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Automatisierung des Steuererhebungsverfahrens - Stundungen
Einführung eines Buchungstextes (BT 66) für Insolvenzstundungen
Automatisierung des Steuererhebungsverfahrens - Stundungen
Einführung eines Buchungstextes (BT 66) für Insolvenzstundungen
vom 19. November 2003
Mit sofortiger Wirkung wird neben den bisher bekannten Buchungstexten 53 und 54 für Stundungen der BT 66 = Insolvenzstundung als neuer Buchungstext eingeführt.
Der Buchungstext 66 ist ab sofort im Verbraucherinsolvenzverfahren (außergerichtlicher Einigungsversuch bzw. gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan) und im Rahmen eines Insolvenzplans im Regelinsolvenzverfahren zu nutzen.
Diese Unterscheidung zwischen Insolvenzstundung und Stundung aus Billigkeitsgründen wurde notwendig, weil sich eine Insolvenzstundung dem Grunde nach weiterhin in Beitreibung befindet.
Bei Nichteinhaltung des Insolvenzplans ist deshalb eine nochmalige Mahnung nicht erforderlich. Es entstehen auch weiterhin Säumniszuschläge, die jedoch nur bei einem Scheitern des Plans geltend gemacht werden. Für die Dauer einer gültig aufgezeichneten Insolvenzstundung werden daher Säumniszuschläge im Speicherkonto auch nicht fortlaufend berechnet, die Nachberechnung erfolgt erst mit eventueller Aufhebung dieser Stundung.
Die Einführung des BT 66 bietet auch die Möglichkeit, Insolvenzstundungen für statistische Zwecke gesondert ermitteln zu können.
Grundsätzlich werden Stundungen mit BT 66 wie Stundungen mit BT 54 behandelt. Insbesondere gilt, dass bei Nichteinhaltung der Insolvenzvereinbarung die Stundungsaufhebung mit BT 55 (regelmäßig mit Wirkung ab ursprünglicher Fälligkeit), siehe jedoch nachfolgende Tz. 3, zu veranlassen ist. Es gilt z. B. auch, dass im Bereich eines Guthabens eine Insolvenzstundung regelmäßig als Erstattungshinderungsgrund wirkt, wenn mindestens eine Stundungsrate mehr als 5 Tage nach Bescheidabsendetermin fällig wird.
Insolvenzstundung mit BT 66
Hinweise sowie Besonderheiten im Vergleich zu den Stundungen 54:
- Ein mit Insolvenzstundung gestundeter Rückstand behält sein bisheriges Rückstandsmerkmal BT 90 - BT 93 für den jeweils geschuldeten Betrag, es erfolgt also keine Umstellung. Hierdurch wird bei Ablauf oder Aufhebung einer Stundung gesichert, dass keine neue Mahnung bzw. Rückstandsanzeige erstellt wird.
- Bei Kontenübernahme eines offenen Betrages, für den eine Insolvenzstundung gewährt wurde, ist deshalb der im Kontoauszug bei Abgabe der Besteuerung mitgeteilte rückständige Betrag je nach Ausweis mit BT 90 bis BT 93, Fälligkeit = Stundungstermin und EBT = 66 anzuweisen. In den Fällen eines BT 91 bis BT 93 ist hierbei auch die Eingabe eines EWert mit der Bedeutung “Tag der Mahnung”, “Tag der RA” bzw. “Tag der Verjährung” anzuweisen.Bei ausgewiesener Ratenstundung ist je Stundungstermin eine gesonderte Eingabezeile erforderlich.
- Es gelten die bekannten Regelungen für die Aufhebung einer Stundung (grundsätzlich: BT 55), für die Aufhebung der Insolvenzstundung wurden also keine besonderen Programmroutinen geschaffen.Von daher wird für die Aufhebung einer Insolvenzstundung ab ursprünglicher Fälligkeit regelmäßig BT 559 erforderlich sein. Liegt nämlich das anzuweisende Datum mehr als eine Woche vor dem Tag der Verarbeitung, ist unbedingte Verarbeitung erforderlich (vgl. AL-ERH Fach 3, Teil 25, Tz. 2; Beschreibung zu F/Wert).
- Bei Eingabe der Stundung und in den Fällen eines BT 92, 93: Es wird eine “Mitteilung an die Vollstreckungsstelle” über die gewährte Insolvenzstundung erstellt.
- Bei Sollerhöhung (vgl. AL-ERH, Fach 1, Teil 5, Tz. 8), aber auch bei Sollminderung im Bereich einer Insolvenzstundung wird eine M-Meldung 237 “Stund.66 vorhanden: VO informieren” ausgegeben.
- Analog der Stundungen mit BT 54 wird durch das Mahn- und Beitreibungsprogramm eine Meldung ausgegeben, wenn im Mahnlauf eine Mahnung oder Sofortrückstandsanzeige erstellt wurde (vgl. AL-ERH, Fach 5, Teil 3, Tz. 6.1.1).Die modifizierte Meldung bei Vorliegen von Stundungen mit BT 66 lautet:“Insolvenzstundungen mit BT 66 vorhanden; Insolvenzplan prüfen.
- In Rückstandsanzeigen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. AL-ERH, Fach 5, Teil 3, Tz. 5.1.9.7) folgender nachrichtlicher Hinweis ausgegeben: “Insolvenzstundung vorhanden”.
- In der “Liste der zur Verjährung anstehenden Beträge” (vgl. AL-ERH, Fach 1, Teil 11a, Tz. 6.5.2) und in der “Liste der Stundungen” (vgl. AL-ERH, Fach 1, Teil 11, Tz. 2.9.5) werden Insolvenzstundungen mit einem “I” in der Hinweisspalte gekennzeichnet.
- Weitere besondere Kennzeichnungen sind:
- in Erhebungsabfragen mit Buchungstext “66”
- in Kontoblättern mit “Stund.66/m.Wirk./Ztr/St.bis/Betr”
- in Kontoauszügen bei Abgabe/Übernahme mit “InsoStu”.