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Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)

Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)
vom 24. November 2020
(ABl./20, [Nr. 50], S.1239)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie der Staatskanzlei vom 27. Mai 2024
(ABl./24, [Nr. 24], S.463)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte, die insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle dienen.

2 Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Regelungen für die Gewährung der Zuwendungen sind:

  • das Strukturstärkungsgesetz (StStG) mit dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795),
  • die Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des InvKG vom 27. August 2020,
  • das Leitbild gemäß Anlage 1 des InvKG vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1803) in der jeweils geltenden Fassung,
  • das Lausitzprogramm 2038 in der jeweils geltenden Fassung und
  • die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG), insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

3 Beihilferecht

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilfe­rechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolge­bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (AGVO, siehe Anlage 1),
  • Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (Anlage 2),
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Arti­kel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Abschnitt V. dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfe­höchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilfe­rechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.

Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.

4 Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist Bewilligungsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

  1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohle­verstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
  2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschafts­bezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriere­abbau,
  4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
  5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
  6. touristische Infrastruktur,
  7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
  8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
  9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.

III. Fördergebiet und Zuwendungsempfangende

1 Fördergebiet ist das Lausitzer Revier mit den Landkreisen Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und der kreisfreien Stadt Cottbus.

2 Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, die Aufgaben in einem der unter Abschnitt II. genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfangenden können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung  eines Privaten bedienen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1 Das Projekt muss einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten.

2 Außerdem soll das Projekt zu mindestens einem der folgenden Kriterien einen positiven Beitrag leisten:

  1. Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  2. Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur
  3. Verbesserung der Attraktivität des Wirtschafts- und Lebensraums Lausitz

3 Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.

4 Das Projekt muss zusätzlich nach § 4 Absatz 4 InvKG sein, das heißt, die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen sein.

5 Für die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist eine Erklärung zur Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist vorzulegen.

6 Nicht gefördert werden Projekte, die einen voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 25 000 Euro unterschreiten.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1 Zuwendungsart und Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar als Zuschuss oder Zuweisung gewährt.

2 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

In begründeten Einzelfällen und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung kann eine Aufstockung des Fördersatzes erfolgen.

3 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

Ausgaben für Grunderwerb sind bis zur Höhe von 50 Pro­zent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig, soweit dieser in unmittelbarem Bezug zu einer nach Abschnitt II. geförderten Maßnahme steht.

Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (zum Beispiel mit der Maßnahme verbundene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Abschnitt II. stehen.

Zuwendungsfähig sind ferner anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien. Sofern diese Kosten nicht in Verbindung mit einer Hauptmaßnahme beantragt werden, müssen diese plausibel und angemessen im Kontext einer in Aussicht stehenden Gesamtinvestition stehen und begründet werden.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  1. Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden;
  2. Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing oder Mietkauf;
  3. Preisaufschläge für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1 Nach dieser Richtlinie geförderte Investitionen dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b  oder 104c des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.

2 Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.

3 Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden, soweit die Beteiligung der Zuwendungsempfangenden beziehungsweise des Landes Brandenburg gemäß § 7 Absatz 1 InvKG gewährleistet ist und das so geförderte Projekt einem der Förderbereiche nach Abschnitt II. dieser Richtlinie zuzuordnen ist. Es gelten in diesen Fällen die Regelwerke der jeweiligen EU-Programme.

4 Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (beispielsweise hinsichtlich technischer Auflagen und der Berichterstattung über das Projekt, die ein Monitoring gegenüber dem Bund und/oder spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht). Der Durchführungszeitraum soll vier Jahre nicht überschreiten und hinsichtlich der Hauptmaßnahme längstens bis zum 31. De­zember 2038 laufen.

5 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Prüfrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg bleiben unberührt.

VII. Verfahren

1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Antragsberechtigten reichen die Projektideen bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH (WRL) ein (www.wirtschaftsregion-lausitz.de).

Die WRL legt nach erfolgter Qualifizierung der Inter­ministeriellen Arbeitsgruppe Lausitz (IMAG Lausitz) Förderempfehlungen zu den Projekten vor.

Die IMAG Lausitz nimmt eine Bewertung und Priorisierung der Projekte vor.

Die als förderwürdig bestätigten Projekte sind bei der Bewilligungsbehörde (ILB) vor Beginn des Projektes online zu beantragen.

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann beantragt werden. Abweichend hiervon können gemäß § 6 Absatz 2 InvKG in der Förderperiode 1 Investitionen gefördert werden, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen wurden. Zudem können vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt inbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bundeshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002, Titel 686 01, „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik/Struktur­wandel Kohlepolitik“ gefördert wurden.

Der Antragsteller trägt bis zur endgültigen Bewilligung der Zuwendung das volle finanzielle Risiko, sollte die Förderung nicht zustande kommen.

2 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Mittel­anforderung gemäß dem im Bescheid festgelegten Fördersatz bezogen auf die Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die (anteilige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderricht­linie Abweichungen zugelassen worden sind.

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

3 Besondere Regelungen

Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Baumaßnahmen sind die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) anzuwenden. Abweichend von der in Nummer 6.2 der VV/VVG zu § 44 LHO genannten Wertgrenze wird ein Zuwendungsvolumen von 1 000 000 Euro netto festgelegt zur verpflichtenden baufachlichen Prüfung.

VIII. Anwendungszeitraum

Aufgrund der Geltungsdauer der unter Abschnitt I.3 aufgeführten EU-Verordnungen können Projekte nach dieser Fassung der Richtlinie nur bis zum 30. Juni 2024 bewilligt werden.

IX. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 24. November 2020 in Kraft.

Anlagen

1
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