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Durchführung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 25 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B

Durchführung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 25 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B

vom 9. Dezember 1992

Beigefügt erhalten Sie das Rundschreiben des BMI - D II 2 - 221 421/7 vom 16. November 1992 mit weiteren Hinweisen zur Anwendung der Vorbemerkung Nr. 25 zu den Besoldungsordnungen A und B über die Gewährung einer Stellenzulage an Beamte mit Meisterprüfung oder Abschussprüfung als staatlich geprüfter Techniker.

Anlage

In Ergänzung meines Rundschreibens vom 9. Juni 1992 gebe ich zur Anwendung der Vorbemerkung Nr. 25 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B über die Gewährung einer Stellenzulage an Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker folgende Hinweise:

  1. Beamte des mittleren Dienstes mit Meisterprüfung (bzw. jeweils mit Abschlussprüfung als staatlichgeprüfter Techniker) erhalten die Stellenzulage, wenn die Meisterprüfung als Einstellungsvoraussetzung für die Laufbahn vorgeschrieben ist und die Beamten die Prüfung bestanden haben.

    Sind für eine Laufbahn alternativ neben der Meisterprüfung auch andere Zugangsvoraussetzungen zugelassen (z. B. Gesellenprüfung und mehrjährige praktische Tätigkeit), erhalten Beamte dieser Laufbahn, die die Meisterprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, die Stellenzulagen nicht. Ist für eine Laufbahn die Meisterprüfung als Einstellungsvoraussetzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an vorgeschrieben worden, so erhalten früher eingestellte Beamte die Stellenzulage ebenfalls, sofern sie die Meisterprüfung bestanden haben. Die Wahrnehmung der Funktion eines Meisters allein begründet keinen Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für staatlich geprüfte Techniker.
  2. Die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 25 erhalten auch Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, in denen zwar die Meisterprüfung laufbahnrechtlich nicht als Einstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, in denen aber für bestimmte (herausgehobene) Funktionen (Dienstposten) eine bestandene Meisterprüfung gefordert wird, wenn ein Beamter mit bestandener Meisterprüfung eine solche Funktion wahrnimmt. So darf z. B. nach § 21 der Handwerksordnung Lehrlinge (Auszubildende) nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist; fachlich geeignet ist u. a., wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. Neben Regelungen in einer Rechtsvorschrift (wie z. B. der Handwerksordnung) führt auch eine entsprechende behördeninterne Regelung (z. B. Dienstvorschrift, Erlass) der Voraussetzungen für die Übertragung bestimmter Funktionen zur Gewährung der Stellenzulage.

    Für die Gewährung der Stellenzulage reicht es nicht aus, dass die bestandene Meisterprüfung bei der Besetzung eines Dienstpostens zwar nicht gefordert, aber bei der Bewerberauswahl mit berücksichtigt worden ist. Entsprechendes gilt im Übrigen, wenn die bestandene Meisterprüfung nicht Einstellungsvoraussetzung war, aber bei der Auswahl der Einzustellenden mit berücksichtigt worden ist.
  3. Die Gewährung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 25 setzt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - stets eine bestandene Meisterprüfung bzw. Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker voraus. Übt ein Beamter ohne Meisterprüfung eine Tätigkeit aus, die in der Regel von Meistern wahrgenommen wird, führt dies nicht zur Gewährung der Stellenzulage.