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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags der Studentenwerke im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags der Studentenwerke im Land Brandenburg
vom 4. April 2023
(ABl./23, [Nr. 17], S.416)

geändert durch Bekanntmachung des MWFK vom 26. Februar 2024
(ABl./24, [Nr. 10], S.158)

1 Rechtsgrundlage, Zuweisungszweck

Der Landtag des Landes Brandenburg hat in seiner Sitzung am 15 Dezember 2022 für die Jahre 2023 und 2024 das Vorliegen und in seiner Sitzung vom 20 Dezember 2023 das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Ver-
bindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung bestätigt.1 Die Notsituation ist unter anderem in der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit und dem damit einhergehenden Anstieg der Energiepreise begründet

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 9 und 34 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuweisungen für Maßnahmen, die zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags der beiden Studentenwerke des Landes Brandenburg beitragen oder dies erwarten lassen. Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuweisung besteht nicht. Der Zuweisungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags der Studentenwerke beitragen oder dies erwarten lassen.

Gefördert werden im Einzelnen:

2.1 Maßnahmen zur Reduzierung des externen Energiebedarfs, beispielsweise

  • Photovoltaik-, Biogasanlagen oder Wärmepumpen (für den Eigenverbrauch),
  • Solarthermie,
  • Speicheranlagen,
  • Energiemanagementsysteme (Hard- und Software) und -beratung,
  • Speicher- und Servertechnik.

2.2 Bauliche Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, beispielsweise

  • Sanierung von Heizungsanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Innen- und Außenbeleuchtung,
  • Austausch der Fenster und Türen,
  • Dämmung (zum Beispiel Fassade, Dach).

2.3 Ersatzbeschaffung von Geräten und Einrichtungsgegenständen in den Räumlichkeiten der Studentenwerke und in den studentischen Wohneinheiten, sofern sie zur Energieeinsparung beiträgt.

3 Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind die beiden Studentenwerke im Land Brandenburg.

4 Zuweisungsvoraussetzung

4.1 Die Maßnahme muss einen Beitrag zur Stärkung der Energieresilienz (Nummern 2.1 bis 2.3) der Studentenwerke im Land Brandenburg leisten.

4.2 Energieberatung nach Nummer 2.1 ist nur dann förder­fähig, wenn sie zur Bewältigung der aktuellen Krise beiträgt oder dies erwarten lässt.

4.3 Eine Ersatzbeschaffung von Geräten nach Nummer 2.3 ist nur dann förderfähig, wenn das zu ersetzende Gerät mindestens fünf Jahre genutzt wurde und mit dem neuen Gerät eine Energieeinsparung von mindestens 30 Prozent erreicht werden kann.

5 Art und Umfang, Höhe der Bewilligung

5.1 Zuweisungsart:           Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:       Vollfinanzierung

5.3 Finanzierungsform:    Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage     

Zuweisungsfähig sind alle dem Gegenstand der Förderung zuzuordnenden Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuweisungszwecks notwendig sind.

5.5 Höhe der Förderung

Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 werden zuweisungsfähige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro gefördert.

5.6 Durchführungs- und Bewilligungszeitraum

Die Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum endet am 30. November 2024. Verlängerungen werden nicht gewährt.

5.7 Nicht gefördert werden insbesondere:

  • Personalausgaben der Zuweisungsempfänger,
  • Grundstücke,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • Entsorgung von Altgeräten und Ähnlichem,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberech­tigung besteht,
  • Reisekosten,
  • Barzahlungen.

6 Sonstige Zuweisungsbestimmungen

6.1 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Der Antragsteller darf mit Inkrafttreten der Richtlinie mit der Durchführung der Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuweisung ab, das finanzielle Risiko liegt beim Zuweisungsempfänger.

6.2 Eigenleistungen und Leistungen verbundener und verflochtener Unternehmen

Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen und verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuweisungsfähig.

6.3 Für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Genehmigungen

Soweit erforderlich, sind für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der Bewilligung der Zuweisung vorliegen. Das gilt nicht für die Förderungen von baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.2. Die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Genehmigungen müssen vor der ersten Auszahlung der Zuweisung für einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt werden.

6.4 Geförderte bauliche Anlagen und Geräte

Die geförderten baulichen Anlagen und Geräte müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuweisungsempfänger für den Zuweisungszweck genutzt werden und die Geräte im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.5 Verträglichkeit mit anderen Förderungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuweisungszweck erfolgt. Eine Förderung wird jedoch dann gewährt, wenn die Mittel des Landes zur Kofinanzierung anderer Mittel eingesetzt werden sollen und der Finanzierungsanteil der anderen Mittelgeber den Anteil des Landes übersteigt.

6.6 Nebenbestimmungen

Soweit hier nicht abweichende Regelungen getroffen werden, finden auf Zuweisungen die Regelungen der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und/oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung, welche als Anlage dem Zuweisungsbescheid beigefügt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.ilb.de) zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde postalisch bis zu einem veröffentlichten Stichtag einzureichen. Der Antragszeitraum wird durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bekannt gegeben. Die in dieser Richtlinie genannten Zuweisungs­voraussetzungen sind vom Antragsteller in geeigneter Weise plausibel darzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuweisung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung über die Art der Ausführung, der Ausgaben sowie eines Zeitplans). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuweisungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Gemäß Nummer 1.4 ANBest-P erfolgt die Auszahlung der Zuweisung nach Mittelanforderung in Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-P oder Nummer 4 NBest-Bau einzureichen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird mit dem Zuweisungs­bescheid festgelegt.

7.5 Prüfverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuweisungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven­tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuweisungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuweisungsempfängern im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.


1 Vgl. Beschlussprotokoll gemäß § 96 der Geschäftsordnung der 77. Sitzung des Landtages Brandenburg am Mittwoch, dem 14. Dezember 2022, und am Donnerstag, dem 15. Dezember 2022, BePr 7/77, S. 22.