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Lohnsteuerliche Behandlung der bei der Botschaft und den Generalkonsulaten der Republik Türkei beschäftigten Ortskräfte
Einkommensteuerveranlagungen ab Veranlagungszeitraum 2011

Lohnsteuerliche Behandlung der bei der Botschaft und den Generalkonsulaten der Republik Türkei beschäftigten Ortskräfte
Einkommensteuerveranlagungen ab Veranlagungszeitraum 2011

vom 1. Januar 2011

Kurzinformation Ertragsteuer vom 22. Mai 2014 Nr. 26/2014 - 35-S 1301.TUR-2014#001 -

Das “Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“ ist am 1. August 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe b DBA Türkei (neu) weist Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen der in der Botschaft und den Generalkonsulaten der Republik Türkei (nachfolgend: Botschaft) beschäftigten Ortskräfte zu, wenn die jeweilige Ortskraft die deutsche Staatsbürgerschaft hat oder nicht ausschließlich deshalb in Deutschland ansässig geworden ist, um die Dienste bei der Botschaft zu leisten.

Die Republik Türkei unterhält 14 Auslandsvertretungen in Deutschland, die über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind. Rechtlich gesehen stellt die Botschaft keinen inländischen Arbeitgeber dar (Exterritorialität), mit der Folge, dass für die Ortskräfte keine Lohnsteuer einbehalten wird und sie ihre Einkünfte jährlich erklären müssen. Die Botschaft hat mit den Ortskräften Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen und übernimmt dabei die Einkommensteuer.

Für Zwecke der Sozialversicherung (SV) wird der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn zunächst vollständig an die Ortskraft ausgezahlt, die wiederum ihren Anteil zur SV an die Botschaft zurück überweist. Dieser SV-Anteil wird von der Botschaft zusammen mit dem eigenen Botschaftsanteil zur SV an die Sozialversicherungsträger abgeführt.

Im Rahmen der Besteuerung der Ortskräfte der Botschaft gilt nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene zur lohn- und einkommensteuerrechtlichen als auch abgabenrechtlichen Behandlung Folgendes:

  1. Zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung wurden zwei Muster eines Einkommensnachweises (Muster-Bescheinigung, getrennt nach SV-Pflicht in der Türkei oder in Deutschland - siehe Anlagen) erarbeitet; zunächst für 3 Jahre = 2011 - 2013, danach jährlich. Die Bescheinigung enthält alle für die Veranlagung erforderlichen Daten und ist von der Ortskraft mit ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorzulegen.

    In Punkt 6 der Bescheinigung ist die von der Botschaft (hier Arbeitgeber genannt) übernommene Steuerzahlung einzutragen. Die Botschaft wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das steuerliche Zuflussprinzip (Bescheinigung im Jahr der Zahlung) hingewiesen. Zudem können für die Jahre 2011 - 2013 keine Steuerzahlungen bescheinigt werden, da die Botschaft derartige Zahlungen bislang noch nicht geleistet hat.

    Gehaltsbescheinigungen in entsprechender Form wurden von der Botschaft bereits für die Ortskräfte ausgestellt.
  2. Auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 verzichtet. Es wird dabei davon ausgegangen, dass ausstehende Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 kurzfristig eingereicht werden. Für die Folgeveranlagungszeiträume - also ab 2013 - gelten keine Besonderheiten.
  3. Ein Erlass von Säumniszuschlägen nach § 240 AO, die durch eine verspätete Zahlung festgesetzter Nachzahlungsbeträge entstehen, kommt in den Fällen der Besteuerung der in der Botschaft beschäftigten Ortskräfte regelmäßig nicht in Betracht. Bei einer verspäteten Zahlung festgesetzter bzw. noch festzusetzender Beträge ist kein Zusammenhang mit der Verzögerung bei der Umsetzung des DBA Türkei zu erkennen.
  4. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, soweit diese auf der Festsetzung von Einkommensteuernachzahlungen der in der Botschaft beschäftigten Ortskräfte beruhen, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Folgen des rückwirkenden Inkrafttretens des DBA Türkei erkannt, jedoch von einer Regelung für die Vollverzinsung nach § 233a AO abgesehen.
  5. Einkommensteuer-Vorauszahlungen haben die in der Botschaft beschäftigten Ortskräfte entsprechend § 37 EStG zu entrichten.

    Die Botschaft hatte ursprünglich darum gebeten, dass die Vorauszahlungen erst nach der endgültigen Steuerberechnung in der ersten Hälfte des Folgejahrs mittels einer jährlichen Einmalzahlung entrichtet werden dürfen.

    Dieser Bitte ist nicht zu entsprechen. Bei Arbeitnehmern wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber bei jeder Zahlung von Arbeitslohn (in der Regel monatlich) Lohnsteuer einbehalten. Sofern ein zum Lohnsteuerabzug verpflichteter inländischer Arbeitgeber nicht vorhanden ist, sind von den Arbeitnehmern (z. B. Ortskräften) vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten.

    Die im Bezug genannte Kurzinformation wird hiermit aufgehoben.

Anlagen