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Änderung des § 58 Nr. 1 AO
Folgen für bestimmte staatliche bzw. kommunale Einrichtungen mit grundsätzlich steuerbegünstigten Betätigungen (z. B. Kindertagesstätten, Theater, Museen)
Änderung des § 58 Nr. 1 AO
Folgen für bestimmte staatliche bzw. kommunale Einrichtungen mit grundsätzlich steuerbegünstigten Betätigungen (z. B. Kindertagesstätten, Theater, Museen)
vom 16. September 2002
Anlage: Merkblatt
Mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 wurde u. a. § 58 AO geändert. Danach kann die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn die zu fördernde Einrichtung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung mit dem Ziel der Vermeidung von Missbräuchen beim Umgang mit steuerbegünstigten Spendenmitteln begründet.
Für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören (z. B. Kindergärten, Theater, Museen) und als so genannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) einzustufen sind, hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass
- diese für unmittelbare Zuwendungen keine steuerwirksamen Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen dürfen und
- Fördervereine solcher Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden können,
es sei denn, der BgA erfüllt selbst alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Es ist indes davon auszugehen, dass dies in der Praxis derzeit bei einer Vielzahl entsprechender Einrichtungen nicht der Fall ist, weil der fehlende Gemeinnützigkeitsstatus für diese in der Vergangenheit keine weitere Bedeutung hatte.
Soweit für diese Einrichtungen weiterhin Spendengelder durch die juristische Person öffentlichen Rechts vereinnahmt und verwendet werden sollen, müssen diesen Einrichtungen den steuerlichen Anforderungen entsprechende Satzungen gegeben werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Besprechungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder muss davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen einer (ordnungsgemäßen) Satzung keine steuerlich nachteiligen Konsequenzen gezogen werden, wenn die Errichtung einer den steuerlichen Vorgaben entsprechenden Satzung bis spätestens 31.12.2002 erfolgt bzw. nachgeholt wird.
Dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde zur Information der in seine Zuständigkeit fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Merkblatt (Anlage) übersandt.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 27.09.2002, S 0177 - 2 - St 223)
Vgl. auch:
- BMF, Schreiben vom 02.04.2002, IV C 4 - S 0177 - 6/02, BStBl I 2002, 491,
- Erlass des FinMin Brandenburg vom 16.12.2002, 35 - S 2706 - 21/02 (bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 18.12.2002, S 0177 - 2 - St 223, S 2706 - 38 - St 224),
- BMF, Schreiben vom 04.03.2003, IV C 4 - S 0177 - 12/03, BStBl I 2003, 173,
- BMF, Schreiben vom 27.11.2003, IV C 4 - S 0177 - 31/03.
Anlage
Merkblatt
Hinweise zur Änderung des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) für bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit steuerbegünstigten Zwecken
(z. B. Kindertagesstätten, Theater, Museen, Schulen)
Gesetzliche Neuregelung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20. Dezember 2000 wurde u. a. § 58 AO geändert. Danach kann die Beschaffung von Mitteln (z. B. durch einen Förderverein) für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (= zu fördernde Einrichtung, z. B. Betriebe gewerblicher Art) nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn die zu fördernde Einrichtung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung mit dem Ziel des Vermeidens von Missbräuchen beim Umgang mit steuerbegünstigten Spendenmitteln begründet.
Auswirkungen für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand
Für bestimmte Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören (z. B. Kindergärten, Theater und Museen) und als so genannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) einzustufen sind, hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass
- diese für unmittelbare Zuwendungen keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen dürfen und
- Fördervereine solcher Einrichtungen nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden können,
es sei denn, der BgA erfüllt selbst alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.
Es ist indes davon auszugehen, dass dies in der Praxis derzeit bei einer Vielzahl entsprechender Einrichtungen nicht der Fall ist, weil der fehlende Gemeinnützigkeitsstatus für diese in der Vergangenheit keine weitere Bedeutung hatte.
Errichtung einer Satzung
Zu den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört nach § 59 ff AO insbesondere eine Satzung oder sonstige vergleichbare Verfassung. Daraus muss sich eindeutig ergeben, welchen Zweck die Körperschaft mit der betreffenden Einrichtung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 - 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. An den Satzungsinhalt muss sich die Einrichtung auch in der Praxis halten.
Eine entsprechende Mustersatzung - deren Inhalt sich auf die steuerrechtlich relevanten Punkte beschränkt - enthält die diesem Merkblatt beigefügt Anlage.
Soweit es hierzu in der Praxis Fragen gibt, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Finanzämter oder auch an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Es wird den betreffenden Einrichtungen dringend empfohlen, sich ggf. umgehend eine den Gemeinnützigkeitserfordernissen genügende Satzung zu geben. Für jede Einrichtung (d. h. für jeden BgA) muss eine eigene Satzung vorliegen.
Auf der Grundlage der Satzung wird das zuständige Finanzamt dann eine sog. vorläufige Bescheinigung erteilen, die dem BgA das Recht zu Empfang und Bescheinigung steuerbegünstigter Zuwendungen (Spenden) einräumt.
Die gesetzliche Neuregelung bringt im Bereich der Schulen/Hochschulen der öffentlichen Hand keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, denn hierbei handelt es sich nicht um BgA, sondern um Hoheitsbetriebe. Sie benötigen daher keine eigene Satzung und dürfen weiterhin Zuwendungsbestätigungen für Geld- und Sachspenden zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke (d. h. Zwecke, die über die Pflichtaufgaben hinausgehen) ausstellen. Dementsprechend ändert sich für Schul- und Hochschulfördervereine ebenfalls nichts.
Übergangsfrist
Die gesetzliche Neuregelung ist bereits zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Die Finanzverwaltung hat jedoch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine großzügige Übergangsregelung getroffen. Danach werden beim Fehlen einer (ordnungsgemäßen) Satzung keine steuerlich nachteiligen Konsequenzen gezogen, wenn die Errichtung einer den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Satzung bis spätestens 31.12.2002 erfolgt bzw. nachgeholt wird.
Mustersatzung1 für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 1
Die/Das ........................... (Gemeinde/Stadt/Land Brandenburg) verfolgt mit ihrem/seinem Betrieb gewerblicher Art (BgA) ............................. (Bezeichnung des Betriebs, z. B. Kindertagesstätte X) ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche2 - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung von/des/der/die .....................................
(z. B. Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen usw.).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch .................................. (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Unterhaltung eines Museums, die Pflege von Kunstsammlungen, Pflege der Orchestermusik, die Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes).
§ 2
Die/Das ............................. (Gemeinde/Stadt/Land Brandenburg) ist mit diesem BgA selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA. Die/Das ..................... (Gemeinde/Stadt/Land Brandenburg) erhält bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als ihre/seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer/seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die/das ......................... (regelmäßig Trägerkörperschaft, z. B. Gemeinde, Stadt, Land), die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1 Die Mustersatzung enthält nur die aus steuerlichenGründen notwendigen Bestimmungen.
2 Nicht verfolgte Zwecke bitte streichen.