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Erlass des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Brandenburg

Erlass des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Brandenburg
vom 26. März 2024
(ABl./24, [Nr. 16], S.271)

I.
Stiftung

In dankbarer Anerkennung für besondere Leistungen um das Land Brandenburg stifte ich die Verdienstmedaille des Landes Brandenburg.

II.
Gestaltung/Trageweise

  1. Die Verdienstmedaille des Landes Brandenburg hat die Form einer runden silberfarbenen Medaille. Auf ihrer Vorderseite zeigt sie das Landeswappen als Hoheitszeichen des Landes Brandenburg und den Schriftzug „Verdienstmedaille des Landes Brandenburg“. Auf ihrer Rückseite ist die Dankesformel „Für besondere Verdienste um das Land Brandenburg“ dargestellt.

  2. Die Medaille kann auch in verkleinerter Form (Miniaturausführung) in Form eines Pins getragen werden. Auf dem Pin ist die Vorderseite der Medaille dargestellt.

III.
Verleihung

  1. Die Medaille verleihe ich als Zeichen der Anerkennung und Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeiten in allen Lebensbereichen oder für die herausragende Erfüllung beruflicher Pflichten oder unternehmerischer Leistungen sowie für besondere Einzelleistungen zum Beispiel in den Bereichen Sport, Kunst, Kultur, Soziales.

  2. Die Ausgezeichneten erhalten neben der Medaille eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten und dem großen Landessiegel.

  3. Die Medaille geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über.

  4. Bei der Auswahl der Auszuzeichnenden sollen Männer und Frauen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden, wobei die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu beachten ist.

  5. Erweist sich die oder der Ausgezeichnete durch ihr oder sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Medaille und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurückzugeben.

  6. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

IV.
Vorschlagsberechtigung

  1. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Medaille sind

    • für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung,
    • die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident,
    • die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für das Gebiet ihrer Körperschaft.
    • Der Ministerpräsident hat die Möglichkeit von Initiativverleihungen.

  2. Anregungen kann jede Person an die oben genannten Vorschlagsberechtigten oder direkt an die Staatskanzlei richten. Die Anregungen sollten die unter 4. genannten Angaben enthalten.

  3. Sofern die Vorschlagsberechtigten die Anregung zur Verleihung für begründet halten und ihnen keine Kenntnisse vorliegen, die gegen eine Verleihung sprechen (zum Beispiel Straftaten, verfassungsfeindliche Bestrebungen), reichen die Vorschlagsberechtigten ihre Vorschläge mit einer Darstellung der besonderen Verdienste um das Land Brandenburg und einer Begründung für eine Verleihung zur Entscheidung durch den Ministerpräsidenten bei der Staatskanzlei ein.

  4. Die Verleihungsvorschläge müssen folgende Angaben enthalten:

    1. Familienname, gegebenenfalls akademischer Grad
    2. Vorname(n)
    3. Geburtsdatum
    4. Adresse (Hauptwohnsitz)
    5. Beruf oder sonstige Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vorschlags
    6. Ausführliche Darstellung der besonderen Verdienste bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder besonderer Leistungen und Begründung des Vorschlags
    7. Angaben über Titel, Orden und Ehrenzeichen
    8. Bestätigung, dass keine Kenntnisse vorliegen, die zu einer Aberkennung der Medaille führen müssten (zum Beispiel Straftaten, verfassungsfeindliche Bestrebungen)
    9. Angaben zur anregenden Stelle/Person (Bezeichnung/Name, Kontakt)

  5. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (§ 30, Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen) sind zu beachten.

V.
Verfahren

Nach Entscheidung durch den Ministerpräsidenten teilt die Staatskanzlei den Vorschlagsberechtigten die Namen der Ausgezeichneten mit.

Die Aushändigung der Auszeichnung erfolgt durch die Vorschlagsberechtigten oder den Ministerpräsidenten in würdiger Form.

Bei Aushändigung durch die Vorschlagsberechtigten übermittelt die Staatskanzlei die Verdienstmedaillen und Urkunden an die Vorschlagsberechtigten.

Für die Fertigung der Verleihungsurkunden gilt das Muster der Anlage.

Der Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

VI.
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Potsdam, 26. März 2024

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg

Dr. Dietmar Woidke 

Anlagen

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