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Steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen für ehrenamtliche Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg
Steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen für ehrenamtliche Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2010
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2026
A. Allgemeines
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind Einrichtungen des Landes Brandenburg, die für den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet wurden. Sie sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien. Die Vorsitzenden und die weiteren ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter werden durch das Ministerium für Inneres und für Kommunales nach Anhörung der jeweiligen Gebietskörperschaft bestellt. Die Aufgaben der Gutachterausschüsse sind in § 193 des Baugesetzbuches – BauGB vom 3. November 2017 (BGBl. I/72 S. 3634), und in § 6 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung - BbgGAV vom 12. Mai 2010 (GVBl. II/10, Nr. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2024 (GVBl. II/24, Nr. 30) geregelt.
Folgende Zahlungen werden an die Gutachterinnen und Gutachter geleistet (§ 20 BbgGAV i. V. m. Richtlinie für die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 2025):
a) Entschädigung für die Leistungen (Leistungsentschädigung),
b) Fahrtkostenersatz nach § 5 Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes - JVEG,
c) Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG,
d) Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7, 12 JVEG.
B. Steuerrechtliche Behandlung der Entschädigungszahlungen
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für erbrachte Leistungen oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind:
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären (siehe unter Abschnitt D),
- nach § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen (siehe unter Abschnitt E).
C. Leistungsentschädigungen
Die Entschädigungen, die den Gutachterinnen und Gutachtern der Gutachterausschüsse für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden (Leistungsentschädigung nach Abschnitt A a, die für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird und für deren Bemessung der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgebend sind), sind steuerpflichtige Einnahmen und unterliegen der Einkommensteuer nach Abschnitt B Abs. 1.
Eine Steuerbefreiung der Leistungsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Tätigkeit der Mitglieder der Gutachterausschüsse um eine einheitliche Tätigkeit, auch wenn Entschädigungen über verschiedene Regelungen gezahlt werden. Da ein Teil dieser Entschädigungen bereits steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gestellt werden (siehe Abschnitt D), kommt eine zusätzliche Steuerfreistellung der Leistungsentschädigungen nicht in Betracht (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG).
D. Aufwandsentschädigungen
Die unter Abschnitt A b bis d aufgeführten Ersatzleistungen (Fahrtkosten, soweit nicht unter Abschnitt E fallend) sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die:
- aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen,
- als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Die Mitglieder der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nehmen im Rahmen des BauGB und der BbgGAV (siehe unter Abschnitt A) hoheitliche Aufgaben/öffentliche Dienste wahr. Die Entschädigungszahlungen werden aus einer öffentlichen Kasse geleistet.
Auch werden diese Aufwendungen zur Erbringung einer Leistung für den Geber gemacht und wären demnach als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG richtet sich danach, ob die Aufwandsentschädigungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelung festgelegt sind und ob sie für ein Haupt- oder Ehrenamt gezahlt werden.
Da die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gutachterausschüsse auf einer Verwaltungsregelung (siehe Abschnitt A Abs. 2) beruhen, gilt ab dem 1. Januar 2026 ein monatlicher Steuerfreibetrag von 275 Euro gemäß BMF-Schreiben vom 23. März 2026 zur Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) bzw. 250 Euro bis einschließlich VZ 2025 (R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR). Dieser Betrag stellt einen steuerfreien Maximalbetrag dar.
E. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG
Neben den steuerfreien Beträgen nach Abschnitt D wird die Erstattung der Reisekosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG anerkannt. Da die Zahlung der Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Kasse erfolgt, finden auch die Regelungen in § 3 Nr. 13 EStG Anwendung. Die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 EStG richtet sich nach §§ 5, 6 JVEG.
F. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Abschnitt D und E sind die Aufwendungen, die mit der genannten ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesen Fällen können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat eine Mehrausfertigung dieses Erlasses erhalten.
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