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Steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen für ehrenamtliche Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg

Steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen für ehrenamtliche Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg
vom 27. Mai 2010

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. November 2013

A. Allgemeines

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind Einrichtungen des Landes Brandenburg, die für den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet wurden. Sie sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien. Die Vorsitzenden und die weiteren ehrenamtlichen Gutachter werden durch das Ministerium für Inneres nach Anhörung der jeweiligen Gebietskörperschaft bestellt. Die Gutachterausschüsse haben für eine umfassende und für den Grundstücksmarkt unverzichtbare Markttransparenz zu sorgen. Die Aufgaben der Gutachterausschüsse sind in § 193 des Baugesetzbuches - BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I/04 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und in § 6 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung - BbgGAV vom 12. Mai 2010 (GVBl. II/10, Nr. 27) geregelt.

Nach der zur Konkretisierung des § 20 BbgGAV erlassenen Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 1. Juli 2004, zuletzt geändert durch Erlasse vom 24. August 2010 (Az.: III/4-584-13), werden folgende Zahlungen geleistet:

  1. Entschädigung für die Leistungen (Stundenabrechnung),
  2. Fahrtkostenersatz nach § 5 der jeweils gültigen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG,
  3. Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG,
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7, 12 JVEG.

B. Steuerrechtliche Behandlung der Entschädigungszahlungen

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus “sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für erbrachte Leistungen oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind:

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären (siehe unter Abschnitt D),
  • nach § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen (siehe unter Abschnitt E).

C. Leistungsentschädigungen

Die Entschädigungen, die den Gutachtern der Gutachterausschüsse für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden (Leistungsentschädigung nach Abschnitt A a, die für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird und für deren Bemessung der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgebend sind), sind steuerpflichtige Einnahmen und unterliegen der Einkommensteuer nach Abschnitt B Abs. 1.

D. Aufwandsentschädigungen

Die unter Abschnitt A b bis d aufgeführten Ersatzleistungen (Fahrtkosten, soweit nicht unter Abschnitt E fallend) sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die:

  • aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen,
  • als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Die Mitglieder der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nehmen im Rahmen des BauGB und der BbgGAV (siehe unter Abschnitt A) hoheitliche Aufgaben/öffentliche Dienste wahr. Die Entschädigungszahlungen werden aus einer öffentlichen Kasse geleistet.

Auch werden diese Aufwendungen zur Erbringung einer Leistung für den Geber gemacht und wären demnach als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG richtet sich danach, ob die Aufwandsentschädigungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelung festgelegt sind und ob sie für ein Haupt- oder Ehrenamt gezahlt werden.

Da die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gutachterausschüsse auf einer Verwaltungsregelung (siehe Abschnitt A Abs. 2) beruhen, gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 200 EUR (bis einschließlich 2012 von 175 EUR). Dieser Betrag stellt einen steuerfreien Maximalbetrag dar, der für die im Haupt- oder Ehrenamt tätige Person nicht überschritten werden kann (R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR).

E. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG

Neben den steuerfreien Beträgen nach Abschnitt D wird die Erstattung der Reisekosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG anerkannt. Da die Zahlung der Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Kasse erfolgt, finden auch die Regelungen in § 3 Nr. 13 EStG Anwendung. Die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 EStG richtet sich nach §§ 5, 6 JVEG.

F. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Abschnitt D und E sind die Aufwendungen, die mit der genannten ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesen Fällen können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat eine Mehrausfertigung dieses Erlasses erhalten.