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Steueränderungsbescheid im Einspruchsverfahren bei verspätetem Einspruch
Steueränderungsbescheid im Einspruchsverfahren bei verspätetem Einspruch
vom 31. Januar 2001
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. April 2000 V R 56/99 entschieden, dass die Unzulässigkeit eines Einspruchs nicht dadurch beseitigt wird, dass das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt. Die entschiedene Rechtsfrage wurde nunmehr mit Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (BStBl I 2000, 1549) in Nummer 2 Satz 1 der Regelung zu § 365 AO wie folgt aufgenommen:
„Wird während des Einspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 Satz 1); der Einspruch muss aber zulässig sein (BFH, Urteil vom 13.04.2000, BStBl II 2000, V R 56/99, 490).“