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Steuergeheimnis
Mitteilungen für Zwecke dienstrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen

Steuergeheimnis
Mitteilungen für Zwecke dienstrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen

vom 27. Juni 2000

In der Anlage übersende ich Ihnen einen Abdruck des BMF- Schreibens vom 10.05.2000 - IV A 4 - S 0130 - 19/00 - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Veröffentlichung ist im BStBl I 2000, S. 494 erfolgt.

Beim Aufgriff entsprechender Fälle bitte ich - analog der bisherigen Tz. 3 des aufgehobenen BMF- Schreibens vom 29.10.1982 - IV A 7 - S 0130 - 62/82 - wie folgt zu verfahren:

Die Prüfung der Frage, ob Verfehlungen von Angehörigen der Steuerverwaltung nach den im BMF- Schreiben vom 10.05.2000 a. a. O. dargelegten Grundsätzen der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle mitgeteilt werden dürfen, obliegt weiterhin dem Vorsteher/der Vorsteherin des zuständigen Finanzamtes. Hält der Vorsteher/die Vorsteherin eine Mitteilung unter dem Gesichtspunkt des § 30 AO für unzulässig, so lässt er/sie die Sache auf sich beruhen. Anderenfalls sind alle für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Unterlagen an mein für die Abgabenordnung zuständiges Referat St 25 zu senden. Dort wird abschließend entschieden, ob eine disziplinarrechtliche Auswertung mit dem Steuergeheimnis zu vereinbaren ist.