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Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters/Treuhänders
Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters/Treuhänders
vom 10. Februar 2004
OFD Cottbus, Kurzinformation vom 07.10.2002, S 0151 - 2 - St 251 (Ausgabe 19/2002)
Ein in verschiedenen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bestellter Rechtsanwalt vertritt unter Berufung auf eine Mitteilung des Amtsgerichtes Potsdam (vgl. Anlage 1) gegenüber den Finanzämtern des Landes Brandenburg die Auffassung, er sei mangels Kostenersatzes grundsätzlich nicht in der Lage Steuererklärungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter/Treuhänder abzugeben (vgl. Anlage 2).
Hierzu bitte ich auch weiterhin die in Abschnitt B 2.2 des Handbuches zur Bearbeitung von Insolvenzfällen dargelegte Rechtsauffassung zu vertreten.
Zwar ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob es für einen Insolvenzverwalter in jedem Fall zumutbar ist, die Steuererklärung des Schuldners zu erstellen. Bis zum Ergehen einer einschränkenden Entscheidung durch den BFH besteht jedoch kein Raum, von der gesetzlichen Steuererklärungspflicht abzuweichen und die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters auf Antrag zu beschränken bzw. aufzuheben.
Sind im Einzelfall keine Unterlagen vorhanden, ist es jedoch regelmäßig zielführender von Maßnahmen zur Durchsetzung der Steuererklärungspflicht abzusehen und statt dessen im Wege der Schätzung bzw. ggf. der tatsächlichen Verständigung vorzugehen.
Anlagen
- 1Schreiben des AG Potsdam 108.2 KB
- 2