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Steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen
Bestimmung der Einkünfte bei Einspeisung von Fotovoltaikstrom ins Netz
Steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen
Bestimmung der Einkünfte bei Einspeisung von Fotovoltaikstrom ins Netz
vom 11. November 2002
Durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG - vom 29.03.2000, BGBl I 2000, S. 305, zuletzt geändert durch Neuntes Euro-Einführungsgesetz vom 10.11.2001, BGBl I 2001, S. 2992) wurden die Rahmenbedingungen u. a. für die Erzeugung von Solar-Energie maßgeblich verbessert. Hiernach sind die Netzbetreiber (Energieversorgungsunternehmen, EVU) grundsätzlich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom mit 50,62 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten (§ 3 i. V. m. § 8 EEG). Diese Mindestvergütung wird beginnend mit dem 01.01.2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 v. H. gesenkt.
Nach § 9 EEG wird die Mindestvergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen (ab dem 01.04.2000) jeweils für die Dauer von 20 Jahren - ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres - gezahlt. Für Anlagen, die vor dem 01.04.2000 in Betrieb genommen wurden, gilt als Inbetriebnahme das Jahr 2000.
Angesichts der relativ hohen Vergütung für den erzeugten Strom werden Betreiber von Fotovoltaikanlagen im allgemeinen nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an die EVU veräußern und den für den privaten Bedarf benötigten Strom von den EVU erwerben.
Steuerlich ist hierbei grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 EStG auszugehen, soweit das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei kann i. d. R. hinsichtlich der Abschreibung der Anlage unter Bezugnahme auf die amtliche AfA-Tabelle vom 15.12.2000, BStBl I 15326, lfd. Nr. 3.1.6, von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, die Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG auch degressiv vorzunehmen, da die Anlage im Falle einer gewerblichen Nutzung regelmäßig nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger betreibt auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Fotovoltaikanlage. Der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das Netz eingespeist. Die Abnahme des Stroms zu einem Preis von 50,62 Cent/kWh ist gesetzlich garantiert. Unter Berücksichtigung der Kapazität der Fotovoltaikanlage rechnet der Steuerpflichtiger mit einer Vergütung von jährlich 800 €. Die Anschaffungskosten der Anlage betrugen nach Abzug eines Zuschusses ca. 11.000 €.
Ergebnis:
Fraglich ist, ob der Betrieb der Fotovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit begründet. Zwar handelt es sich unstreitig um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit. Da der Steuerpflichtige auf dem Strommarkt als Produzent in Erscheinung tritt und sich durch Einspreisung des Stroms an eine, wenn auch eingeschränkte, Allgemeinheit wendet, nimmt er auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Jedoch ist die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nur einzelfallbezogen in Abhängigkeit von einer Totalgewinnprognose möglich.
Unter Berücksichtigung einer prognostizierten Betriebsdauer von 20 Jahren (lt. AfA-Tabelle) verbleibt im dargestellten Einzelfall ein positives Ergebnis:
Hinweis zur Eigenheimzulage:
Ist im Einzelfall das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit eine gewerbliche Betätigung i. S. d. § 15 EStG zu bejahen, ist eine ökologische Zusatzförderung der Anlage nach § 9 Abs. 3 EigzulG ausgeschlossen (siehe hierzu meine Kurzinfo vom 23.05.2001 [Ausgabe 27/01] EZ 1220 - 1 - St 214).
Hinweis zur Umsatzsteuer:
Bezüglich der umsatzsteuerlichen Würdigung entsprechender Vorgänge verweise ich auf BMF, Schreiben vom 04.12.2001, IV B 7 - S 7104 - 47/01, BStBl I 2001, S. 1012.