Suche
Einrichtung zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg
Einrichtung zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg
vom 30. Mai 2013
(JMBl/13, [Nr. 6], S.66)
Auf Grund des § 94 Absatz 1 Satz 1, der §§ 96, 97, 98 und 99 sowie des § 102 Absatz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BbgSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 17) wird Folgendes bekannt gegeben:
- Mit Wirkung vom 1. Juni 2013 wird auf der Liegenschaft der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel eine vom Justizvollzug getrennte Abteilung zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung
„Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung (SVE)“.
- Die SVE dient der Unterbringung männlicher Verurteilter, gegen welche Sicherungsverwahrung vollstreckt wird.
- Die Leiterin oder der Leiter sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der SVE werden durch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg bestellt.
- Die Leiterin oder der Leiter der SVE trägt die Verantwortung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach § 72 BbgSVVollzG, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung nach § 79 Absatz 2 und 3 BbgSVVollzG und besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 BbgSVVollzG ordnet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Brandenburg an der Havel auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der SVE an. Im Übrigen gilt Nummer 6.
- Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz wird die SVE mit dem für den Betreuungs- und Behandlungsauftrag nach § 66c Absatz 1 Strafgesetzbuch erforderlichen und persönlich geeigneten Personal im Sinne des § 97 Absatz 1 BbgSVVollzG ausgestattet.
- Der Leiterin oder dem Leiter der JVA Brandenburg an der Havel obliegen alle Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb und die eigene Aufgabenerfüllung der JVA Brandenburg an der Havel haben. Die Leiterin oder der Leiter der SVE ist in angemessener Weise zu beteiligen.
Die Leiterin oder der Leiter der JVA Brandenburg an der Havel stellt sicher, dass die SVE über das nach Nummer 5 erforderliche Personal verfügt. Sie oder er stellt die für die Räumlichkeiten erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung und übernimmt die organisatorischen, haushalterischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich sind. - Die SVE untersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz.
- Die Leiterin oder der Leiter sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der SVE unterstehen unmittelbar der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz. Die übrigen Bediensteten der SVE unterstehen der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der JVA Brandenburg an der Havel.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.
Potsdam, den 30. Mai 2013
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg