ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR)
vom 15. November 2006
(ABl./06, [Nr. 48], S.765)
Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren Hohlräume Installationen, zum Beispiel Leitungen, aufnehmen können. Sie gilt nicht für Systemböden in Sicherheitstreppenräumen.
2 Begriffe
2.1 Systemböden
sind Hohlböden oder Doppelböden, durch die ein Hohlraum zwischen einer Fußbodentragschicht und der Rohdecke ausgebildet wird.
2.2 Hohlböden
sind Systemböden mit fugenloser, gegossener Tragschicht aus Estrich mit einem Hohlraum bis zu 200 mm lichter Höhe.
2.3 Doppelböden
sind vorgefertigte Systemböden, bestehend aus Tragplatten und aus Ständern.
3 Anforderungen an Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren
3.1 Allgemeine Anforderungen
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben unberührt. Die Anschlussfugen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen verschlossen sein. Die Tragschicht nach Nummer 2.2 sowie die Tragplatten nach Nummer 2.3 dürfen keine Öffnungen haben.
3.2 Hohlböden
Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene Schalungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in der erforderlichen Zahl und Größe zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
3.3 Doppelböden
Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein.
Umleimer und Auflagerplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) beziehungsweise 3 mm (Auflagerplättchen) bestehen.
Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.
4 Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen
4.1 Bei Doppelböden
mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nummer 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.
4.2 Systemböden,
deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben. Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird.
5 Wände auf Systemböden
5.1 Brandwände und Wände,
die nach § 26 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) anstelle von Brandwänden zulässig sind, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie Trennwände nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 BbgBO dürfen von Systemböden aus nicht hochgeführt werden. Dies gilt auch für Wände notwendiger Flure, die Nutzungseinheiten trennen.
5.2 Wände notwendiger Flure innerhalb von Nutzungseinheiten dürfen hochgeführt werden von
- Hohlböden,
- Doppelböden mit einem lichten Hohlraum von bis zu 200 mm, wenn der Doppelboden bei Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend2 ist.
5.3 Sonstige raumabschließende Wände,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen von Systemböden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit den Systemböden auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die “Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden“ vom 1. Oktober 1999 (ABl. S. 1127), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2004 (ABl. S. 222), außer Kraft.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2 Sofern ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Wand den Anschluss an ein feuerbeständiges Bauteil verlangt, stellt dies regelmäßig keine wesentliche Abweichung dar.