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Steuerliche Behandlung der Zuschüsse, die an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen gewährt werden
Steuerliche Behandlung der Zuschüsse, die an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen gewährt werden
vom 14. Oktober 1997
Im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Bundes und der anderen Länder bitte ich bei der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse, die an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen gewährt werden, beginnend ab dem 01.01.1998 folgende Auffassung zu vertreten:
Die Zuschüsse der Bistümer an die Geistlichen, die laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.1997 endende Lohnzahlungszeiträume oder nach dem 31.12.1997 zufließende sonstige Bezüge darstellen, unterliegen zusammen mit den übrigen Bezügen der Geistlichen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
vgl. auch FinMin Brandenburg, Erlass v. 08.07.2003, 36 - S 2332 - 2/03 (S 2332 - 17)