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Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblichen tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren)
Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblichen tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren)
vom 18. November 2004
FinMin Brandenburg, Erlass vom 14.08.1997, 32-S 3014- 7/97
OFD Cottbus, Verfügung vom 25.08.1997, S 3014-10-St 141
OFD Cottbus, Verfügung vom 18.07.2000, S 3014-10-St 234
Nach dem BFH, Beschluss vom 02.12.2003, II B 76/03, BStBl II 2004, 204 ist der Grundbesitzwert beim Erwerb von Beteiligungen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften und für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren gesondert festzustellen. Die Umsetzung des BFH-Beschlusses regelt der gleichlautende Ländererlass vom 24.09.2004 (BStBl I 2004, S. 916).
Die bisher vertretene Rechtsauffassung, in vorgenannten Fällen sei der Grundbesitzwert im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, ist damit überholt. Ich bitte deshalb, im o. g. Bezugserlass unter Tz. 2 sowie auf der Bezugsverfügung, 3. Spiegelstrich, einen entsprechenden Hinweis anzubringen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es bei der mittelbaren Grundstücksschenkung und bei der Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG zunächst bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts im Wege der Amtshilfe verbleibt.