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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und für Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und für Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke
vom 20. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 4], S.143)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MASGF vom 20. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 4], S.143)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 5 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 sowie § 6 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung. Hierfür gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) und der Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS).

1.2 Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Zentrales Ziel der Landesförderung ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch BBS und KBS im Land Brandenburg, die die unter Nummer 4.2 vorgegebenen Standards erfüllen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personalkosten der BBS und KBS.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, die unverzüglich die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in voller Höhe mit eigener Bescheiderteilung nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.

3.2 Letztempfangende der Zuwendungen sind die Träger von BBS und KBS, welche insbesondere Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und freie Träger sein können.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung der Personalkosten der BBS und KBS erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Grundfinanzierung für den ordnungsgemäßen Betrieb der BBS und KBS absichern. Hierzu ist im Rahmen der Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Bestätigung abzugeben.

4.2 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der BBS und KBS ist die Einhaltung folgender vorgegebener Standards:

BBS: Standards und Qualitätsmerkmale der Beratungs- und Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke im Land Brandenburg (Anlage 1),

KBS: Leistungsbeschreibung für die Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke im Land Brandenburg (Anlage 2).

4.3 Der kommunale Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS (vgl. Nummer 5.4.1) muss grundsätzlich mindestens 20 Prozent betragen.

4.4 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen (MmB) zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS umfassen ausschließlich die Ausgaben für das Personal, welches den in den Anlagen 1 und 2 definierten Standards entspricht.

5.4.2 Die Zuwendung beträgt je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt maximal 91 350 Euro pro Jahr und ist ausschließlich zur anteiligen Finanzierung von Personalkosten der BBS und KBS zu verwenden. Gefördert werden Personalkosten für Fachkräfte entsprechend den in den Anlagen 1 und 2 vorgegebenen Standards; die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.

5.4.3 Die Zuwendungen sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich hälftig für die BBS und KBS einzusetzen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung durch die Erstempfangenden an die Letztempfangenden erfolgt mit eigener Bescheidung.

6.2 Die Weiterleitung der Zuwendung an den Letztempfangenden ist nur zulässig, wenn der Erstempfangende sicherstellt, dass der Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen dieser Förderrichtlinie einhält.

6.3 Die Weitergabebescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten wie der Bescheid an den Erstempfangenden.

6.4 Der Erstempfangende prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch den Letztempfangenden.

6.5 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres für das Folgejahr unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars (Anlage 3) zu stellen beim

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird in vier gleich großen Teilbeträgen quartalsweise, jeweils zur Mitte des zweiten Monats im Quartal, ohne Anforderung durch das LASV überwiesen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Bewilligungsbehörde ist durch den Erstempfangenden spätestens mit Ablauf des neunten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 7 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vorzulegen. Der Verwendungsbestätigung des Erstempfangenden sind die von ihm geprüften Verwendungsbestätigungen der Letztempfangenden beizufügen.

Zur Erfolgskontrolle ist mit der Verwendungsbestätigung vom Zuwendungsempfangenden das mit der Zuwendung erzielte Ergebnis anhand der Indikatoren in den Strukturierten Sachberichten wie folgt darzustellen:

für die KBS: den strukturierten Sachbericht entsprechend dem vom LASV vorgegebenen Muster sowie die Einschätzung des Landkreises/der kreisfreien Stadt zur Wirksamkeit, Qualität und Einhaltung der Standards der KBS im gemeindepsychiatrischen Hilfesystem,

für die BBS: den Deutschen Kerndatensatz mit Modul Brandenburg und den strukturierten Sachbericht für Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (in der Fassung aus 2015) sowie die Einschätzung des Landkreises/der kreisfreien Stadt zur Wirksamkeit, Qualität und Einhaltung der Standards der BBS im gemeindepsychiatrischen Hilfesystem.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Der Erstempfangende der Zuwendung ist verpflichtet, dem Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Die Letztempfangenden sind im Rahmen der Weiterleitung von Zuwendungen entsprechend zu verpflichten.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft, sofern vor Ablauf der Frist nichts anderes bestimmt wird.

Anlagen