente nicht in Anspruch genommen werden.

Kumulierungsverbot

Gemäß dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides, aufzubewahren.

6.2. Transparenzpflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2017 die Angaben nach Randnummer 69 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2015/C 217/01) auf einer auf nationaler oder regionaler Ebene umfassenden Beihilfe-Website veröffentlicht werden müssen, soweit die Veröffentlichungsschwelle überschritten wird.

6.3 Prüfungsvorbehalte

Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Bewilligungsbehörde sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger Prüfungen durchzuführen.

7. Verfahren

7.1 Schadensmeldung

Die Meldung von Schäden nach 2.1.1 erfolgt formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen mit der Antragstellung auf Schadensausgleich bei der Bewilligungsbehörde.

Schäden nach 2.1.2 sind formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen innerhalb einer Woche nach Feststellung des Schadens den Biberbeauftragten für das Land Brandenburg und der Bewilligungsbehörde zu melden.

7.2 Ermittlung der Schadenshöhe

Die Schadenshöhe für Schäden nach 2.1.1 wird von der Bewilligungsbehörde nach Punkt 5 und der zum Schadensausgleich beantragten Teichnutzfläche berechnet. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:

  • Teichname,
  • Teichnutzfläche in ha,
  • Angaben zum Fischbesatz (Besatzdatum, Altersklasse, Stück/ha, kg/ha, g/Stück),
  • Angaben zur Abfischung (Abfischdatum, Altersklasse, Stück/ha, kg/ha, g/Stück) und
  • Stückverlust in %.

Die Schadenshöhe nach 2.1.2 wird von einem Biberbeauftragten für das Land Brandenburg bestätigt. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Anschrift des Geschädigten,
  • Ort des Schadens und Zeitpunkt der Schadensfeststellung,
  • Zeitpunkt der Schadensmeldung,
  • Beschreibung des Schadens und der Schadensursache,
  • Fotodokumentation des aufgetretenen Schadens, aus welcher der Biber als Schadensverursacher hervorgeht und
  • Unterlagen zur Belegung der Schadenshöhe, z. B. Kostenvoranschläge bzw. Vergleichsangebote für die Schadensbeseitigung, Kostenkalkulationen bzw. Rechnungen vergleichbarer Biberschäden, Schadensgutachten.

7.3 Antragsverfahren auf Schadensausgleich

Anträge auf Schadensausgleich für Schäden nach 2.1.1 sind formgebunden bis spätestens 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend davon sind Anträge für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 zu stellen. Als Schadensjahr gilt das Jahr der Abfischung.

Anträge auf Ausgleich von Schäden nach 2.1.2 sind formgebunden mit der nach 7.2 ermittelten und bestätigten Schadenshöhe bis spätestens 3 Monate nach Meldung des Schadens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde stellt den zu zahlenden Schadensausgleich durch Zuwendungsbescheid fest.

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden bis spätestens 15. Dezember an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.6. Verwendungsnachweisverfahren

Ein Verwendungsnachweis ist vor dem Hintergrund der Abgeltung des Schadens als Pauschale über den Nachweis der Teichfläche und des Betriebsergebnisses gemäß § 44 LHO zu erbringen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zu-gelassen worden sind.

8. In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachte Schäden in Teichwirtschaften vom 27. September 2018 außer Kraft.

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Axel Vogel


1 ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.