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Steuergeheimnis bei Pfändungsmaßnahmen und im Zusammenhang mit der Aufrechung gegenüber gepfändeten Forderungen
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/01)

Steuergeheimnis bei Pfändungsmaßnahmen und im Zusammenhang mit der Aufrechung gegenüber gepfändeten Forderungen
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/01)

vom 12. April 2001

1. Angabe der Höhe des Schuldgrundes in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Mit Beschluss vom 18.07.2000 VII R 101/98(V) (BStBl II 2001, 5) hat der BFH klargestellt, dass die Angabe (zumindest) der Summe des beizutreibenden Geldbetrages zum Inhalt der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehört.

Insbeson­dere in der Einziehungsverfügung ist der Umfang der Einziehungs­befugnis klarzu­stellen, welche dem Pfändungsgläubiger nur in Höhe der Vollstreckungsforderung zusteht. Aus diesem Grund können diese Angaben nicht das Steuergeheimnis des Pfändungsschuldners verletzen; denn abgesehen von der Spezialität der Vollstreckungsvorschriften gegenüber den in § 30 AO getroffenen Regelungen ist eine solche Angabe zur Durchführung des Vollstreckungs­verfahrens unerlässlich, dient ihm also i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.

2. Angabe der einzelnen Steuerrückstände gegenüber dem Pfändungsgläubiger im Fall der Aufrechung (392 BGB)

Nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 392 BGB wird durch die Beschlagnahme einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner (Finanzamt) gegen den Gläubiger (Steuerpflichtiger) zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist (vgl. umseitiges Schema). Die Aufrechnung hat das Finanzamt gegenüber dem Pfändungsschuldner (Steuerpflichtiger) zu erklären, da dieser trotz Pfändung Inhaber der Ansprüche bleibt.

Begehrt der Pfändungsgläubiger darüber Auskunft, aus welchen Gründen die Auszahlung der Steuererstattungsbeträge des Pfändungsschuldners an ihn unterblieben ist, so hat das Finanzamt ihm gegenüber die Gegenforderungen (Steuerforderungen) mit denen es die Aufrechung erklärt hat, der Höhe, Entstehung und Fälligkeit nach mitzuteilen. Denn nur mit diesen Angaben ist es möglich, das Vorliegen einer Aufrechnungslage (§ 226 AO i. V. m. § 387 BGB) und das Nichtvorliegen eines Aufrechnungsverbotstatbestandes nach § 392 BGB zu begründen. Somit dient die mit der Mitteilung verbundene Offenbarung von steuerlichen Ver­hältnissen des Pfändungs­schuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger der Durchführung eines Verwal­tungs­verfahrens in Steuersachen und ist gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO zulässig.

Bei Streitigkeiten über die Auszahlung hat das Finanzamt gegenüber dem Pfändungsgläubiger mittels Abrechnungsbescheid (§ 218 AO) zu entscheiden, dass ein Guthaben wegen der wirksam erklärten Aufrechnung nicht mehr zur Auszahlung ansteht.

§ 392 BGB

Ich bitte in der Anlage 1 (ABC zum Steuergeheimnis) der mit Verfügung vom 21.07.2000 S 0076 - 12 - St 252 übersandten Niederschrift zur Gruppenbesprechung auf dem Gebiet der Abgabenordnung vom 11.04.2000 und 13.04.2000 einen Vermerk auf diese Kurzinformation anzubringen.