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Steuerliche Behandlung von Mannesmann-Belegschaftsaktien im Zusammenhang mit dem Vodafone-Umtausch

Steuerliche Behandlung von Mannesmann-Belegschaftsaktien im Zusammenhang mit dem Vodafone-Umtausch
vom 6. Juli 2001

In Anbetracht der zur Zeit herrschenden Unsicherheit über die steuerliche Behandlung von Mannesmann-Belegschaftsaktien im Zusammenhang mit dem Vodafone-Umtausch hat die OFD Münster nachfolgende Hinweise herausgegeben:

Generell unterliegen alle privaten Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren und damit auch Belegschaftsaktien der Regelung des § 23 EStG. Danach müssen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien innerhalb der Frist von 12 Monaten versteuert werden. Die Frist beginnt mit Abgabe des Kaufantrages (= Zustandekommen des obligatorischen Rechtsgeschäfts) und endet mit Verkauf. Der Aktientausch gilt dabei als Verkauf der Mannesmann-Aktien und als Anschaffung von Vodafone-Aktien.

Gewinn ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits sowie den Anschaffungskosten (= Einstandspreis) und den Werbungskosten (z. B. Gebühren) andererseits.

Beim Aktientausch richtet sich der Veräußerungspreis nach dem Börsenkurs der "neuen" eingetauschten Aktien zum Zeitpunkt des Tausches.

Da mit dem Tausch die "alten" Aktien verkauft werden, bildet dieser Börsenkurs auch die für die nächste Veräußerung relevanten Anschaffungskosten. Neue Vodafone-Aktien wären also nach dem Tausch für zwölf Monate "steuerverhaftet".

Zudem unterliegen Belegschaftsaktien auf Grund des seinerzeit gewährten, bislang steuerfreien geldwerten Vorteils nach § 19 a EStG einer sogenannten Sperrfrist von 6 Jahren. Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Aktien angeschafft werden.

Werden Belegschaftsaktien innerhalb der 6-Jahres-Frist veräußert, muss der beim Erwerb erzielte geldwerte Vorteil nachträglich versteuert werden.

Ausnahmen: 

  • Aktientausch (§ 19 a Abs. 2 S. 4 EStG)
  • unschädliche Verwendung im Sinne des § 19 a Abs. 2 S. 5 EStG

Die Depotbanken sind dazu angehalten, entsprechende Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zu geben. Auf den geldwerten Vorteil wird dann eine pauschale Lohnsteuer von 20 % erhoben (§ 7 Abs. 1 LStDV). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist der geldwerte Vorteil als zusätzlicher Arbeitslohn des Jahres, in dem die Aktien veräußert wurden, zu berücksichtigen. Die Pauschalsteuer wird angerechnet (§ 7 Abs. 4 LStDV).

Konkret bedeutet dies für Mannesmann-Belegschaftsaktien im Zusammenhang mit dem Vodafone-Umtausch:

I. Belegschaftsaktien erworben in 1994 oder früher

Die in 1994 (oder früher) erworbenen Belegschaftsaktien gelten als am 1. Januar 1994 (oder früher) angeschafft, d. h. dass die 6-Jahres-Frist abgelaufen ist. Hier bestehen daher keine steuerlichen Einschränkungen, die Veräußerung dieser Aktien oder deren Umtausch ist steuerfrei. Beim Umtausch beginnt allerdings eine neue Frist für private Veräußerungsgeschäfte von 12 Monaten hinsichtlich einer künftigen Wertsteigerung der Vodafone-Aktien.

II. Belegschaftsaktien erworben in den Jahren 1995 bis 1998

1. Verkauf

  • Arbeitslohn: Beim Verkauf dieser Aktien ist eine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils als nachträglicher Arbeitslohn vorzunehmen.
  • privates Veräußerungsgeschäft: Der Verkauf dieser Aktien unterliegt nicht der Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG.

2. Tausch

  • Arbeitslohn: Ein Aktientausch führt zu keiner Nachversteuerung des geldwerten Vorteils.
  • privates Veräußerungsgeschäft: Durch den Tausch beginnt die 12-monatige Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG neu zu laufen.

Folge:

Ein bei einer Weiterveräußerung innerhalb der nächsten 12 Monate erzielter Veräußerungsgewinn aus einer Wertsteigerung ab dem Tauschzeitpunkt unterliegt der vollen Steuerpflicht.

3. Belegschaftsaktien erworben in 1999

Diese Aktien unterliegen der Sperrfrist des § 19 a EStG und der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Veräußerung führt zur Steuerpflicht des geldwerten Vorteils nach § 19 a EStG und zu einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungspreis abzüglich den - um den nachversteuerten geldwerten Vorteil erhöhten - Kaufpreis).

Beim Aktientausch kommt es zu keiner Nachversteuerung des geldwerten Vorteils. Die bisherige Sperrfrist haftet nunmehr an den Vodafone-Aktien. Der Tausch führt aber zu einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (Börsenkurs der "neuen" Aktien abzüglich ursprünglicher Kaufpreis - keine Erhöhung um den geldwerten Vorteil).

Aus der beigefügten Übersicht ergeben sich die geldwerten Vorteile aus der Anschaffung der Belegschaftsaktien.

  Mannesmann-Belegschaftsaktien
  1994 1955 1996 1997 1998 1999
Tag der Beschlussfassung 06.05.1994 05.05.1995 12.04.1996 10.04.1997 10.06.1998 31.03.1999
Börsenkurs am Tag der Beschlussfassung in DM 46,00 38,80 54,80 63,10 179,90 220,81
Kaufpreis je Aktie in DM 36.60 29,00 39,90 49,90 162,00 195,00
steuerfreier Vorteil je Aktie in DM 9,40 9,80 14,90 13,20 17,90 25,81
max. Anzahl zu erwerbender Aktien in Stück 30 30 20 20 15 10
Sperrfristende 31.12.1999 31.12.2000 31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003 31.12.2004

Hinweis:

Zur steuerlichen Behandlung des Tauschs oder Verkaufs von Mannesmann-Belegschaftsaktien wird auch in den NWB Nr. 5 vom 29.01.2001,  Fach 3, S. 11377 ff., Stellung genommen.