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Steuerliche Behandlung der Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
a) Existenzgründungsbeihilfen,
b) Einstellungsbeihilfen,
c) Förderung von Bildungsmaßnahmen

Steuerliche Behandlung der Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
a) Existenzgründungsbeihilfen,
b) Einstellungsbeihilfen,
c) Förderung von Bildungsmaßnahmen

vom 21. Dezember 1992

Außer Kraft getreten

Es ist gefragt worden, wie Existenzgründungsbeihilfen, Einstellungsbeihilfen und Zuschüsse für Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und beruflichen Integration, welche aus Mitteln des ESF gezahlt werden, steuerlich zu behandeln sind. Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:

  1. Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte sowie auf Kurzarbeit gesetzte Arbeitnehmer, die eine Existenz gründen möchten, können aus Mitteln des ESF unter bestimmten Voraussetzungen Existenzgründungsbeihilfen erhalten. Diese Beihilfen ergänzen die Leistungen nach § 55 a Arbeitsplatzförderungsgesetz (AFG), können aber auch gewährt werden, wenn ein Antrag auf Förderung nach § 55 a AFG abgelehnt wurde. Eben sowie die Leistungen nach § 55 a AFG ist für die Förderung aus dem ESF Voraussetzung, dass die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt wird.

    Die aus dem ESF geleisteten Existenzgründungsbeihilfen sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.

    § 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1992 begrenzt die Steuerfreiheit ausdrücklich auf Leistungen nach § 55 a AFG. Existenzgründungsbeihilfen aus Mitteln des ESF sind nicht in § 3 Nr. 2 EStG aufgezählt. Für eine analoge Anwendung besteht kein Raum. Hiergegen spricht, dass der Gesetzgeber im Rahmen des StÄndG 1992 die Ergänzungen der Vorschrift "und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder" nicht am Ende des § 3 Nr. 2 EStG angeführt, sondern bewusst nach der 1. Alternative des § 3 Nr. 2 EStG eingeführt hat.

    Zwar entsprechen sich die Zielsetzungen der Leistungen nach § 55 a AFG und aus Mitteln des ESF. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der durch den ESF geförderte Personenkreis im Gegensatz zu § 55 a AFG auch von Arbeitslosigkeit bedrohte und auf Kurzarbeit gesetzte Arbeitnehmer erfasst und zudem die Anmeldung zur Sozialversicherung voraussetzt. Ferner werden die Leistungen erst nach Ablauf oder Ablehnung der Förderung nach § 55 a AFG gewährt.

    Die Übereinstimmungen zwischen den o. g. Fördermaßnahmen in Teilbereichen reichen nicht aus, um eine sachliche Billigkeit mit der Folge der Steuerfreiheit der Existenzgründungsbeihilfen aus dem ESF zu rechtfertigen.
  2. Gewerbliche und freiberufliche Arbeitgeber, die bestimmten Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen eine Beschäftigung ermöglichen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für neu geschaffene Arbeitsplätze aus dem ESF eine Einstellungsbeihilfe.

    Diese Beihilfe soll gleichgestellte Zuschüsse (Einarbeitungszuschüsse, Eingliederungsbeihilfen oder andere Lohnkostenzuschüsse nach dem Sonderprogramm Langzeitarbeitslosigkeit), die bei den jeweiligen Arbeitsämtern zu beantragen sind, ergänzen.

    Erfolgt keine Förderung durch das Arbeitsamt, können dennoch ESF-Mittel gewährt werden. Bei den Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da sie dem Zuschussempfänger im Rahmen seines Betriebes zufließen.

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht, da die Zuschüsse nicht unmittelbar die Ausbildung einer Person, sondern die Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. die Einrichtung von Aus- und Fortbildungsplätzen fördern sollen und eine unmittelbare Leistung an den Arbeitgeber darstellen.

    Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2, 1. Alternative EStG i. d. F. des StÄndG 1992 ist nicht möglich. Die Einstellungsbeihilfe soll zwar die Einarbeitungs- und Lohnkostenzuschüsse sowie die Eingliederungsbeihilfen des AFG ergänzen. Sie wird aber - wie die Leistungen nach dem AFG - nicht den Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger direkt gewährt, sondern ist eine unmittelbare Leistung an den Arbeitgeber.
  3. Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, die für die Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Qualifizierung und beruflichen Integration besonders geeignet erscheinen und Projekte im Sinne des Förderkonzepts der EG durchführen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten der Maßnahme als Zuschuss aus dem ESF.

    Aufgrund fehlender Steuerbefreiungstatbestände sind diese Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht, da die Zuschüsse nicht unmittelbar die Ausbildung einer Person fördern sollen, sondern die Einrichtung von Aus- und Fortbildungsplätzen.

(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 08.01.1993, S 2143 - 1 - St 111)