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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und für Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und für Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke
vom 30. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 4], S.111)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MSGIV vom 30. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 4], S.111)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 5 und § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 und § 6 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134) in der jeweils geltenden Fassung. Hierfür gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) und der Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS).

1.2 Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Zentrales Ziel der Landesförderung ist die flächen­deckende Versorgung der Bevölkerung durch BBS und KBS im Land Brandenburg, die die unter Nummer 4.2 vorgegebenen Standards erfüllen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personalkosten der BBS und KBS.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, die unverzüglich die Zuwendungen als Festbetragsfinanzierung in voller Höhe mit eigener Bescheiderteilung nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO in Verbindung mit Num­mer 12 VV zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.

3.2 Letztempfangende der Zuwendungen sind die Träger von BBS und KBS, welche insbesondere Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und freie Träger sein können.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung der Personalkosten der BBS und KBS ­erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Grundfinanzierung für den ordnungsgemäßen Betrieb der BBS und KBS absichern. Hierzu ist im Rahmen der Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Bestätigung abzugeben.

4.2 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der BBS und KBS ist die Einhaltung folgender vorgegebener Standards:

  • BBS: Standards und Qualitätsmerkmale der Beratungs- und Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke im Land Brandenburg (Anlage 1),
  • KBS: Leistungsbeschreibung für die Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke im Land Brandenburg (Anlage 2).

4.3 Der kommunale Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS (siehe Nummer 5.4.1) muss grundsätzlich mindestens 20 Prozent betragen. 

4.4 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS umfassen ausschließlich die Ausgaben für das Personal, welches den in den Anlagen 1 und 2 definierten Standards entspricht.

5.4.2 Die Zuwendung beträgt je Landkreis und kreisfreie Stadt maximal 118 089,72 Euro pro Jahr und ist ausschließlich zur anteiligen Finanzierung von Personalkosten der BBS und KBS zu verwenden. Gefördert werden Personalkosten für Fachkräfte entsprechend den in den Anlagen 1 und 2 vorgegebenen Standards; die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.

5.4.3 Die Zuwendungen sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich in Höhe von 70 130,97 Euro für die BBS (davon 22 172,22 Euro zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht) und in Höhe von 47 958,75 Euro für die KBS einzusetzen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung durch die Erstempfangenden an die Letztempfangenden erfolgt mit eigener Bescheidung.

6.2 Die Weiterleitung der Zuwendung an die oder den Letztempfangenden ist nur zulässig, wenn die oder der Erstempfangende sicherstellt, dass die oder der Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen dieser Förderrichtlinie einhält.

6.3 Die Weitergabebescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten wie der Bescheid an die oder den Erstempfangenden.

6.4 Die oder der Erstempfangende prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch die oder den Letztempfangenden.

6.5 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5) in der ­jeweils geltenden Fassung sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2021 bis vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für das Jahr 2022 bis zum 30. Oktober 2021 unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars (Anlage 3) zu stellen beim:

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird in vier gleich großen Teilbeträgen quartalsweise, jeweils zur Mitte des zweiten Monats im Quartal, ohne Anforderung durch das LASV überwiesen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Bewilligungsbehörde ist durch die oder den Erstempfangenden spätestens mit Ablauf des neunten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Verwendungsbestätigung nach Nummer 7 ff. der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) - vorzulegen. Der Verwendungsbestätigung der oder des Erstempfangenden sind die von ihr oder ihm geprüften Verwendungsbestätigungen der Letztempfangenden beizufügen.

Zur Erfolgskontrolle ist mit der Verwendungsbestätigung von der oder dem Zuwendungsempfangenden das mit der Zuwendung erzielte Ergebnis anhand der Indikatoren in den strukturierten Sachberichten wie folgt darzustellen:

  • für die KBS der strukturierte Sachbericht entsprechend dem vom LASV vorgegebenen Muster sowie die Einschätzung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur Wirksamkeit, Qualität und Einhaltung der Standards der KBS im gemeindepsychiatrischen Hilfesystem, 
  • für die BBS der Deutsche Kerndatensatz mit Modul Brandenburg und der strukturierte Sachbericht für Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (in der Fassung aus 2020) sowie die Einschätzung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur Wirksamkeit, Qualität und Einhaltung der Standards der BBS.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

Der Landesrechnungshof ist nach § 88 Absatz 1 und § 91 Absatz 1 LHO zur Prüfung berechtigt. Die oder der Erstempfangende der Zuwendung ist verpflichtet, dem Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Die Letztempfangenden sind im Rahmen der Weiterleitung von Zuwendungen entsprechend zu verpflichten.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlagen