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Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR)
Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR)
vom 9. Dezember 2019
(ABl./20, [Nr. 1], S.2)
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur (vormals BMVBS) hat die Straßen-Kreuzungsrichtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2010 vom 25. Januar 2010 - StB 15/7174.3/4-1/1146625 - für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die vorherigen ARS Nr. 15/1975 und Nr. 21/1978 wurden aufgehoben.
Diese Richtlinien sind im Land Brandenburg für den Bereich der Bundesfernstraßen zu beachten und sinngemäß auch für die Straßen im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) anzuwenden, soweit die Rechtsgrundlagen der Richtlinien dem Landesstraßengesetz entsprechen.
Allgemein wird Folgendes zur Anwendung der Straßen-Kreuzungsrichtlinien klargestellt:
- Nummer 12 - Umfang der Kostenmasse, Absatz 1 dritter Anstrich
Mit dem Begriff „notwendige Wiederherstellung der beteiligten Straßenäste im räumlichen Kreuzungsbereich“ sind die Fälle gemeint, bei denen die eigentliche Kreuzung einschließlich der durchgehenden Fahrbahnen ursächlich wegen der Kreuzungsmaßnahme geändert wird, zum Beispiel, weil die Kreuzungsmaßnahme in die vorhandene Substanz der durchgehenden Fahrstreifen eingegriffen hat.
Fälle, bei denen parallel zur Kreuzungsmaßnahme eine Erhaltungs- oder Ausbaumaßnahme erfolgt, sind dagegen anders zu beurteilen. In solchen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Wiederherstellung der Straßenäste „durch“ die Kreuzungsänderung „notwendig“ wird oder durch die Erhaltungs- oder Ausbaumaßnahme. Nur im ersten Fall erfolgt eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kostenmasse.
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen nämlich nur die ursächlich „durch“ die Kreuzungsänderung entstehenden Kosten verteilt werden.
Auf Straßen im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes sind die Straßen-Kreuzungsrichtlinien mit folgenden Abweichungen wegen abweichenden Landesrechts anzuwenden:
- Nummer 6 - Änderung und Ergänzung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen, letzter Absatz
Die Anlage eines weiteren Straßenastes an der Einmündung eines Verbindungsarmes einer höhenungleichen Kreuzung wird zwar gemäß den Straßen-Kreuzungsrichtlinien als Änderung einer höhengleichen Kreuzung behandelt. Nach § 29 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 BbgStrG gilt aber auch in diesem Fall das Veranlasserprinzip. Es gelten die unten stehenden Hinweise zu Nummer 8.
- Nummer 7 - Kostentragung bei der Änderung höhenungleicher Kreuzungen, Absatz 1
Nach § 29 Absatz 3 BbgStrG gilt hier allein das Veranlasserprinzip. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob ein Beteiligter vor der Kreuzungsänderung verpflichtet gewesen wäre, eine Änderung auszuführen oder zu verlangen, wie es in § 12 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) im Bereich der Bundesfernstraßen gilt. Die entsprechenden Ausführungen und das Beispiel dazu sind für Straßen im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes nicht anzuwenden.
- Nummer 8 - Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen, Absatz 1
Statt der Kostenteilung nach Fahrbahnbreiten (§ 12 Absatz 3a in Verbindung mit Absatz 2 FStrG) ist hier eine Kostenteilung nach dem Veranlasserprinzip aufgrund der abweichenden Regelung in § 29 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 BbgStrG vorzunehmen.
Somit ist im Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Änderung von höhengleichen Kreuzungen immer über das Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu ermitteln, im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes jedoch nur bei mehrseitiger Veranlassung.
Bei einer einseitigen Veranlassung trägt der Straßenbaulastträger alle Kosten, der die Änderung verlangt hat.
- Nummer 9 - Bagatellklausel bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
Im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes gilt dies nicht, da es keine dem § 12 Absatz 3a Satz 2 FStrG vergleichbare Regelung gibt.
Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.
Die geänderten Straßen-Kreuzungsrichtlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de veröffentlicht.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Abweichend von § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 (http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016) gilt dieser Erlass unbefristet.