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Nachholung der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Absehen von Steuerfestsetzung und Eigenkapitalgliederung bei kleinen Körperschaften i. S. Abschn. 104 Körperschaftsteuerrecht (KStR)
Nachholung der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Absehen von Steuerfestsetzung und Eigenkapitalgliederung bei kleinen Körperschaften i. S. Abschn. 104 Körperschaftsteuerrecht (KStR)
vom 27. Juli 1993
Außer Kraft getreten
Von einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer und ggf. von einer gesonderten Feststellung nach § 47 KStG kann nach Abschnitt 104 KStR unter den dort genannten Voraussetzungen bei kleinen Körperschaften abgesehen werden, die einen Freibetrag nach § 24 KStG oder § 25 KStG nicht beanspruchen können. Dazu gehören insbesondere steuerbefreite Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften und steuerbefreite Kapitalgesellschaften ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder mit partieller Steuerpflicht, wenn das Einkommen im Einzelfall offensichtlich 1.000 DM nicht übersteigt.
Hat eine kleine Körperschaft, bei der bisher danach von der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und von der gesonderten Feststellung nach § 47 KStG abgesehen worden ist, z. B. wegen einer Gewinnausschüttung, ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, richtet sich die Zuordnung der Vermögensmehrungen zu den Teilbeträgen nicht nach § 30 Abs. 3 KStG, weil in der Vergangenheit lediglich aus Billigkeitsgründen auf die gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapitalgliederung verzichtet worden ist.
Bei der erstmaligen gesonderten Feststellung nach § 47 KStG ist das verwendbare Eigenkapital dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen, soweit die Körperschaft nicht glaubhaft macht, dass es nach den Grundsätzen der §§ 30, 54 a Nr. 7 KStG anderen Teilbeträgen zugeordnet werden muss.
vgl. hierzu auch Verfügung der OFD Cottbus vom 11.08.1993, S 2814 - 1 - St 121