Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33 b Einkommensteuergesetz (EStG)
OFD Cottbus, Verfügung vom 26. März 2004, S 0338 - 38 - St 252 / S
(Kurzinformation Verfahrensrecht 12/04)

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33 b Einkommensteuergesetz (EStG)
OFD Cottbus, Verfügung vom 26. März 2004, S 0338 - 38 - St 252 / S
(Kurzinformation Verfahrensrecht 12/04)

vom 15. Oktober 2004

BMF, Schreiben vom 19. Juli 2004 (IV D 2 - S 0338 - 73/04) - TFA Cottbus, IT-Anweisung 10/04 vom 05. August 2004, O 2252 - 7 - 3.1.1

In einem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 20. März 2003 - III B 84/01 - (BFH/NV S. 1164) vertritt der BFH die Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Gegen diesen BFH-Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvR 1059/03).

Eine vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Höhe des Behindertenpauschbetrages erfolgte bisher nicht.

Da sich die Einsprüche und Anträge auf Vorläufigkeitserklärungen häufen haben die Referatsleiter Abgabenordnung in der Sitzung II/2004 die Angelegenheit erneut erörtert.

Sie beschlossen die Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33 b Abs. 3 EStG) nunmehr vorläufig durchzuführen. Der Vorläufigkeitsvermerk soll sich aber nicht auch auf die Höhe des Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33 b Abs. 4 EStG) und des Pflege-Pauschbetrags (§ 33 b Abs. 6 EStG) erstrecken, da hierfür zur Zeit kein Bedarf gesehen wird und die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1059/03 nur den Behinderten-Pauschbetrag betrifft.

Bei Änderungen von Steuerfestsetzungen, die noch nicht vorläufig ergangen sind, sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften zu beachten.

Anhängige Rechtsbehelfe sind nach einem entsprechenden Antrag oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für vorläufig gemäß § 165 AO zu erklären. Die Zustimmung zur vorläufigen Steuerfestsetzung kann unterstellt werden, wenn sich aus dem Vortrag des Steuerpflichtigen ergibt, dass es Ziel seines Rechtsbehelfs ist, die Veranlagung bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung „offen zu halten“. Falls der Steuerpflichtige keine gegenteilige Erklärung abgibt, kann davon ausgegangen werden, dass durch die vorläufige Steuerfestsetzung dem Rechtsbehelf insoweit abgeholfen ist.

Zu den technischen Einzelheiten des maschinellen Festsetzungsverfahrens Einkommensteuer verweise ich auf die IT-Anweisung 10/04 des TFA Cottbus vom 05.08.2004 O 2252 - 7 - 3.1.1.